Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsbeschränkungen bei beruflich bedingtem Umzug
Leitsatz (redaktionell)
Ein mit Einschränkungen des Umgangs des einen Elternteils verbundener Umzug des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern ist hinzunehmen, wenn beachtenswerte (hier: berufliche) Gründe für den Umzug sprechen (im Anschluss an OLG München in FamRZ 2008, 1774).
Normenkette
BGB §§ 1671, 1696
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Urteil vom 03.11.2008; Aktenzeichen 4 F 52/08) |
Tenor
I. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zu Nr. 3 des Endurteils des AG - Familiengerichts - Hersbruck vom 3.11.2008 (4 F 52/08) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Aus der mit Endurteil vom 3.11.2008 geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder ... und ... hervorgegangen. Die Antragstellerin ist tschechische Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bereits während der Trennungszeit stritten die Parteien im Verfahren 4 F 515/06 vor dem AG - Familiengericht - Hersbruck über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Mit Beschluss vom 12.1.2007 hat das Familiengericht nach Erholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Psychologin ... vom 1.12.2006 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Mutter übertragen. Gegen diesen Beschluss hatte der Vater, befristete Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren (9 UF 212/07) haben die Parteien vor dem Senat am 26.6.2007 folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Die Eltern sind sich darüber einig, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder bei der Mutter ist und die Mutter dementsprechend auch aus eigenem Recht alle gewöhnlicher Weise anfallenden Geschäfte für die Kinder besorgen darf. Dazu gehört auch die Beantragung von Kinderausweisen für die Kinder ... und ...
2. Nicht umfasst von dieser Berechtigung der Mutter ist eine eventuelle Umsiedlung der Mutter mit den Kindern ins Ausland. Insoweit verbleibt es bei dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ende April 2008 ist die Antragstellerin mit den Kindern nach Z verzogen. Dort hat sie aufgrund ihrer tschechischen Sprachkenntnisse ein Arbeitsverhältnis als Fremdsprachenkorrespondentin aufgenommen. Der Antragsgegner hat daraufhin im Scheidungsverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, ihm vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Diesen Antrag hat das Familiengericht mit Beschluss vom 29.4.2008 abgelehnt.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Abänderung der oben genannten Regelung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Folgesache geltend gemacht. Er hat insoweit beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf sich zu übertragen.
Mit dem genannten Endurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach Anhörung der Parteien und der Kinder sowie Erholung von Berichten der Kreisjugendämter ... und ... diesen Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Es seien keine triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe für eine Änderungsentscheidung ersichtlich. Der Umzug der Antragstellerin rechtfertige keine Änderung. Vom Antragsgegner erhobene Vorwürfe, die Kinder würden von der Antragstellerin und deren Lebensgefährten misshandelt, hätten sich nicht bestätigt.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten befristeten Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags zum Aufenthaltsbestimmungsrecht will der Antragsgegner weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich erreichen.
Er trägt vor:
Der überraschende Umzug der Antragstellerin mit den Kindern berühre das Kindeswohl nachhaltig negativ. Der damit verbundene Schulwechsel sei für den stark förderungsbedürftigen Sohn ... schädlich, da die Schule, die er nun besuche die erforderliche Förderung nicht leisten könne. Außerdem werde durch den Umzug der Kontinuitätsgrundsatz verletzt. Das im isolierten Verfahren erholte Gutachten der Sachverständigen ... attestiere beiden Elternteilen Erziehungskompetenz. Die Empfehlung der Sachverständigen zugunsten der Mutter wegen leichter Vorteile korrespondiere mit dem Hinweis, dass die Kinder unter der verringerten Verfügbarkeit des Vaters leiden würden, was durch ein umfangreiches Umgangsrecht des Vaters gemildert werden könne. Diese Situation sei nach dem Umzug der Antragstellerin nicht mehr gegeben, da aufgrund der großen Entfernung und seiner, des Antragsgegners, begrenzten finanziellen Mittel der Umgang nur noch eingeschränkt möglich sei. Die Antragstellerin sei in die Nähe der tschechischen Grenze gezogen und habe damit zwar nicht formal gegen die Vereinbarung vom 26.6.2007 verstoßen, jedoch gegen deren Grundlage, nämlich das Umgangsrecht des Antragsgegners möglichst oft zu ermöglichen. Offensichtlich habe sich der Erziehungsstil der...