Leitsatz (amtlich)
Neben einem (bezifferten oder unbezifferten) Leistungsantrag auf Schmerzensgeld ist ein Feststellungsantrag bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden nicht wegen Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Vielmehr liegt bei einer solchen Antragshäufung nahe, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erst zukünftig eintretende weitere Schäden zumindest insoweit außer Betracht bleiben sollen, als ihr Eintritt derzeit noch ungewiss ist. Je nach dem Klagevorbringen kann der Feststellungsantrag auch dahin auszulegen sein, dass er sich auf nicht vorhersehbare Folgeschäden beschränken soll.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 28.02.2018; Aktenzeichen 4 O 7692/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2018, Az. 4 O 7692/17, dahin abgeändert, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage mit den Anträgen unter I, II und III gemäß dem Klageentwurf vom 08.12.2017 bewilligt wird.
Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen des Landgerichts im Beschluss vom 28.02.2018.
Gründe
I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Beklagte als Trägerin des Krankenhauses X wegen einer angeblichen Fehlbehandlung einer am 23.03.2014 erlittenen linksseitigen Sprunggelenksfraktur auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Er behauptet, bei der am 01.04.2013 durchgeführten Operation sei die Syndesmose nicht korrekt eingestellt worden und es sei nicht erkannt worden, dass bei dem Unfall des Antragstellers (einem Treppensturz) auch das Außenband gerissen sei. Die Folgebehandlung sei komplikationsbehaftet gewesen. Letztlich habe das linke Sprunggelenk des Antragstellers versteift werden müssen. Der Antragsteller hat unter dem 08.12.2017 ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt und für den Fall der Bewilligung die Erhebung einer Klage angekündigt, wonach die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen (Antrag I) und zur Freistellung des Antragstellers von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 EUR (Klageantrag II) verurteilt werden solle, ferner solle (Klageantrag III) festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger "jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus Anlass der fehlerhaft durchgeführten Operation vom 01.04.2014 entstehen wird", soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte eingetreten sei oder noch eintrete. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist in dem Klageentwurf ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der geschilderten und unter Beweis gestellten Verletzungen mit weiteren Schäden rechnen müsse, nachdem bereits jetzt die Wirbelsäule im Bereich des 3. und 4. Lendenwirbels einen Folgeschaden erlitten habe.
Mit Beschluss vom 28.02.2018 hat das Landgericht dem Prozesskostenhilfegesuch hinsichtlich der Klageanträge unter I und II in vollem Umfang, hinsichtlich des Feststellungsantrages (Klageantrag III) jedoch nur hinsichtlich der zukünftigen materiellen Schäden entsprochen. Bezüglich der von diesem Klageantrag mit erfassten zukünftigen immateriellen Schäden hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das im Wege eines Leistungsantrages geltend gemachte Schmerzensgeld umfasse auch sämtliche zukünftigen Schäden, soweit diese bereits vorhersehbar seien. Dieser Antrag habe gegenüber dem Feststellungsantrag Vorrang, weshalb letzterer insoweit unzulässig sei.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 06.03.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.03.2018 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Geschädigte trotz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruches eine Teilklage erheben und bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung derjenigen Verletzungsfolgen verlangen könne, die bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten seien; mit der Ankündigung eines Feststellungsantrages bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Schmerzensgeld- Leistungsklage um eine solche Teilklage handele.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.03.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; der Antragsteller habe nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, nur eine Teilklage erheben zu wollen. Er habe weder den bezifferten Schmerzensgeldantrag auf die Verletzungsfolgen beschränkt, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich eingetreten seien, noch habe er den Feststellungsantrag entsprechend konkretisiert und eingeschränkt. Neben einem unbeschränkten Leistungsantrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sei ein unbeschränkter Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich zukünftiger materieller (gemeint: immaterieller) Schäden nicht zulässig.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig,...