Leitsatz (amtlich)

1. Das vom BGH (vgl. u.a. FamRZ 1981, 1169) bei der Nachentrichtung von Beiträgen entwickelte „In-Prinzip” gilt auch für die freiwillige Nachzahlung von Beiträgen nach einer „Heiratserstattung” gemäß § 282 SGB VI, so daß auf einer entsprechenden Nachzahlung in der Ehezeit beruhende Anwartschaften auch insoweit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, als die Zahlung für Zeiten außerhalb der Ehezeit entrichtet ist.

2. Zur Anwendung des § 1587 I S. 2 BGB, wenn Anwartschaften teilweise mit Mitteln eines Dritten begründet werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1587, 1587a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 282

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 27.11.1995; Aktenzeichen 2 F 2459/92)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.08.1998; Aktenzeichen XII ZB 121/96)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. II des Endurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 27. November 1995 abgeändert wie folgt:

Von dem Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers … bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken in Bayreuth werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 318,47 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, übertragen.

II. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Beschwerdewert wird auf

2.230,56 DM

festgesetzt.

V. Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien schlossen am 29. November 1962 die Ehe.

Für die Antragsgegnerin waren bereits ab 1. August 1957 Beiträge in die Rentenversicherung der Angestellten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet worden. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1965 entsprach die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Antrag der Antragsgegnerin auf Beitragserstattung anläßlich der Eheschließung für die in der Zeit vom 1. August 1957 bis 30. April 1963 geleisteten Beiträge und setzte den gemäß § 83 AVG zu erstattenden Betrag, die sogenannte „Heiratserstattung”, auf 1.108,50 DM fest.

Am 12. Dezember 1991 beantragte die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeiten, für die 1965 die Heiratserstattung erfolgt war. Nach der Zulassung der beantragten Nachzahlung gemäß § 282 SGB VI wurden vom Konto des Antragstellers für die Antragsgegnerin unter Wertstellung zum 13. März 1992 10.398,95 DM an Beiträgen für die Zeit vom 1. August 1957 bis 30. April 1963 nachentrichtet.

Nachdem die Parteien bereits seit Januar 1992 getrennt gelebt hatten, reichte der Antragsteller am 11. November 1992 den Antrag auf Scheidung der Ehe ein, dieser wurde der Antragsgegnerin am 26. November 1992 zugestellt.

Hinsichtlich der Herkunft der im März 1992 freiwillig nachbezahlten Beiträge hat die Antragsgegnerin in erster Instanz gegenüber dem Amtsgericht (im Termin vom 19. Januar 1994, vgl. Bl. 30 der Hauptakten) erklärt, daß sie selbst davon 1.400,00 DM aufgebracht und der Rest vom Antragsteller gestammt habe.

Mit Endurteil vom 27. November 1995 hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe der Parteien geschieden und unter II. des Tenors den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken in Bayreuth auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 291,24 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, übertragen hat. Unter Nr. III des Tenors hat das Amtsgericht angeordnet, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Es ist dabei davon ausgegangen, daß in der Ehezeit vom 1. November 1962 bis 31. Oktober 1992 beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, und zwar der Antragsteller in Höhe von 1.098,41 DM bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken und die Antragsgegnerin 515,93 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin. Den Wert für die Anwartschaften der Antragsgegnerin hat das Gericht aus einer Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 25. Februar 1993 entnommen. In dieser ist die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Antragsgegnerin unter Einbeziehung der zum 13. März 1992 freiwillig nachbezahlten Beiträge auch für die vor der Eheschließung liegende Zeit vom 1. August 1957 bis 31. Oktober 1992 errechnet.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Nr. II des ihr am 8. Dezember 1995 zugestellten Urteils hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 1996, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit am 8. Februar 1996 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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