Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.04.1998; Aktenzeichen 4 HKO 10747/96) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. April 1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt
Gründe
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. April 1998 ist nach den Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts vom 26. bzw. 28. Mai 1998 als sofortige Beschwerde zu behandeln. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Verkehrsanwaltsgebühr
Zu Recht hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth die für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts geltend gemachten kosten nicht für erstattungsfähig erklärt.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine ausländische Partei. Grundsätzlich ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von ihr eingeschaltenen Verkehrsanwalts nach anderen Kriterien zu beurteilen als bei einer inländischen Partei. Gleichwohl gibt es keinen Grundsatz dahingehend, daß sich die ausländische Partei erstattungsfähig eines Verkehrsanwalts bedienen dürfte (vgl. Zöller-Herget ZPO, 20. Aufl., § 91, Rn. 13 „Ausländer”). Auch ihr gegenüber muß aufgrund einer Einzelfallbetrachtung entschieden werden, ob die angefallenen Kosten als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind. Dies ist vorliegend zu verneinen.
Die Klägerin ist seit 1977 wirtschaftlich auf dem deutschen Markt tätig. Sie bedient sich bei der Verfolgung ihrer Interessen nach ihrem eigenen Vortrag einer deutschen Agentur, die sich auch um „die kaufmännischen Geschäfte” kümmert. Bei einer derartig tätigen Agentur können und müssen die Kenntnisse vorausgesetzt und erwartet werden, die die Klägerin in die Lage versetzen würden, bei festgestellten Verstößen gegen ihre wettbewerbsrechtlich geschützten Rechte einen am Prozeßgericht zugelassenen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu beauftragen. Der Zwischenschaltung eines „Anwalts ihres Vertrauens” bedurfte es insoweit nicht. Hierbei gelten keine anderen Erwägungen als bei einer inländischen Partei. Auch bei ihr rechtfertigt die ständige Beratung durch einen bestimmten Rechtsanwalt nicht die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91, Rn. 13 „Verkehrsanwalt”, Anm. 2).
Unerheblich ist dabei, daß trotz der Existenz der deutschen Agentur die unternehmerischen Entscheidungen – wozu auch das Führen eines Wettbewerbsprozesses in Deutschland zählen mag – von der Klägerin durch ihren Präsidenten L. D., also in S. getroffen werden. Ist diese Entscheidung nämlich getroffen, kann unter Einschaltung der deutschen Agentur im oben aufgezeigten Sinne unmittelbar ein Anwalt am Prozeßgericht beauftragt werden.
Es ist nicht erkennbar, inwieweit der tatsächlich beauftragte Anwalt am Prozeßgericht anders als die M. Anwälte der Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine eingehende anwaltliche Beratung in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht durchzuführen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die aufgezeigten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gegenüber den M. Anwälten keine Rolle gespielt haben sollten, weshalb ihre Zwischenschaltung notwendig geworden wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß durch ein mögliches und zumutbares Tätigwerden der deutschen Agentur sprachliche Probleme nicht aufgetreten wären.
Beweisgebühr
Die geltend gemachte Beweisgebühr ist ebenfalls zu Recht nicht angesetzt worden, da erstinstanzlich keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils (vgl. dort Seite 12) ergibt sich zwar, daß der Richter Kurvenelemente aus beiden Systemen zusammengefügt haben muß. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob der entsprechende Vorgang eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 BRAGO ausgelöst hat. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob das Gericht den Willen hatte, damit eine Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. Gerold/Schmidt u.a. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Aufl., § 31, Rn. 100; aber auch OLG Nürnberg, Beschluß vom 8.1.1997 – AZ.: 3 W 4097/96 –). Dies war ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils, aber auch nach der Erklärung des streitentscheidenen Richters vom 23. Februar 1998 (Bl. 201) nicht der Fall. Zwar ergibt sich aus beidem keine strikte Bindung des Senats für die Beurteilung der Frage, ob eine Beweisgebühr angefallen ist. Sie belegen jedoch, daß das Zusammenfügen der Kurvenelemente – nur – zu informatorischen Zwecken erfolgte. Entsprechend dieser Beurteilung durch den erstinstanzlichen Richter ist in dem Endurteil des Landgerichts ausgeführt, daß die behauptete Kompatibilität der Kurvenelemente nicht als Ergebnis einer Beweisaufnahme angenommen wurde, sondern weil sie die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt hatte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 9...