Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, nachdem die Mutter beruflich bedingt mit ihnen in einen anderen Ort umgezogen war. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob der Kindesvater die aus dem Umzug der Mutter mit den Kindern für ihn resultierenden Umgangsbeschränkungen hinnehmen muss.
Sachverhalt
Aus der geschiedenen Ehe der Parteien waren zwei gemeinsame minderjährige Kinder hervorgegangen. Die Kindesmutter war tschechische Staatsangehörige, der Kindesvater besaß die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bereits während der Trennungszeit herrschte Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder. Mit Beschluss vom 12.1.2007 hat das FamG nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens einer Sachverständigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Mutter übertragen. Gegen diesen Beschluss legte der Vater befristete Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren trafen die Parteien am 26.6.2007 die Vereinbarung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder bei der Mutter sein sollte und sie dementsprechend auch aus eigenem Recht alle gewöhnlicherweise anfallenden Geschäfte für die Kinder besorgen dürfe. Hierzu gehöre auch die Beantragung von Kinderausweisen für die Kinder und ...
Gegenstand der Vereinbarung war ferner, dass die Berechtigung der Mutter nicht ihre eventuelle Umsiedlung mit den Kindern ins Ausland umfasse. Insoweit bleibe es bei dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ende April 2008 verzog die Kindesmutter mit den Kindern in die Nähe der tschechischen Grenze, wo sie aufgrund ihrer tschechischen Sprachkenntnisse ein Arbeitsverhältnis als Fremdsprachenkorrespondentin aufgenommen hatte. Der Vater hat daraufhin im Scheidungsverfahren beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Sein Antrag wurde abgelehnt.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Abänderung der oben genannten Regelung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Folgesache geltend gemacht und insoweit beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich zu übertragen.
Mit Endurteil vom 3.11.2008 hat das FamG nach Anhörung der Parteien und der Kinder sowie Einholung von Berichten der Kreisjugendämter den Antrag des Vaters zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, es seien keine das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründe für eine Änderungsentscheidung ersichtlich. Der Umzug der Mutter rechtfertige keine Änderung. Die von dem Vater erhobenen Vorwürfe, die Kinder würden von ihrer Mutter und deren Lebensgefährten misshandelt, hätten sich nicht bestätigt.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Vater mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Das FamG habe es zu Recht abgelehnt, die bestehende Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu ändern.
Eine Änderung der getroffenen Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht setze gemäß § 1696 Abs. 1 BGB voraus, dass dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor.
Der Umzug der Mutter mit den Kindern stelle keinen Änderungsgrund dar. Sie habe damit weder gegen den Wortlaut noch den Zweck der Vereinbarung vom 26.6.2007 verstoßen, noch liege ein aus anderen Gründen das Kindeswohl gefährdendes Verhalten der Mutter vor.
Die Mutter sei innerhalb Deutschlands verzogen. Ein Verstoß gegen die Vereinbarung, die lediglich einen Umzug ins Ausland verbiete, liege deshalb nicht vor. Die Vereinbarung verbiete keinen Umzug innerhalb Deutschlands.
Die Mutter sei auch nicht aus anderen Gründen gehindert, innerhalb Deutschlands umzuziehen. Es werde nicht verkannt, dass der Umzug aufgrund der nunmehr bestehenden Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien das auch im Interesse des Kindeswohls bestehende Umgangsrecht des Antragsgegners tangiere. Aufseiten der Mutter sei jedoch deren Recht auf Freizügigkeit zu berücksichtigen. Es sei deshalb darauf abzustellen, dass ein mit Einschränkungen des Umgangs eines Elternteils verbundener Umzug des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern voraussetze, dass beachtenswerte Gründe für den Umzug sprächen (OLG München, Beschl. v. 9.5.2008 - 12 UF 1854/07, FamRZ 2008, 1774).
Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Die Kindesmutter habe nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolge. Sie habe eine ihren Fähigkeiten angemessene Arbeitsstelle gefunden. Allein dies rechtfertige ihren Umzug.
Eine Kindeswohlgefährdung sei mit dem Umzug der Kindesmutter nicht verbunden. Dies gehe aus den Stellungnahmen des Kreisjugendamtes hervor, das nach Rücksprache mit der Klassenleiterin und der Gruppenerzieherin mitgeteilt habe, dass die Kinder in der neuen Umgebung gut integriert seien.
Auch der Kindeswille sei nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung über das Aufenthal...