Leitsatz (amtlich)
1. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist allein der Sachvortrag der Klagepartei, da nur er den Streitgegenstand bestimmt; Einwendungen der Beklagtenpartei sind insoweit unbeachtlich.
2. Zur Abgrenzung zwischen selbständigem und unselbständigem Handelsvertreter.
Normenkette
HGB § 84 Abs. 1-2, § 92a Abs. 1; GVG §§ 13, 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.12.2008; Aktenzeichen 6 O 10581/07) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde aes Beklagten gegen LG Nürnberg-Fürth vom 29.12,2008 (Az.: 6 O 10581/07) wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Beschwerde zum BGH wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Klägerin, für die der Beklagte auf Grund Vermittlungsvertrages mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten, Finanzierungen und Kapitalanlagen betraut war, nimmt diesen mit ihrer vor dem LG Nürnberg-Fürth erhobenen Klage als Handelsvertreter i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Auf den zwischen den Parteien am 09.11,2005/16.11,2005 geschlossenen "Vermittlervertrag" wird Bezug genommen (Anlage K1).
Das Vertragsverhältnis der Parteien wurde seitens der Klägerin mit Schreiben vom 12.1.2007 (Anlage K2) zum 31.3.2007 gekündigt.
In den Monaten Oktober 2006 bis März 2007 verdiente der Beklagte (ohne Berücksichtigung von Provisionsvorschüssen) insgesamt Provisionen i.H.v. 1.652,57 EUR.
Der Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit gerügt; er meint, er sei nicht selbständiger Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer der Klägerin gewesen; gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 1 ArbGG, § 84 Abs. 2 HGB sei deshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Jedenfalls sei aber nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG die Zuständigkeit der ArbG gegeben. Er habe für die Klägerin regelmäßig in deren Geschäftsstelle gearbeitet und habe seine Arbeitszeit nicht frei einteilen, sondern sich nach den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle und ihm vorgegebenen Terminen richten müssen; bei seiner Tätigkeit sei er weisungsgebunden gewesen.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei selbständiger Handelsvertreter gewesen, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG eröffnet sei. Der Beklagte zähle auch nicht zu den von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 92a HGB erfassten Handelsvertretern; es sei ihm nicht vertraglich untersagt gewesen, für weitere Unternehmen tätig zu sein, sondern lediglich ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Dem Beklagten sei es damit jederzeit möglich gewesen, für weitere nicht mit ihr im Wettbewerb stehende Unternehmer tätig zu werden, zumal Art und Umfang der vertraglich verlangten Tätigkeit im Handelsvertretervertrag nicht festgelegt gewesen seien. Arbeitszeiten seien dem Beklagten nicht vorgegeben worden, dieser sei vielmehr hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitseinteilung und Wahl seines Arbeitsortes frei gewesen; Termine habe er jederzeit ändern und verlegen können. Die Arbeitstätigkeit des Beklagten sei nicht durch Weisungen geregelt worden; im Übrigen hätten etwaige Weisungen nach den vertraglichen Vorgaben die Stellung des Beklagten als selbständiger Handelsvertreter nicht berühren dürfen.
Das LG hat mit Beschluss vom 29.12.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 67 ff. d.A.), den Rechtsweg zu den Zivilgehchten für zulässig erklärt.
Gegen diesen, ihm am 19.1.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die per Telefax am 2.2.2009 und im Original am 3.2.2009 beim OLG eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der beantragt wird, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig zu erklären (Bl. 72 ff. d.A.).
Die Klägerin hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt (Bl. 81 f. d.A.).
Mit Beschluss vom 6.2.2009 hat das LG Nürnberg-Fürth der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Die sofortige Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist grundsätzlich für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eröffnet, § 13 GVG. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis ist jedoch der Rechtsweg zu den ArbG, die insoweit ausschließlich zuständig sind, gegeben, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
Maßgeblich ist somit, ob der Beklagte als Handelsvertreter der Klägerin oder als deren Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war.
a) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 ...