Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGHe zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung sind auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers (bzw. dessen Erben) führt.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 03.09.2009; Aktenzeichen 15 O 581/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 3.9.2009 - 15 O 581/08, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 269,06 EUR festgesetzt. FV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger machte gegen die im Landgerichtsbezirk Weiden i.d. OPf. wohnhaften Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche vor dem LG Weiden i.d. OPf. geltend. Die Beklagten wurden hierbei als Erben des verstorbenen Herrn K. für einen von diesem nach Auffassung des Klägers verursachten Schaden in Anspruch genommen. Der Verstorbene war bei der ... AG in Köln haftpflichtversichert. Mit dieser wurde durch den Klägervertreter der außergerichtliche Schriftverkehr geführt (Anlage K 7a). Der Streitwert betrug 109.475,21 EUR (Bl. 64 d.A.).

In dem Rechtsstreit wurden die Beklagten durch einen Rechtsanwalt aus einer in Köln ansässigen Kanzlei vertreten. Dieser war durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten mandatiert worden (Blatt 57 d.A.) und ist für die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung regelmäßig und bundesweit tätig (Blatt 57 d.A.).

Zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Weiden i.d. OPf. am 30.4.2009 reiste ein Rechtsanwalt dieser Kanzlei aus Köln an.

Der Rechtsstreit wurde im Termin durch Abschluss eines Vergleichs erledigt. Nach diesem Vergleich trägt der Kläger 74 % der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten (Blatt 49 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 10.6.2009 stellte der Beklagtenvertreter Kostenfestsetzungsantrag. Er beantragte u.a. die Festsetzung von Reisekosten gem. Nr. 7003-7006 RVG-VV i.H.v. 363,60 EUR (Blatt 57 d.A.).

Auch der Klägervertreter stellte Kostenfestsetzungsantrag (Blatt 62 d.A.).

Mt Beschluss vom 3.9.2009 setzte das LG Weiden i.d. OPf. die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten auf 3.438,67 EUR fest. Die Festsetzung erfolgte auf beiden Seiten jeweils antragsgemäß. Die Reisekosten des Beklagtenvertreters von Köln nach Weiden zur Wahrnehmung des Termins wurden als notwendige Kosten auf der Beklagtenseite in vollem Umfang anerkannt (Blatt 68 d.A.).

Gegen diesen dem Klägervertreter am 4.9.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.9.2009, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, "Erinnerung" eingelegt. Er rügt den Ansatz der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und hält diese für nicht notwendig. Die Beklagten hätten seiner Ansicht nach einen im Landgerichtsbezirk Weiden i.d. OPf. ansässigen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Da nur sie Partei des Rechtsstreits waren, komme es nicht auf die hinter ihnen stehende Versicherung an (Blatt 70/71 d.A.).

Mt Beschluss vom 28.10.2009 hat das LG dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Blatt 77/78 d.A.).

II. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde. Die Beschwerdesumme übersteigt den in § 567 Abs. 2 ZPO festgelegten Wert.

Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

In der Sache erweist es sich aber als unbegründet.

Zutreffend hat der Beklagtenvertreter bereits in seinem Kostenfestsetzungsantrag auf die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Hausanwalts" einer Versicherung hingewiesen (BGH IVZB 44/05).

Richtig ist der Einwand des Klägers, dass Partei des vorliegenden Rechtsstreits nicht die - ebenso wie der Beklagtenvertreter in Köln ansässige - Versicherung ist, sondern die im Landgerichtsbezirk Weiden i.d. OPf. wohnhaften Beklagten, und die vorgenannte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts grundsätzlich nicht gilt, wenn der Versicherer an dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist (Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rz. 13 zu § 91, Stichwort "Reisekosten").

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber darin, dass der Versicherer, welcher die Beklagtenvertreter unstreitig mandatiert hat, gem. § 3II Nr. 3 der allgemeinen Versicherungsbe-dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) bzw. § 3III Nr. 3 AHB-GDV verpflichtet war, dem in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben Rechtsschutz zu gewähren und den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten zu führen. Gemäß § 5 Nr. 4 AHB hat der Versicherungsnehmer, wenn es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch kommt, dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen und dem von dem Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und Aufklärung zu geben. Der V...

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