Entscheidungsstichwort (Thema)

Totschlag. Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 20.05.1999; Aktenzeichen StVK 99/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.10.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1538/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten U. S. gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in Straubing vom 20. Mai 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Mit Beschluß vom 20. Mai 1999 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in Straubing die Aussetzung des Restes der durch Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 30. März 1992 erkannten Freiheitsstrafe von 12 Jahren abgelehnt und eine Antragssperre 6 Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet (§ 57 Abs. 1 und Abs. 6 StGB; § 454 Abs. 3, § 462 a Abs. 1; §§ 306, 311 StPO).

Die Strafvollstreckungskammer Regensburg in Straubing ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß derzeit eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Bei dem Risiko, das das Gericht mit einer Aussetzung eingeht, muß insbesondere eine Rolle spielen, welcher Art die Straftaten sein könnten, die bei einem Fehlschlagen des Wagnisses von dem Verurteilten zu erwarten wären. Bei besonders gefährlicher vorausgegangener Tat wird das Wagnis weniger leicht zu verantworten sein, als bei Straftaten, die der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind oder gar nur als allgemein-lästig anzusehen sind. … wurde wegen Totschlags zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 7. Mai 1990 …, dem sich seine Freundin … zugewandt hatte, mit Hilfe eines Messers tötete, indem er seinem Opfer von links nach rechts im wesentlichen horizontal verlaufend in den Hals stach, wobei der Kehlkopf und der Kehlkopfdeckel durchtrennt wurden. Dann versetzte er ihm 4 weitere Stiche von vorne in die Brust, in den Brust- und Bauchraum, bis das Messer sich so stark verbog, daß ein weiteres Zustechen nicht mehr möglich war. Mit einem weiteren Messer versetzte er ihm dann 4 weitere kräftige Stiche in den Rücken und schließlich schlug er mit einer ca. 3 kg schweren Anhängerkupplung mit voller Wucht dem schwer verletzt am Boden liegenden auf den Kopf, um dessen Tod auf jeden Fall sicherzustellen. Bei einer solchen Vortat könnte eine Aussetzung des Strafrestes nur verantwortet werden, wenn es im erhöhten Maße als wahrscheinlich anzusehen wäre, daß es zu keiner Wiederholungstat mehr kommt. Das ist aber nicht der Fall. Umstände, die in einer Gesamtschau das Aussetzungsrisiko vertretbar erscheinen lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Das von der Justizvollzugsanstalt … bescheinigte beanstandungslose Verhalten des Verurteilten im Vollzug sowie der Umstand, daß er seiner Arbeitspflicht ordnungsgemäß nachkommt, sind für diese Prognose weitgehend ohne Bedeutung. Dem Verurteilten wurden bislang auch keine Vollzugslockerungen gewährt, so daß auch von hier aus nicht erkennbar ist, ob sich die Wahrscheinlichkeit zukünftigen straffreien Verhaltens verbessert hat. Auch die weitere strafrechtliche Vergangenheit des Verurteilten, der sich durch frühere Strafvollstreckungen nicht zu einem straffreien Leben hat anhalten lassen, spricht gegen die Verantwortbarkeit einer Aussetzung. Im Gegensatz zu den Einwendungen des Verurteilten, daß es sich um eine situationsbezogene, nicht wiederholbare Tathandlung gehandelt habe, ist der Senat vielmehr der Überzeugung, daß sich solche Konfliktsituationen einer Zurücksetzung und Eifersucht des Verurteilten jederzeit in Freiheit wiederholen können.

Nach Überzeugung des Senats besteht jedenfalls deshalb keine belegbare reelle Chance dafür, daß sich der Verurteilte bei einer Aussetzung des Strafrestes in Freiheit bewähren würde. Der Senat hält im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs unter den gegebenen Umständen eine weiters Strafvollstreckung für geboten und eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in absehbarer Zeit nicht für verantwortbar. Die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Antragssperre ist nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung vom 9. Juni 1999 sind, soweit nicht bereits behandelt, für die Aussetzungsentscheidung ohne Bedeutung. Es war auch nicht geboten, dem Verurteilten die Stellungnahme des General-Staatsanwalts in Nürnberg vom 11. Juni 1999 zur Kenntnis zu geben, weil darin keinerlei neue Tatsachen vorgetragen sind und lediglich beantragt wird, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1625465

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