Leitsatz (amtlich)

An dem Erfordernis der von dem Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30.9.1944 - GSE 39/143, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) als Beweismittel im Rahmen der registerrechtlichen Amtsprüfung (§ 26 FamFG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. "negativen Abfindungsversicherung", gegen das der BGH (Beschl. v. 19.9.2005 - II ZB 11/04, DNotZ 2006,135) keine Bedenken geäußert hat, ist auch weiterhin festzuhalten.

 

Normenkette

HGB § 162 Abs. 3; FamFG § 26

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen HRA ...)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des AG Regensburg - Registergericht - vom 13.3.2012 - HRA ..., wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.669,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung eines Kommanditistenwechsels im Wege der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister.

Die Beteiligte zu 1) ist im Handelsregister des AG Regensburg unter HRA ... eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 2), Kommanditisten sind die Beteiligte zu 3) mit einer Kommanditeinlage von 7.669,38 EUR und der Beteiligte zu 4) mit einer Kommanditeinlage von 17.895,22 EUR.

Unter dem 21.12.2006 wurde zur Eintragung ins Handelsregister das Ausscheiden der Beteiligten zu 3) als Kommanditistin aus der Beteiligten zu 1) angemeldet. Die Beteiligte zu 3) habe ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 4) übertragen, dessen Einlage dadurch entsprechend erhöht worden sei. Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter und die übertragende Kommanditistin haben ausweislich dieser Anmeldung versichert, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (Konto I) nicht erhalten habe bzw. ihr deren Auszahlung versprochen worden sei, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinausgehenden Beträge (Kapitalkonto II) würden an die ausgeschiedene Kommanditistin ausgezahlt (werden).

Mit Verfügung vom 9.2.2012 hat das AG Regensburg - Registergericht - darauf hingewiesen, dass die "negative Abfindungsversicherung" Eintragungsvoraussetzung der Sonderrechtsnachfolge betreffend den Kommanditanteil sei. Im vorliegenden Fall würden aber offensichtlich Zahlungen (Kapitalkonto II) getätigt. Eine Überprüfung, welcher Art diese gewesen seien, könne nicht dem Registergericht angelastet werden.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat hierauf ausgeführt, dass das Registergericht lediglich zu prüfen habe, ob ein Fall der Sonderrechtsnachfolge oder ein getrenntes Ein- und Ausscheiden vorliege. Nur diesem Zweck diene die "negative Abfindungsversicherung". Vorliegend sei zweifelsfrei und offensichtlich, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge vorliege, da versichert worden sei, dass das Kapitalkonto I nicht tangiert sei. Es genüge, wenn versichert werde, dass der ausscheidende Kommanditist keine den Betrag seiner Kommanditeinlage erreichende Abfindung erhalten habe.

Die "negative Abfindungsversicherung" sei im Übrigen kein zwingender Bestandteil der Registeranmeldung.

Mit Zwischenverfügung vom 13.3.2012 hat das AG Regensburg - Registergericht - an seiner Rechtsansicht festgehalten und eine Frist zur Beseitigung des Vollzugshindernisses gesetzt. Anderenfalls müsse mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

Gegen diese, ihr am 17.3.2012 zugestellte Zwischenverfügung hat die Beteiligte zu 1) am 26.3.2012 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherung, dass "keinerlei" Abfindung bezahlt worden sei, nicht verlangt werden könne.

Die Prüfungspflicht und Prüfungskompetenz des Gerichts beschränke sich auf die Frage, ob ein Fall der Sonderrechtsnachfolge oder ein getrenntes Ein- und Ausscheiden vorliege.

Es sei zweifelsfrei dargelegt worden, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge vorliege. Eine weiter gehende Versicherung könne nicht verlangt werden.

Mit Beschluss vom 2.4.2012 hat das AG Regensburg - Registergericht - der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gem. § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft.

b) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

c) Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist die R ... GmbH & Co. In ihrem Namen hat der Notar ausdrücklich die Beschwerde eingelegt. Dieser ist hierzu auch gem. § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Auffassung des AG Regensburg - Registergericht -, dass der angemeldeten Eintragung hinsichtlich des Vermerks der Sonderrechtsnachfolge ein Vollzugshindernis entgegensteht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ist Gegenstand ...

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