Leitsatz

Der Ehefrau war im Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Anwältin bewilligt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem der Ehemann sich zur Abgeltung des nachehelilchen Unterhalts verpflichtet hatte, an die Ehefrau einen Betrag von 40.000,00 EUR zu zahlen, von dem 5.000,00 EUR am 9.8.2007 und 35.000,00 EUR am 1.1.2008 fällig werden sollten.

Mit Beschluss vom 15.11.2007 hat die Rechtspflegerin den bewilligenden PKH-Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Ehefrau auf die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen einen Betrag i.H.v. 5.447,70 EUR zum 1.2.2008 an die Landesjustizkasse zahlen sollte. Zur Begründung wurde auf den Vergleich und die dort vereinbarte Ausgleichszahlung von 40.000,00 EUR verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, der das erstinstanzliche Gericht nicht abhalf.

Ihr Rechtsmittel hatte beim OLG insoweit Erfolg, als die angeordnete Zahlung aus dem Vermögen aufgehoben und die Sache zu einer eventuellen neuen Entscheidung über die Anordnung von Ratenzahlungen an das AG zurückverwiesen wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, bei dem der Ehefrau zugeflossenen Betrag von 40.000,00 EUR handele es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung, die an die Stelle laufender monatlicher Unterhaltszahlungen trete. Sie könne daher nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 5 und Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.11.2007 - 7 WF 3754/01).

Die Abfindung sei deshalb in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Ehefrau bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergäbe, könne im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlung angeordnet werden.

Ob die Anordnung von Ratenzahlung gerechtfertigt sei, könne nur entschieden werden, wenn die Ehefrau Unterlagen und Belege über nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Einkünfte und Belastungen vorlege. Dies habe sie bislang nicht getan, so dass eine abschließende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht möglich sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.01.2008, 7 WF 92/08

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