Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge ein Umgangsvergleich geschlossen, so muss geklärt werden, ob dieser Vergleich eine einstweilige oder abschließende Einigung enthält.
Der Billigungsbeschluss eines solchen Vergleichs ist auch bei offenkundigen Fehlern nur anfechtbar, wenn der Vergleich nicht nur eine einstweilige Einigung enthält.
Verfahrensgang
AG Erlangen (Aktenzeichen 2 F 357/23) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 16.05.2023, Az. 2 F 357/23, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Billigungsbeschluss hinsichtlich einer Umgangsvereinbarung.
Die Beteiligten sind die Eltern des sieben Jahre alten Sohnes L.... und der fast vier Jahre alten Tochter T.... Allein in diesem Jahr haben sie eine Vielzahl von Verfahren vor dem Amtsgericht Erlangen geführt, weil sie sich um Belange der Einschulung, des Kindergartens, der Gesundheitsfürsorge und über den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern nicht einigen konnten.
Das Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge wird unter dem Az. 2 F 153/23 geführt. Mit Beschluss vom 17.03.2023 hat das Familiengericht das Einholen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Ferner wird ein Hauptsacheverfahren zum Umgang mit dem Az. 2 F 268/23 geführt. Gemäß Beschluss des Familiengerichts vom 07.05.2023 soll auch in diesem Verfahren ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten erholt werden.
In dem Verfahren der einstweiligen Anordnung Az. 2 F 557/23 ging es um die Frage einer vorläufigen Regelung des Teilbereiches der elterlichen Sorge "Regelung der schulischen Angelegenheiten" für L....
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge hinsichtlich des Antrags der Kindesmutter auf einstweilige Anordnung zum alleinigen Auftragsbestimmungsrecht und alleinigen Gesundheitsfürsorge für beide Kinder (Az. 2 F 357/23) haben die Beteiligten am 05.05.2023 nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage sowohl in diesem als auch in den Verfahren 2 F 268/23 und 2 F 557/23 auch über anstehende Umgangstermine diskutiert. Sodann haben die Eltern folgende "Zwischenvereinbarung" getroffen:
1. Der Kindsvater hat das Recht zum Umgang mit beiden Kindern L... und T... von 15. Mai Abholung Kindergarten bis 22. Mai zurückbringen Kindergarten, und vom 5. Juni, Übergabe um 9:00 Uhr am Abenteuerspielplatz Bruck bis 12. Juni, Abgabe Kindergarten.
2. Ab der KW 25 findet regelmäßiger 14-tägiger erweiterter Wochenendumgang statt in allen ungeraden Wochen von freitags, Abholung Kindergarten bis Mittwoch, Beginn Kindergarten mit beiden Kindern.
3. Ein Konsens hinsichtlich des Sommerferienumgangs kann bislang nicht gefunden werden.
Diese Vereinbarung ist laut diktiert, nochmals laut vorgespielt und allseits genehmigt worden.
Mit Schreiben vom 11.05.2023 hat die Antragstellerin [ohne Beteiligung ihres Bevollmächtigten] dem Familiengericht mitgeteilt, ihre Zustimmung zur Elterneinigung vom 05.05.2023 zu widerrufen und neue Vorschläge zur künftigen Gestaltung des Umgangs gemacht.
Mit Beschluss vom 16.05.2023 hat das Familiengericht den Vergleich vom 05.05.2023 gerichtlich gebilligt. In den Gründen führt es aus, dass die Umgangsregelung zu billigen sei, da sie dem Kindeswohl nicht widerspreche. Die Kindesanhörung habe ergeben, dass sich L... sogar - und das nun konstant seit über einem Jahr - längere Zeiten beim Vater wünsche. Auch T... habe im Rahmen der Anhörung in alterstypischer Weise ebenso positiv von den Zeiten im väterlichen Haushalt erzählt wie im mütterlichen Haushalt. Eine Präferenz zu einem Haushalt sei gerade nicht zu erkennen gewesen. Soweit die Zustimmung durch die Mutter nunmehr mit Schreiben vom 12.5.2023 widerrufen worden sei, sei dies unerheblich. Die ursprüngliche Zustimmung zur Vereinbarung sei verbindlich unter anwaltlicher Vertretung abgegeben worden. Für Abänderungen gälten die gesetzlichen Bestimmungen des § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB.
Gegen diesen, ihrem Bevollmächtigten am 24.05.2023 zugestellten Billigungsbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit am 22.06.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
Der Senat hat die Beteiligten im Beschwerdeverfahren gebeten klarzustellen, ob es sich bei der zwischen den Eltern getroffenen "Zwischenvereinbarung" vom 05.05.2023 um eine vorläufige Umgangsregelung handeln sollte. Nachdem - insoweit übereinstimmend - geschildert worden ist, dass lediglich eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte, hat er auf die mögliche Unstatthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen.
Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden von den Beteiligten keine Einwände erhoben.
II. Die Beschwerde der Mutter ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den Billigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ...