Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Übernachtungsumgang bei Kindern im Vorschulalter
Leitsatz (amtlich)
Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Umgang mit Übernachtung bei Kindern im Vorschulalter nicht stattfindet.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 15.07.2005; Aktenzeichen 107 F 1619/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vaters des betroffenen Kindes wird der Beschluss des AG Nürnberg vom 15.7.2005 Az.: 107 F 1619/09, abgeändert.
2. Es wird folgendes Umgangsrecht angeordnet:
Der Vater ... hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind ... geboren am 28.11.2003, bis zum Ende des Jahres 2009, wie bisher an jedem zweiten und vierten Wochenende im Monat
- am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr und
- am Sonntag von 9:00 bis 13:00 Uhr,
von Januar bis März 2010
- an jedem zweiten Wochenende im Monat, wie bisher
- am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr und
- am Sonntag von 9:00 bis 13:00 Uhr und
- an jedem vierten Wochenende im Monat von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 13:00 Uhr, wobei die Übernachtung im Großraum ... stattzufinden
von April bis Juni 2010
- an jedem zweiten Wochenende im Monat, wie bisher,
- am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr und
- am Sonntag von 9:00 bis 13:00 Uhr und
- an jedem vierten Wochenende im Monat von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr und
ab Juii 2010 an jedem zweiten und vierten Wochenende im Monat von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.
Sollte der Vater das Kind an den Umgangssamstagen mehr als eine halbe Stunde zu spät zur Mutter zurückbringen, entfällt der Umgang am darauffolgenden Sonntag ersatzlos. Der Umgang entfällt auch dann ersatzlos, wenn ein Umgangswochenende vom Antragsteller abgesagt werden muss. Sollte die Mutter ein Umgangswochenende absagen müssen, so wird dieses am darauffolgenden Wochenende nachgeholt.
3. Die weitergehende Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.
4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
5. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Vater des betroffenen Kindes stammt aus V. und besitzt die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Kindsmutter ist Deutsche. Die von den Eltern am 26.9.2003 geschlossene Ehe wurde in den USA bereits wieder am 15.11.2004 geschieden. Aus der Ehe ist die am 28.11.2003 in den USA geborene Tochter ... hervorgegangen. Als ... ... Monate alt war, also im Oktober 2004 kehrte die Mutter zusammen mit dem Kind nach Deutschland zurück. Seither hält sich ... bei der Mutter auf und wird von dieser betreut. Im Jahr 2006 kam auch der Vater nach Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt hat ... mit ihm im Großen und Ganzen regelmäßig Umgang, wobei die Parteien zur Regelung des Umgangs immer wieder die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen müssen.
Im Verfahren vor dem AG Nürnberg mit Aktenzeichen 107 F 2191/06 einigten sich die Eltern am 7.11.2006 auf einen wöchentlich am Samstag abwechselnd von 9:00 bis 13:00 Uhr und 9:00 bis 17:00 Uhr stattfindenden Umgang des Vaters mit ... . Gleichzeitig vereinbarten sie, dass der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll.
Die Umgangsvereinbarung wurde im Verfahren 107 F 1234/07 durch die im Termin vom 23.10.2007 abgeschlossene Vereinbarung dahingehend abgeändert, dass der Vater mit dem Kind an jedem zweiten und vierten Wochenende im Monat am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr und am Sonntag von 9:00 bis 13:00 Uhr Umgang hat. Die Vereinbarung wurde durch das AG Nürnberg mit Beschluss vom gleichen Tag familiengerichtlich gebilligt und zum Gegenstand einer eigenen gerichtlichen Entscheidung gemacht. Von einer Übernachtung ... beim Vater sahen die Eltern damals ab, weil sich die damals erst 3-jährige gegenüber der eingeschalteten Verfahrenspflegerin hierzu ablehnend äußerte.
Bezüglich der Modalitäten des Umgangs vereinbarten die Eltern, dass, falls der Vater das Kind an den Umgangssamstagen mehr als eine halbe Stunde zu spät zur Mutter zurückbringt, der Umgang an dem darauf folgenden Sonntag ersatzlos entfällt, und dass ein Umgang nur dann nachgeholt wird, wenn dieser von der Mutter abgesägt werden muss. Darüber hinaus verpflichtete sich der Vater in der gerichtlichen Vereinbarung zur Zahlung eines Kindesunterhaltes von 400 $ im Monat.
Der Kindsvater wohnt nach wie vor in ..., während die Mutter zusammen mit ... und ihrem jetzigen Ehemann, von dem sie ihr zweites Kind Anfang November 2009 erwartet, hier in ... lebt.
Der Kindsvater ist Leiter einer Kindertagesstätte, In der ca. 150 Kinder im Alter von 6 Wochen bis 6 Jahren betreut werden. Dabei ist er nicht nur mit Verwaltungsaufgaben befasst, sondern hat auch Kinder zu betreuen und zu versorgen. Er ist spezialisiert auf die Betreuung unterstützungsbedürftiger Kinder. Darüber hinaus ist er Kommandeur einer Reservekompanie, so dass er gelegentlich am Wochenende keine Zeit hat. Er beherrscht nur die englische Sprache, während es ihm schwer fällt, sich auf Deutsch auszudrücken. ... dagegen spricht grundsätzlich Deutsch und kaum Englisch. Sie wird im September 2010 eingeschult wer...