Leitsatz (amtlich)
Ein gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB geleisteter Prozeßkostenvorschuß kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuß den Gesamtbetrag der den Vorschußempfänger treffenden Kosten übersteigt.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO §§ 103-104
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 08.10.1998; Aktenzeichen 2 F 802/96) |
AG Erlangen (Beschluss vom 07.10.1998; Aktenzeichen 2 F 802/96) |
Tenor
I. Die Beschwerden des Beklagten
- gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 7. Oktober 1998 und
- gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 8. Oktober 1998
werden zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Beschwerdewert wird
hinsichtlich der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. Oktober 1998 auf
2.150,26 DM
(2.786,24 DM – 636,38 DM) und
hinsichtlich der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Oktober 1998 auf
2.483,54 DM
festgesetzt.
Gründe
1. Die als sofortige Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Erlangen zu behandelnden „Einsprüche” des Beklagten sind zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 Abs. 1, 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG).
Die Rechtsmittel wurden fristgerecht eingelegt. Die Zustellung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse an die Bevollmächtigten des Beklagten erfolgte jeweils am 12. Oktober 1998. Die „Einsprüche” des Beklagten gingen am 26. Oktober 1998 beim Amtsgericht Erlangen ein.
2. Die Beschwerden sind unbegründet.
2.1 Zu Recht hat das Amtsgericht die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 2.483,54 DM und der zweiten Instanz auf 2.786,64 DM festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Streitig zwischen den Parteien ist lediglich, ob der vom Beklagten bezahlte Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 4.633,50 DM mit den Kostenerstattungsansprüchen zu verrechnen ist.
2.2 Ein gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB unstreitig bezahlter Prozeßkostenvorschuß kann nach überwiegender Meinung im Kostenfestsetzungsverfahren als (vorweggenommene) Erfüllung berücksichtigt werden (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104, Rdn. 21 „Prozeßkostenvorschuß” m.w.N.). Streitig ist dabei, wie der Prozeßkostenvorschuß zu verrechnen ist, wenn – wie im streitgegenständlichen Fall – nach der Kostengrundentscheidung oder der im Prozeßvergleich vereinbarten Kostenregelung beide Parteien die Kosten des Rechtsstreits teilweise zu tragen haben.
Nach einer Auffassung kann ein Prozeßkostenvorschuß im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn diesem ein Urteil oder Vergleich mit einer Kostenquotelung zu Grunde liegt (OLG Düsseldorf in FamRZ 1996, S. 1409 ff). Nach einer anderen Ansicht ist der Prozeßkostenvorschuß in einem solchen Fall nur insoweit anzurechnen, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuß den Gesamtbetrag der den Vorschußempfänger treffenden Kosten übersteigt (Kammergericht Berlin in JurBüro 1988, S. 497; OLG Karlsruhe in JurBüro 1981, S. 1575; OLG Koblenz in Rechtspfleger 1985, S. 209; OLG Frankfurt in JurBüro 1985, S. 305; Bork in Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Band 2, §§ 91–252, § 104, Rdn 19 a). Nach einer weiteren Ansicht soll der unstreitig bezahlte Prozeßkostenvorschuß im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig voll berücksichtigt werden (OLG Stuttgart in JurBüro 1987, S. 1411 und FamRZ 1992, S. 1462; OLG München in Rechtspfleger 1995, S. 84). Nach einer anderen Auffassung ist der Vorschuß entsprechend der Quotelung in der Kostenentscheidung oder dem Vergleich zu verrechnen (OLG Celle in FamRZ 1985, S. 731).
2.3. Der Senat schließt sich in ständiger Rechtsprechung (Beschluß vom 19. August 1997, Az. 11 WF 2632/97) der Meinung an, daß der Prozeßkostenvorschuß vorrangig mit den nicht gedeckten Kosten des Vorschußempfängers zu verrechnen ist. Dies folgt aus der unterhaltsrechtlichen Natur des Prozeßkostenvorschusses. Der Verpflichtete zahlt nämlich den Vorschuß nicht auf die spätere Kostenerstattung, sondern leistet ihn als Unterhalt, damit der Berechtigte den Prozeß führen kann. Somit dient der Prozeßkostenvorschuß auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt, die also vom Kostenerstattungsanpruch nicht erfaßt werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies ist keine versteckte nachträgliche Erhöhung des Vorschusses, sondern trägt dem Umstand Rechnung, daß über die Rückzahlung geleisteter Prozeßkostenvorschüsse vorrangig das materielle Unterhaltsrecht und nicht das formelle Kostenrecht zu entscheiden hat (Bork in Stein-Jonas, a.a.O.). Eine Anrechnung des geleisteten Prozeßkostenvorschusses kann nur insoweit erfolgen, wenn und soweit der Prozeßkostenvorschuß und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bork in Stein-Jonas, a.a.O...