Leitsatz (amtlich)
Ein Versorgungsträger ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen, mit dem das Familiengericht nach dem Tod eines Ehegatten feststellt, dass das Verfahren als in der Hauptsache erledigt gilt. Das gilt auch, wenn der Versorgungsträger zuvor am Verfahren nicht beteiligt worden ist und wenn er geltend machen will, ein zuvor ergangener Scheidungsbeschluss sei bereits rechtskräftig.
Normenkette
FamFG § 59
Verfahrensgang
AG Straubing (Aktenzeichen 003 F 1067/04) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Versorgungsträgers F.... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Abteilung für Familiensachen - vom 26.7.2017 wird als unzulässig verworfen
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250.-EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist Versorgungsträger des am 5.4.2017 verstorbenen Antragstellers in dem unter dem Aktenzeichen 1 F 1067/04 vor dem Amtsgericht Straubing geführten Scheidungsverfahren.
Der damalige Antragsteller hatte im Fragebogen zum Versorgungsausgleich in dem verfahrensgegenständlichen Scheidungsverfahren seinen Beruf zutreffend mit "Finanzbeamter" angegeben und weiter angegeben, er habe zum Ende der Ehezeit (31.12.2004) einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aus nicht bekannten Gründen wurden jedoch bei dem jetzigen Beschwerdeführer als Versorgungsträger des Antragstellers keine Auskünfte eingeholt; der Beschwerdeführer wurde in keiner Form am Verfahren beteiligt. Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endurteil des Amtsgerichts Straubing vom 25.8.2005 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In den Versorgungsausgleich wurden lediglich Anwartschaften der Antragsgegnerin einbezogen. Die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei dem jetzigen Beschwerdeführer fand auch in den Urteilsgründen keine Erwähnung.
Das Endurteil wurde den damaligen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Eine Zustellung oder sonstige Bekanntmachung der Entscheidung an den jetzigen Beschwerdeführer erfolgte nicht. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Das Endurteil erhielt einen Rechtskraftvermerk mit dem Datum 15.10.2005 für die Entscheidung insgesamt.
Mit Schriftsatz vom 23.5.2017, eingegangen beim Amtsgericht Straubing am selben Tag, teilte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller verstorben sei und wies darauf hin, dass im Scheidungsurteil dessen beamtenrechtliche Versorgung nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden war.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, auf das Scheidungsverfahren sei das vor dem Inkrafttreten des FamFG geltende Recht anzuwenden. Der F... als Versorgungsträger des Antragstellers sei zwingend am Scheidungsverfahren zu beteiligen gewesen. Die unterbliebene Beteiligung sei nachzuholen, insbesondere auch die Zustellung des Scheidungsurteils vom 25.8.2005. Erst mit der Zustellung des Urteils an den F... beginne auch für diesen die Rechtsmittelfrist zu laufen. Das Urteil sei damit insgesamt noch nicht rechtskräftig geworden. Nachdem der Antragsteller inzwischen - also nach Auffassung der Antragsgegnerin vor Rechtskraft des Scheidungsurteils - verstorben sei, sei das Scheidungsverfahren erledigt. Die Ehe sei nicht rechtskräftig geschieden, weswegen der Rechtskraftvermerk unzutreffend und zu löschen sei. Des Weiteren beantragt sie, die Erledigung der Ehesache samt Folgesache Versorgungsausgleich auszusprechen.
Das Amtsgericht Straubing stellte das Endurteil vom 25.8.2005 dem jetzigen Beschwerdeführer am 13.6.2017 zu.
Der Beschwerdeführer trat erstinstanzlich der Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens und der Berichtigung des Rechtskraftvermerkes entgegen. Er vertrat die Auffassung, dass allenfalls die Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch mit Rechtsmittel angegriffen werden könne, der Scheidungsausspruch hingegen in jedem Fall rechtskräftig geworden sei. Durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 25.8.2005 sei der F... nicht beschwert und damit auch nicht beschwerdeberechtigt.
Das Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 26.7.2017 die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festgestellt.
Es hat ausgeführt, für das Verfahren sei gemäß § 111 FGG-RG das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Der Scheidungsausspruch sei danach vor Zustellung an den F... als übergangenem Versorgungsträger nicht rechtskräftig geworden. Der F... sei nach der damaligen Rechtslage zwingend zu beteiligen gewesen. Die Berufungsfrist beginne erst mit Zustellung des Urteils (auch) an diesen zu laufen. Die Regelung des § 517 ZPO a.F., wonach die Berufungsfrist spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils beginne, sei hier nicht anzuwenden, da die Anwendung dieser Vorschrift voraussetze, dass der Rechtsmittelberechtigte an dem Verfahren beteiligt worden sei. Das Scheidungsurteil sei also vor dem Tod des Antragstellers nicht rechtskräftig geworden. Die Antrags...