Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungsname: Pedelecs
Leitsatz (amtlich)
Die dem Beklagten einer markenrechtlichen Löschungsklage obliegende sekundäre Darlegungslast hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Trägt der Beklagte daher hinreichend zu Art und Umfang seiner Benutzung vor, hat der Kläger die Unrichtigkeit des Beklagtenvortrags zu beweisen.
Die Benutzung einer Marke für Fahrräder ohne und mit elektrischem Unterstützungsmotor wirkt für den Oberbegriff "durch Muskelkraft betriebene Landfahrzeuge (ohne Automobile), die zusätzlich elektrisch angetrieben werden können" rechtserhaltend.
Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.
Normenkette
MarkenG §§ 26, 49, 55
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 07.06.2018; Aktenzeichen 19 O 6875/16) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2018, Az. 19 O 6875/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Teillöschung der eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. [...] "T..." (Klagemarke) auf Grund fehlender ernsthafter Benutzung.
Die Klagemarke wurde am 30.01.1925 in das Markenregister beim DMPMA eingetragen und von der Beklagten im Jahr 2006 käuflich erworben. Sie ist derzeit für die Waren "Landfahrzeuge (ausgenommen Automobile), Luft- und Wasserfahrzeuge, Motorräder, Fahrräder, Motorrad- und Fahrradbestandteile" der Klasse 12 eingetragen.
Die Beklagte verkaufte im Zeitraum von 2011 bis 2016 durchschnittlich mehr als 10 unterschiedliche T...-Fahrrad-Modelle pro Jahr und erzielte damit im Zeitraum 2011 bis 2016 einen Gesamtumsatz von ca. 21,6 Mio. EUR, d.h. durchschnittlich 3,6 Mio. pro Jahr, wobei die Produkte auch umfassend beworben wurden.
Mit Endurteil vom 07.06.2018 verurteilte das Landgericht die Beklagte, in die Löschung der Waren "Motorräder", "Motorrad- und Fahrradbestandteile" aus dem Warenverzeichnis sowie der Einschränkung des Warenbegriffes "Landfahrzeuge (ausgenommen Automobile)" in "durch Muskelkraft betriebene Landfahrzeuge (ohne Automobile), die zusätzlich elektrisch angetrieben werden können" im Warenverzeichnis der Klagemarke beim Deutschen Marken- und Patentamt zuzustimmen. Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, dass die Beklagte die Streitmarke für Fahrräder gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG rechtserhaltend benutzt habe, so dass insoweit kein Löschungsanspruch bestehe und die Klage abzuweisen sei. Die Warengruppe der "Landfahrzeuge (ohne Automobile)" sei in "durch Muskelkraft betriebene Landfahrzeuge (ohne Automobile), die zusätzlich elektrisch angetrieben werden können" einzuschränken, denn die Nutzungsnachweise der Beklagten würden zeigen, dass die Beklagte Fahrräder ohne und mit Unterstützungsmotor unter der streitgegenständlichen Marke "T..." veräußere.
Gegen dieses Urteil wendet sich teilweise die Klägerin in ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Waren "Motorräder", "Motorrad- und Fahrradbestandteile" sowie "Landfahrzeuge (ausgenommen Automobile)" aus dem Warenverzeichnis der Klagemarke einzuwilligen. Die Klägerin akzeptiert somit die Teilklageabweisung in Bezug auf "Fahrräder". Sie greift das Urteil nur insoweit an, als in dem Urteil die Beklagte nicht in die vollständige Löschung der Waren "Landfahrzeuge (ausgenommen Automobile)", sondern nur dazu verurteilt wurde, in die Einschränkung in "durch Muskelkraft betriebene Landfahrzeuge (ohne Automobile), die zusätzlich elektrisch angetrieben werden können" im Warenverzeichnis einzuwilligen. Zur Begründung führt die Klägerin u.a. aus, dass die von der Beklagten vorgelegten Benutzungsnachweise keine Benutzung der Klagemarke für Elektrofahrräder belegen würde. Darüber hinaus wäre die Benutzung von "Pedelecs" durch die Warengruppe "Fahrräder" erfasst.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragt sie im Rahmen der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, in die Löschung der Waren "Motorräder" einzuwilligen sowie der Einschränkung des Warenbegriffes "Landfahrzeuge (ausgenommen Automobile)" in "durch Muskelkraft betriebene Landfahrzeuge (ohne Automobile), die zusätzlich elektrisch angetrieben werden können" zuzustimmen, und die Klage insoweit abzuweisen. Sie akzeptiert somit eine Teilverurteilung in die Einwilligung zur Löschung der Warengruppe "Motorrad- und Fahrradbestandteile".
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug gen...