Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Geltung des § 141 ZPO im selbständigen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts gem. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
In einem selbständigen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts gem. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt § 141 ZPO nicht; das persönliche Erscheinen eines Beteiligten kann allenfalls nach § 33 FGG erzwungen werden.
Normenkette
ZPO §§ 141, 621 Abs. 1 Nr. 2; FGG § 33
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 07.02.2007; Aktenzeichen 102 F 3619/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 7.2.2007 aufgehoben.
2. Der Gegenstandswert wird auf 200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Einräumung eines wöchentlichen Umgangsrechtes mit der gemeinsamen Tochter H, geboren am 23.8.2005, sowie einen monatlichen Umgang mit den in der Hausgemeinschaft mit der Antragsgegnerin lebenden Kindern . geboren am 8.10.2002, und ..., geboren am 13.3.2000. Nachdem die Antragsgegnerin im Termin wegen einstweiliger Anordnung zur Anhörung am 7.2.2007 nicht erschienen ist, verhängte das FamG Nürnberg gegen sie ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR, ersatzweise Ordnungshaft für die Dauer von vier Tagen und entschied im Übrigen unter dem 13.2.2007 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gegen die Entscheidung auf Verhängung eines Ordnungsmittels wendet sich die Antragsgegnerin mit Ihrer Beschwerde vom 8.2.2007.
II. Bei der Entscheidung des FamG, mit der es gegen die Antragsgegnerin wegen deren Nichterscheinen Ordnungsmittel verhängt hat, handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. § 19 FGG, da das AG über den Antrag des Antragstellers, ihm Umgang mit der gemeinsamen Tochter und den daneben im Haushalt wohnenden Kindern einzuräumen, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621 auch Abs. 1 ZPO). Die somit nach § 19 FGG statthafte unbefristete Beschwerde ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs des An-tragstellers mit der gemeinsamen Tochter und den mit im Haushalt lebenden Kindern nach § 1684 BGB. Auch wenn in einem derartigen Verfahren die Vorschriften des FGG anzuwenden sind, kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet werden. Das tatsächliche Erscheinen kann aber allenfalls nach § 33 FGG durch Zwangsgeld erzwungen, nicht jedoch das Nichterscheinen mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden (vgl. Bumiller/Winkler, Kommentar zum FGG, 8. Aufl., Rz. 7 zu § 33 FGG). Das Zwangsgeld nach § 33 FGG ist allerdings ein Beugemittel, welches das FamG lediglich dazu hätte einsetzen können, das Erscheinen der Antragsgegnerin zu einem weiteren Termin herbeizuführen. Tatsächlich hat das Erstgericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld und damit ein Sanktionsmittel verhängt und im Übrigen in der Sache entschieden. Die Verhängung von Ordnungsgeld wäre allenfalls auf der Grundlage von § 141 ZPO denkbar. Diese Vorschrift ist jedoch direkt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar, eine analoge Anwendung kommt zumindest in den Verfahren, in denen das FamG von Amts wegen zu entscheiden hat, nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken v. 16.12.1986 - 2 WF 216/86, FamRZ 1987, 392 f.; OLG Hamburg v. 15.1.1997 - 12 WF 6/97, OLGReport Hamburg 1997, 93 = MDR 1997, 596; Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., Rz. 1 zu § 613 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die erfolgreiche Beschwerde gebührenfrei ist (§ 131 Abs. IS. 2 KostO) und eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 13 FGG nicht angezeigt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1746412 |
FamRZ 2007, 1574 |
FPR 2007, 320 |
MDR 2007, 1139 |
OLGR-Süd 2007, 449 |
www.judicialis.de 2007 |