Leitsatz (amtlich)
Die Gebühren des gem. § 7 ThUG beigeordneten Beistandes bestimmen sich nach einer vom Gegenstandswert unabhängigen Festgebühr.
Normenkette
RVG §§ 52, 62; RVG-VV Nr. 6300; ThUG § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 11.05.2012; Aktenzeichen 7 AR 19/11 ThUG) |
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 11.5.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 14.3.2012 hat die 7. Zivilkammer des LG Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten Einrichtung i.S.v. § 2 ThUG angeordnet und den Geschäftswert gem. §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO auf 3.000 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.3.2012 hat der Beistand des Betroffenen, beigeordnet gem. § 7 ThUG mit Beschluss vom 12.5.2011, beantragt, den vom Geschäftswert zu unterscheidenden Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 11.5.2012 hat die 7. Zivilkammer den Antrag des Beistands vom 25.3.2012 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 RVG nicht vorlägen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nicht fehle. Im Übrigen bestimme sich die anwaltliche Vergütung gem. § 20 Abs. ThUG i.V. m. Nr. 6300 ff. Vergütungsverzeichnis ohnehin nicht nach dem Geschäftswert.
Gegen diesen Beschluss hat der Beistand mit Schreiben vom 20.5.2012 Beschwerde eingelegt. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis vom 25.5.2012 hat der Beistand mit Schreiben vom 3.6.2012 - ebenso wie später im Schreiben vom 28.6.2012 - ergänzend vorgetragen, dass das LG entgegen Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG im Beschluss vom 14.3.2012 den Vergütungsanspruch bindend von einem bestimmten festgesetzten Gegenstandswert abhängig gemacht habe und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, dass der Gegenstandswert heraufgesetzt werde.
Mit Beschluss vom 14.6.2012 hat die 7. Zivilkammer des LG Regensburg der Beschwerde nicht abgeholfen, § 33 Abs. 4 RVG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Beistands ist unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 14.6.2012, die er sich nach eigener Prüfung zu Eigen macht.
Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist ein Rechtsanwalt, dessen Gebühren in Frage stehen, nur dann, wenn sich diese nach einem bestimmten Gegenstandswert bemessen. Im Hinblick auf § 62 RVG, § 20 Abs. 1 ThUG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis zum RVG Teil 6 Abschnitt 3 ist dies jedoch nicht der Fall. Nr. 6300 ff. bestimmen für den - wie hier - beigeordneten Beistand, der seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend machen will, von einem Gegenstandswert unabhängige Festgebühren. Will der beigeordnete Beistand nach § 20 Abs. 2 ThUG bei Erfüllung der in § 52 RVG genannten Voraussetzungen von dem Betroffenen Wahlanwaltsgebühren verlangen, stehen ihm ebenfalls von einem Gegenstandswert unabhängige Betragsrahmengebühren zu.
Ziff. 4 des Beschlusses der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 14.3.2012, in der ein Geschäftswert von 3.000 EUR festgesetzt wurde, berührt den gesetzlich begründeten und der Höhe nach gesetzlich geregelten Vergütungsanspruch des Beistandes nicht.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 19 ThUG).
Fundstellen
Haufe-Index 3201535 |
NJW-RR 2012, 1407 |
RVGreport 2012, 382 |