Entscheidungsstichwort (Thema)
Titulierung des freiwillig gezahlten Unterhalts
Leitsatz (amtlich)
Dem Unterhaltsschuldner obliegt es, auf die Aufforderung des Unterhaltsgläubigers den freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag (hier: nachehelicher Ehegattenunterhalt) auf seine Kosten titulieren zu lassen.
Lehnt er dies vorgerichtlich ab, gibt er Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO. In diesem Fall kann Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage über den Gesamtbetrag des geforderten Unterhalts – unstreitiger Sockel- und streitiger Spitzenbetrag – nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.
Normenkette
ZPO §§ 93, 114
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Aktenzeichen 1 F 729/01) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Schwandorf vom 9.11.2001 (1 F 729/01) abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von RAin …, zu den Bedingungen einer ortsansässigen RAin, Prozesskostenhilfe bewilligt für die Geltendmachung monatlichen nachehelichen Unterhalts i.H.v. 431 Euro ab November 2001 und ab Januar 2002 i.H.v. 456 Euro, sowie von Unterhaltsrückständen für den Zeitraum August bis einschließlich Oktober 2001 i.H.v. 143 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
II. Von der Erhebung der Gebühr gem. KV GKG-Nr. 1952 wird abgesehen.
Gründe
I. Die Antragstellerin, geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, mit dem sie im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt. Ihren zunächst gestellten Antrag, Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung laufenden Unterhalts i.H.v. 933 DM monatlich ab November 2001 zu bewilligen, hat das FamG mit Beschluss vom 9.11.2001 lediglich i.H.v. 93 DM stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe zwar ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 843 DM monatlich zu, da der Antragsgegner aber seit August 2001 freiwillig monatlich 750 DM zahle, bestehe hinsichtlich dieses Sockelbetrages kein Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände für den Zeitraum August bis Oktober 2001 hat das FamG Prozesskostenhilfe für einen Betrag i.H.v. 279 DM bewilligt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, auch für den geltend gemachten Sockelbetrag sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Antragsgegner es vorgerichtlich abgelehnt habe, insoweit auf seine Kosten einen Titel zu schaffen.
Im Übrigen erhöhte sie ihre Unterhaltsforderung mit der Beschwerde auf monatlich 1.374 DM, ab Januar 2002 auf 1.399 DM (715,30 EUR) und Rückstände i.H.v. 2.496 DM. Hierzu führt sie aus: Der Antragsgegner bewohne die eheliche Wohnung im Anwesen …, …, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehe, und habe sich deshalb einen Wohnvorteil i.H.v. 800 DM zurechnen zu lassen. Außerdem habe sie einen Anspruch auf Teilhabe an den Erträgnissen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft, zu dem Immobilien im Wert von etwa 434.000 DM gehören.
Der Antragsgegner bestreitet, in der ehemaligen Ehewohnung zu leben und weist darauf hin, dass er ein Darlehen i.H.v. 17.000 DM für Erschließungskosten zu bedienen habe. Hierfür zahle er monatlich 400 DM, was seine Leistungsfähigkeit entsprechend mindere. Im Übrigen habe er weder eine volle Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verhindert noch die Antragstellerin von der gemeinsamen Verwaltung des Gesamtgutes ausgeschlossen.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige (§ 127 Abs. 2 ZPO) Beschwerde ist teilweise begründet.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Antragstellerin dem Grunde nach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusteht.
Da die Gütergemeinschaft durch die Scheidung endete, fällt das nunmehr anfallende Einkommen der Parteien nicht mehr in das Gesamtgut und unterliegt daher keinen gesamthänderischen Bindungen. Insoweit kann daher eine Verteilung nach allgemeinen Grundsätzen stattfinden (Wendl/Haußleither, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rz. 413 ff.)
Das Gesamtgut aus der Gütergemeinschaft bleibt allerdings bis zur Auseindersetzung gemeinschaftliche Vermögensmasse, die der gemeinschaftlichen Verwaltung der geschiedenen Ehegatten unterliegt. Erträge hieraus sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellen. Die Durchsetzung kann durch Klage auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung, aber im Einzelfall auch durch Zahlungsklage erfolgen (vgl. Wendl/Haußleither, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rz. 417).
Aufgrund der Einkünfte der Parteien ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 843 DM (431 Euro), ab Januar 2002 i.H.v. 456 Euro.
Ein Wohnvorteil kann dem Antragsgegner bereits deshalb nicht zugerechnet werden, da er laut Ummeldebestätigung der Meldebehörde seit 13.12.2000 nicht mehr in der früheren Ehewohnung lebt.
Die Darlehensraten kann der Antragsgegner nicht leistungsmindernd geltend mac...