Leitsatz (amtlich)
1.) Lehnt ein Gerichtsvollzieher den zur Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung gestellten Antrag auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung ab, stellt dies einen Justizverwaltungsakt dar.
2.) Die Verwertung eines einzelnen beweglichen Nachlassgegenstandes durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung setzt bei ungeteilter Erbengemeinschaft das Einverständnis aller Miterben voraus.
Normenkette
EGGVG § 23; BGB §§ 753, 1233, 2032-2033, 2038, 2042
Tenor
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei neben vier weiteren Miterben Erbin zu 1/5 in der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau D. Die Erblasserin sei Eigentümer einer in Aufständerungstechnik montierten Photovoltaikanlage gewesen, die auf dem Dach einer Scheune montiert sei, die im Eigentum eines der Miterben stehe. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei mangels Einvernehmen der Miterben bislang nicht möglich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 22.7.2013 (Anl. K1) erteilte die Antragstellerin der zuständigen Gerichtsvollzieherin den Auftrag, die Photovoltaikanlage nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten und zuvor gegenüber den übrigen Miterben eine Verkaufsandrohung vorzunehmen. Dies gebe dem Miterben, dem die Scheune gehört, Gelegenheit, ein etwaiges Eigentumsrecht an der Photovoltaikanlage geltend zu machen. In diesem Fall könne die Eigentumslage dann gerichtlich geklärt werden.
Mit Bescheid vom 13.9.2013 (Anl. K2) lehnte die Gerichtsvollzieherin den Antrag aus mehreren Gründen ab. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.9.2013 und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Versteigerungsantrag vom 22.7.2013 auszuführen. Auf den Antragsinhalt wird Bezug genommen
Der Generalstaatsanwalt bei dem OLG Nürnberg hat mit Stellungnahme vom 18.11.2013 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenfällig als unbegründet zurückzuweisen.
II.1.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig.
a) Der Antrag ist statthaft, § 23 Abs. 1 u. 3 EGGVG. Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung gem. §§ 1233 ff. BGB i.V.m. §§ 238, 244 Nr. 1 GVGA a.F. stellte eine Maßnahme der Gerichtsvollzieherin außerhalb der Zwangsvollstreckung dar, die nicht mit den - gem. § 23 Abs. 3 EGGVG das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ausschließenden - zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.7.2010, Rpfleger 2011, 93; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2008, MDR 2008, 1365).
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor Ablauf der in § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmten Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung bei dem OLG eingegangen. Einem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren, der zunächst ausgeschöpft werden müsste (§ 24 Abs. 2 EGGVG), unterliegt die Ablehnung der öffentlichen Versteigerung nicht.
2.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Es ist bereits fraglich, ob die streitgegenständliche Photovoltaikanlage, die auf dem Dach der im Eigentum eines Miterben stehenden Scheune montiert ist, als wesentlicher Bestandteil des Scheunengrundstücks mit der Montage gem. §§ 946, 93, 94 BGB Eigentum des Miterben geworden ist, oder ob es sich dabei um einen Scheinbestandteil gem. § 95 Abs. 2 BGB handelt, der in den ungeteilten Nachlass der Erblasserin fällt.
b) Auch für den Fall, dass es sich bei der Anlage um einen Nachlassgegenstand handelt, kann die Antragstellerin als Miterbin ohne Zustimmung der übrigen Miterben keinen wirksamen Versteigerungsantrag stellen. Zwar kann ein in Natur nicht teilbarer Nachlassgegenstand zur Vorbereitung der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB durch Verwertung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB versilbert werden mit der Folge, dass der Erlös gem. § 2041 BGB aufgrund dinglicher Surrogation an die Stelle des Gegenstandes tritt. Der Antrag auf Teilung gem. § 753 Abs. 1 BGB ist jedoch einer Verfügung über den Nachlassgegenstand gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2009, ZEV 2009, 391; BGH, Beschl. v. 14.6.2007, NJW 2007, 3124), die gem. §§ 2032 Abs. 2, 2033 Abs. 2, 2038 Abs. 1 BGB nur durch alle Erben gemeinsam getroffen werden kann. Soll ein einzelner Nachlassgegenstand im Wege des Pfandverkaufs gem. § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 753 Abs. 1 BGB verwertet werden, müssen deshalb alle Miterben einverstanden sein. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, so muss er auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder des...