Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.10.2007)

 

Tenor

I. Auf die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 16. März 2009 gegen den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. März 2009 wird der Beschluss in Ziffer I abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.10.2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Ziffer I des Tenors des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.10.2007 wie folgt ergänzt wird:

"Von der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten gilt ein Monat als vollstreckt."

II. Bei der getroffenen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 5.3.2009 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.10.2007 mit geringfügiger Ergänzung einstimmig als unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründung war am 15.1.2008 beim Landgericht eingegangen. Am 26.3.2008 ist die Stellungnahme mit Antragstellung seitens der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen. Die daraufhin abgegebene erneute Stellungnahme des Verteidigers ist am 13.3.2008 eingegangen.

Das Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 16.3.2009 begehrt zwar, "gemäß § 356 a Abs. 1 StPO zu verfahren", jedoch wird im Grunde nicht beanstandet, den Revisionsführer nicht gehört zu haben mit seinem Vorbringen, sondern die Tatsache, dass die lange Dauer des Revisionsverfahrens selbst nicht hinreichend gewürdigt wurde.

Mit dieser Argumentation war das Schreiben als Gegenvorstellung zu werten. Diese ist in Ausnahmefällen auch bei unabänderlichen Entscheidungen zulässig (vgl. BVerfGE 63, 77), wenn eine Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Beschwerdeführer behauptet wird und so eine Verfassungsbeschwerde vermieden werden kann.

So liegt der Fall hier. Bei der beanstandeten Entscheidung des Senats wurde nicht beachtet, dass eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) während des Revisionsverfahrens eingetreten ist. Die zwölfmonatige Dauer des Revisionsverfahrens stellt eine derartige Verzögerung dar, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH (GS), StV 2008, 133) dadurch auszugleichen ist, dass ein angemessener Teil der Strafe für vollstreckt zu erklären ist. Dies hatte daher auf die Gegenvorstellung hin zu erfolgen, wobei der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls einen Monat an Anrechnungszeit für angemessen hält.

Eine von der bisherigen Kostenentscheidung abweichende Kostenregelung war jedoch angesichts der geringfügigen Abweichung und der im Übrigen erfolglosen Revision nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2602502

StV 2009, 519

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