Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Abänderung des Bewilligungsbeschlusses nach Erhalt einer Abfindungssumme für nachehelichen Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
Erhält ein Ehegatte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aus einem entsprechenden Prozessvergleich einen größeren Betrag zur Abfindung seiner Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, kann dieser grundsätzlich nicht als nach §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 3 ZPO für Prozesskosten einsetzbares Vermögen behandelt werden. Denkbar ist allerdings, dass die Abfindung zur nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO führt.
Normenkette
ZPO §§ 115, 120 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Kelheim (Beschluss vom 15.11.2007; Aktenzeichen 2 P 3 89/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Kelheim vom 15.11.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu einer eventuellen neuen Entscheidung Über die Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses des AG Kelheim vom 9.8.2007 an das AG Kelheim zurückverwiesen.
Gründe
I. Zwischen dem Antragsteller und der am 10.11.1960 geborenen Antragsgegnerin war ein Scheidungsverfahren anhängig. Aus der Ehe der Parteien sind insgesamt fünf 1986 bis 1994 geborene Kinder hervorgegangen. Die jeweils am 2.2.1994 geborenen Kinder B. und ... soweit ersichtlich, bei der Antragsgegnerin.
Im Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 9.8.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet worden.
In der Sitzung vor dem AG vom 9.8.2007 hatten die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dem der Antragsteller sich u.a. "zur Abgeltung jedweden möglichen nachehelichen Unterhalts" verpflichtet hatte, an die Antragsgegnerin einen Betrag von 40.000 EUR zu bezahlen, von dem 5.000 EUR am 9.8.2007 und 35.000 EUR am 1.1.2008 fällig werden sollten.
In der Sitzung vom 9.8.2007 übergab der Antragsteller in Erfüllung dieser Vereinbarung 5.000 EUR in bar an die Antragsgegnerin.
Mit einem noch am 9.8.2007 verkündeten Endurteil wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Mit Beschluss vom 15.11.2007 hat die Rechtspflegerin am AG Kelheim den Beschluss des AG Kelheim vom 9.8.2007 Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen einen Betrag i.H.v. 5.447,70 EUR, zahlbar am 1.2.2008, an die Landesjustizkasse Bamberg zu bezahlen hat.
Der Beschluss ist damit begründet, dass der Antragsgegnerin ab 1.1.2008 der gesamte im Vergleich vom 9.8.2007 vereinbarte Ausgleichsbetrag von 40.000 EUR zugeflossen sei.
Gegen den ihr persönlich am 20.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 30.11.2007 eingegangenen Schreiben vom 27.11.2007 Beschwerde eingelegt.
Mit dieser macht sie insbesondere geltend, dass sie derzeit aufgrund eines bis 31.7.2009 befristeten Arbeitsvertrages lediglich 697,61 EUR monatlich verdiene und der im Vergleich vom 9.8.2007 vereinbarte Betrag von 40.000 EUR für die Bestreitung ihrer darüber hinausgehenden Lebenshaltungskosten bzw. der vollen Lebenshaltungskosten nach einem eventuellen Verlust des Arbeitsplatzes gedacht gewesen sei.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angeordnete Zahlung aus dem Vermögen der Antragsgegnerin aufzuheben und die Sache zu einer eventuellen neuen Entscheidung über die Anordnung von Ratenzahlungen an das AG zurückzuverweisen war.
Bei dem der Antragsgegnerin zugeflossenen Betrag von 40.000 EUR handelt es sich um eine Unterhaltsabfindung und damit um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung, die an die Stelle laufender monatlicher Unterhaltszahlungen tritt; Sie kann daher nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 5 und Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.11.2007 - 7 WF 3754/01). Die Abfindung ist deshalb in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden.
Solche Ratenzahlungen gerechtfertigt sind, kann nur entschieden werden, wenn die Antragsgegnerin Unterlagen und Belege über nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Einkünfte und Belastungen und am besten eine neue Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Da dies bisher nicht der Fall ist, ist eine abschließende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht möglich. Die Sache war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das AG Kelheim zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1895970 |
FamRZ 2008, 1261 |
FPR 2008, 254 |
MDR 2008, 405 |
Rpfleger 2008, 265 |
ZFE 2008, 242 |
OLGR-S... |