Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Ansbach vom 6.12.2004 (Az.: 3 O 1348/97) abgeändert.
Der Anspruch des Rechtsanwalts B.B. auf Vergütung i.H.v. 35.426,47 EUR für die Vertretung der Beklagten im ersten Rechtszug hat sich durch die von der Beklagten geleisteten Vorschusszahlungen über 35.915,78 EUR erledigt.
Die weiter gehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 6.12.2004 (Az.: 3 O 1348/97) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde der Beklagten werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die durch die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts B. entstandenen Kosten sind von diesem zu tragen.
5. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.12.2004 auf 489,31 EUR und für die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalt B.B. vom 21.12.2004 auf 283,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte beantragte am 20.8.2004, die Rechtsanwalt B.B. für ihre Vertretung im ersten Rechtszug zustehende Vergütung festzusetzen. Nach Verrechnung der von ihr auf die Rechtsanwaltsgebühren und die Auslagen geleisteten Vorschuss-Zahlungen gelangte sie zu einer Überzahlung von 489,31 EUR und beantragte, deren Erstattung anzuordnen.
Rechtsanwalt B.B. legte unter dem 24.8.2004 eine Kostennote vor, die mit einem Guthaben der Beklagten i.H.v. 252,90 EUR endete. Der Unterschied des Guthabens der Beklagten erklärt sich aus der von Rechtsanwalt B. angesetzten Dokumentenpauschale von 43,18 EUR für 126 Stück Ablichtungen und der für das Beschwerdeverfahren 9 W 1483/04 berechneten 5/10 Gebühr von 240,70 EUR.
In den Berechnungen gingen die Beteiligten übereinstimmend von Vorschusszahlungen der Beklagten i.H.v. 35.915,78 EUR aus.
Durch Beschl. v. 6.12.2004 setzte das LG Ansbach die Rechtsanwalt B.B. aufgrund des Auftrags der Beklagten zur Vertretung im ersten Rechtszug gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen auf 35.426,47 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.8.2004 fest. Die Vorschusszahlungen der Beklagten ließ es außer Betracht.
Gegen den Beschluss, der dem Beklagtenvertreter am 8.12.2004 zugestellt wurde, legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.12.2004 sofortige Beschwerde ein. Rechtsanwalt B.B. legte mit Schriftsatz vom 21.12.2004 sofortige Beschwerde ein.
Mit der Beschwerde verfolgt die Beklagte den Antrag, die Erstattung des Guthabens von 489,31 EUR anzuordnen, weiter. Mit Antrag vom 14.12.2005 beantragt sie hilfsweise, festzustellen, dass der Anspruch des Rechtsanwalts B. auf Vergütung i.H.v. 35.426,47 EUR durch die von der Beklagten geleisteten Vorschusszahlungen über 35.915,78 EUR erledigt ist.
Auf die Beschwerdebegründungen der Beklagten vom 28.1.2005 und des Rechtsanwalts B.B. vom 8.2.2005 wird im Übrigen Bezug genommen.
Das LG Ansbach hat den Beschwerden durch Beschl. v. 10.2.2005 nicht abgeholfen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist insoweit begründet, als die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2005 beantragt, festzustellen, dass der Anspruch des Rechtsanwalts B.B. i.H.v. 35.426,47 EUR durch die von der Beklagten geleisteten Vorschusszahlungen über 35.915,78 EUR erledigt ist.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beklagten und die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 6.12.2004 sind unbegründet.
Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des von Rechtsanwalt B.B. erstattenden Betrags von 489,31 EUR ist nicht zulässig, da das Verfahren nach § 19 BRAGO ausschließlich der Feststellung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts dient (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 12. Aufl., § 19 Rz. 23). Zulässig ist aber der von der Beklagten im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2005 hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch des Rechtsanwalts B. auf Vergütung i.H.v. 35.426,47 EUR durch die von der Beklagten geleisteten Vorschuss Zahlungen über 35.915,78 EUR erledigt ist.
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 BRAGO sind getilgte Beträge vom Vergütungsanspruch abzusetzen. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Zahlungen und die Tilgung unstreitig sind. Diese sind unstreitig. Beide Parteien gehen nämlich von einem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts B. für die Vertretung der Beklagten im ersten Rechtszug von mindestens 13.348,87 EUR, verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 22.077,60 EUR und von Vorschuss Zahlungen der Beklagten über 35.915,78 EUR aus, wie die jeweiligen Berechnungen vom 20.8.2004 und vom 24.8.2004 zeigen.
Es besteht kein Zweifel, dass Rechtsanwalt B. B. für die Vertretung der Beklagten im Rechtsstreit 3 O 1348/97 kein Vergütungsanspruch mehr zusteht, denn er geht insoweit selbst von einem (anderweitig zu verrechnenden) Guthaben der Beklagten i.H.v. 252,90 EUR aus.
Auf Antrag der Beklagten ist deshalb die Feststellung geboten, dass sich der Anspruch des Re...