Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen RS-9732-23) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 26.09.2020, Az. RS-9732-23, aufgehoben.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vom 07.10.1994 wurde das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... bei ... Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Darin war vorgesehen, dass den jeweiligen Eigentümern der einzelnen Wohnungen Sondernutzungsrechte an Tiefgaragenstellplätzen zugeordnet werden. Hinsichtlich der zwei ebenerdigen Kfz-Stellplätze an der ... wurden ebenfalls Sondernutzungsrechte begründet und diese gemäß Plan II den Wohnungen Nummer 1 und Nummer 3 zugewiesen. Nach Änderungen in der Straßenplanung durch die Stadt Nürnberg erfolgte ein flächengleicher Tausch von privaten und öffentlichen Flächen, wodurch die beiden ebenerdigen Stellplätze wegfielen und auf die mit Tauschvertrag von der Stadt Nürnberg erworbene Fläche verlegt wurden. Eine grundbuchrechtliche Umsetzung dieser tatsächlichen Änderungen erfolgte nicht.
In Abteilung II des Grundbuchs von ... bei ... Blatt ... wurde betreffend das genannte Grundstück gemäß Bewilligung vom 15.04.1999 ein Kraftfahrzeugstellplatzrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 151/58 eingetragen. Ebenso wurde in Abteilung II des Grundbuchs von ... bei ... Blatt ... gemäß Bewilligung vom 11.03.2005 ein Kraftfahrzeugstellplatzrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 151/63 eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 28.01.2015 wurde als 2. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 07.10.1994 festgelegt, dass das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nummer 1 zur zukünftigen alleinigen und ausschließlichen Nutzung als Kfz-Stellplatz der im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Wohnung zugeordnet werden soll, der Stellplatz Nummer 3 der im Aufteilungsplan mit Nummer 3 bezeichneten Wohnung. Sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer stimmten dieser Vereinbarung zu.
Im Folgenden beantragte der Notar ...bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Nürnberg den Vollzug seiner Urkunde ..., nach mehreren Einwänden des Grundbuchamts zuletzt mit Schreiben vom 25.09.2019. Hierin führte er aus, alle erforderlichen Unterlagen würden dem Grundbuchamt bereits vorliegen. Die Zustimmungen der Eigentümer der Flurstücke 151/63 und 151/58 würden nicht vorgelegt, da die Forderung dieser Zustimmungen unverhältnismäßig und nicht erforderlich sei. Die beiden Stellplätze, die Gegenstand des Nachtrags seien, seien oberirdisch und an ganz anderer Stelle, als das Dienstbarkeitsrecht.
Mit Zwischenverfügung vom 03.12.2019 führte das Amtsgericht - Grundbuchamt - Nürnberg aus, der beantragten Eintragung stehe ein Hindernis entgegen. Es würden die Zustimmungen der Eigentümer der Flurstücke 151/63 und 151/58 fehlen. In dem notariellen Vertrag würden neue Sondernutzungsrechte begründet. Dazu sei stets die Zustimmung von Grunddienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 877, 876 BGB erforderlich, falls deren Rechtsstellung von der Änderung betroffen sei, da eine Beeinträchtigung ihres Rechts nicht ausgeschlossen werden könne. Der Begriff des Betroffenseins lasse jegliches rechtliche Interesse ausreichen. Ein solches sei für die Berechtigten der Grunddienstbarkeit gegeben.
Hiergegen wendete sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2020. Darin ist ausgeführt, das Grundstück der Beschwerdeführerin sei unbestritten belastet mit einem Kfz-Stellplatzrecht für die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 151/63. Dieses Stellplatzrecht sei seinem Inhalt und seinem Umfang nach ausdrücklich beschränkt auf 4 Tiefgaragenplätze, im Tiefgaragen-Stellplatzplan bezeichnet mit Nummer 1 bis 4. Weiterhin sei das Grundstück der Beschwerdeführerin belastet mit einem Kfz-Stellplatzrecht für die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 151/58. Dieses sei seinem Inhalt und seinem Umfang nach beschränkt auf 4 Tiefgaragenplätze, im Tiefgaragen-Stellplatzplan rot gekennzeichnet. Zu den genannten Flurstücken würden große Wohnungseigentümergemeinschaft gehören, weshalb sich die Beschwerdeführerin aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sehe, die Zustimmungen sämtlicher Eigentümer beizubringen. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes sei die Zustimmung der Grunddienstbarkeitsberechtigten aber auch nicht erforderlich. Deren Zustimmung sei unnötig, wenn ihre dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht nachteilig berührt werde. Dies sei der Fall, wenn eine rechtliche Benachteiligung mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Durch die Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts werden nur der Inhalt des Sondereigentums derjenigen Wohnungseigentümer nachteilig verändert, die vom Mitgebrauch des betreffenden Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen seien. Wenn ihr Wohnungseigentum mit Rechten Dritter belastet sei, so könne auch deren Position rechtlich nachteilig beeinträchtigt werden. Die Zustimmung des Berechtigten sei daher erforderlich, wenn ein Grundpfandgläubiger von einer das Haftu...