Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Vereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Auch bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Einigung nach § 1587o BGB kann eine Einigungsgebühr anfallen.
Normenkette
RVG-VV Nr. 1000; BGB § 1587o
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 16.05.2006; Aktenzeichen 105 F 2294/05) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin KSS werden der Beschluss des AG Nürnberg vom 16.5.2006 und die Festsetzung der Rechtspflegerin am AG Nürnberg vom 28.3.2006 abgeändert.
II. Die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Rechtsanwältin K S-S aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung wird auf 756,90 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Rechtsanwältin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Zwischen den seit 14.7.2000 verheirateten Parteien, die eine am 21.5.2002 geborene Tochter haben, war aufgrund eines am 15.7.2005 eingegangenen Scheidungsantrages des Antragstellers ein Scheidungsverfahren anhängig.
In diesem hat das AG mit Beschluss vom 22.8.2005 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm Rechtsanwältin K.S.-S. angeordnet, dass der Antragsteller auf die Kosten des Verfahrens ab Oktober 2005 monatliche Raten von 30 EUR zu bezahlen hat.
Im Laufe des Verfahrens holte das AG in der Folgesache Versorgungsausgleich Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung ein, aus denen sich ergab, dass in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.7.2000 bis 31.7.2005 der Antragsteller Anwartschaften von 89,79 EUR und die Antragsgegnerin solche von 109,51 EUR erworben hatten.
Im Verhandlungstermin vom 23.3.2006, in dem der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte vertreten wurde, schlössen die Parteien zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung:
Beide Parteien verzichten gegenseitig auf den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Mit einem noch in der Sitzung verkündeten Beschluss hat das AG diese Vereinbarung genehmigt.
Ebenfalls noch in der Sitzung verkündete das AG - ein Endurteil, mit dem die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, sowie - einen Beschluss, in dem der Streitwert für die Scheidung auf 3.740 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt wurde.
Das Scheidungsurteil wurde am 23.3.2006 rechtskräftig.
Mit einem Antrag von selben Tag hat Rechtsanwältin K. S.-S. einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin eingereicht und in diesem als Vergütung nach §§ 48, 49 RVG geltend gemacht:
Verfahrensgebühr (1,3)
aus 4.740 EUR 284,70 EUR
Terminsgebühr (1,2)
AUS 4.740 EUR 262,80 EUR
Einigungsgebühr (1,0)
aus 1.000 EUR 85 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation 20 EUR
Summe 652,50 EUR
Umsatzsteuer 104,40 EUR
Summe insgesamt 756,90 EUR.
Neben der Vergütung nach §§ 48, 49 RVG hat Rechtsanwältin K. S.-S. in ihrer Abrechnung auch die entsprechenden Gebühren aus der Regelvergütung nach §§ 13, 50 RVG mit insgesamt 994,70 EUR geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 28.3.2006 hat die Rechtspflegerin am AG Nürnberg die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 658,30 EUR festgesetzt.
Sie hat dabei nur die Vergütung nach §§ 48, 49 RVG berücksichtigt und die geltend gemachte Einigungsgebühr mit der entsprechenden Mehrwertsteuer als nicht erstattungsfähig abgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2006 hat Rechtsanwältin K. S.-S. gegen den Beschluss vom 28.3.2006 "sofortige Beschwerde" eingelegt und mit dieser geltend gemacht, dass ihr sowohl die angesetzte Einigungsgebühr als auch die Regelvergütung nach §§ 13, 50 RVG zustünden.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim AG Nürnberg hat die Rechtspflegerin am AG Nürnberg der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 16.5.2 006 hat der Familienrichter am AG Nürnberg die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.3.2006 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen.
Gegen diesen ihr am 18.5.2006 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwältin K. S.-S. einem am 24.5.2 006 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Mit dieser verfolgt sie ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter.
Sie beruft sich darauf, dass - im Hinblick darauf, dass ihrem Mandanten Prozesskosten hilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden sei, die volle Regelvergütung zustehe und - mit der Einigung zum Versorgungsausgleich im Termin vom 27.3.2006 auch eine Einigungsgebühr angefallen sei.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 24.5.2006 Bezug genommen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde der Rechtsanwältin K. S.-S. ist gemäss §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig.
In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Einigungsgebühr von 85 EUR zzgl. Mehr...