Leitsatz (amtlich)
›1. Die der Partei bewilligte Prozeßkostenhilfe darf nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen nachträglichen Vermögenserwerbs nicht aufgehoben werden. Zulässig ist allerdings die Anordnung der sofortigen vollen Zahlung aller bereits fälligen Kosten.‹
2. Fließt einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt war, nachträglich Vermögen zu, so kommt nach § 120 Abs. 4 ZPO die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung nicht in Frage. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO im Vergleich zu der Regelung des § 124 ZPO.
3. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO können nicht nur Ratenzahlungsverpflichtungen erhöht sondern auch erstmals Zahlungen angeordnet werden, darunter auch die sofortige Zahlung aller fälliger Kosten (letzterer Fall hier bejaht bei einem Vermögenszufluß von etwa 70.000 DM).
4. Die Partei kann den Zufluß in das nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Vermögen nicht dadurch verhindern, daß der Betrag auf ein Anderkonto eines Notars eingezahlt wird, wenn sie nicht gleichzeitig glaubhaft macht, daß das Geld zur Begleichung noch im Raum stehender Verbindlichkeiten (hier Zugewinnausgleichsforderung) gebraucht wird.
Verfahrensgang
Gründe
I. Mit Beschluß des Amtsgerichts Schwabach vom 28.09.1993 wurde der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet. Im Termin vom 14.12.1993 erklärte der Antragsgegnervertreter, daß das im Miteigentum der Parteien stehende Anwesen ... zwischenzeitlich für ca. 700.000,00 DM verkauft worden sei. Unter dem 14.12.1993 fertigte der Richter am Amtsgericht in Schwabach eine am 05.01.1994 hinausgegangene Mitteilung an den Antragstellervertreter, in der er ausführte, daß im Hinblick auf den erlangten Kaufpreis bei Belastungen von etwa 450.000,00 DM die Aufhebung des Prozeßkostenhilfebeschlusses vom 28.09.1993 beabsichtigt sei, an, und räumte unter Bezugnahme auf § 120 Abs. 4 ZPO eine Frist von zwei Wochen ein, um die Verwendung bzw. den Verbleib des Überschusses aus dem Verkauf des Hauses durch geeignete Belege nachzuweisen. Unter dem 24.01.1994 teilte der Vertreter der Antragstellerin zu dieser Mitteilung mit, daß eine Stellungnahme mangels Rücksprache mit der Mandantin noch nicht möglich sei.
Mit Beschluß vom 28.02.1994 hob das Amtsgericht Schwabach daraufhin die Prozeßkostenhilfebewilligung für die Antragstellerin im Beschluß vom 28.09.1993 unter Berufung auf "§ 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Nr. 2 ZPO" auf, da aufgrund der gemachten Angaben zum Verkauf des Anwesens der Parteien davon auszugehen sei, daß der Antragstellerin zwischenzeitlich genügend eigene Mittel zur Deckung der Prozeßkosten zur Verfügung stehen würden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, daß der über die Schulden hinausgehende Verkaufserlös aus dem Haus aufgrund einer entsprechenden Einigung der Parteien auf einem Notar-Anderkonto angelegt werde und die Parteien über dieses erst im Rahmen der Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich gemeinsam verfügen dürften.
II. Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. In der Sache hat sie allerdings nur insoweit Erfolg, daß anstelle der im angefochtenen Beschluß erfolgten Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung anzuordnen ist, daß die Antragstellerin die im vorliegenden Verfahren angefallenen, fälligen Kosten in vollem Umfang sofort zu bezahlen hat.
1. Der Umstand, daß anstelle des für die Entscheidungen sowohl nach § 120 Abs. 4 als auch nach § 124 Nr. 2 ZPO gem. § 20 Nr. 4 c Rechtspflegergesetz zuständigen Rechtspflegers der Richter entschieden hat, führt noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die vorliegende Zuständigkeitsüberschreitung durch den Richter nicht nur gem. § 8 RPflG die Wirksamkeit des Beschlusses unberührt läßt, sondern auch nicht zur Aufhebung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz führt (Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 6. Aufl., § 8 RPflG Anmerkung 2).
2. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann jedoch aus anderen Gründen keinen Bestand haben.
2.1. Sie kann nicht mehr auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützt werden, nachdem die Antragstellerin nunmehr in der Beschwerdeinstanz die von ihr mit der Mitteilung vom 14.12.1993/05.01.1994 gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderten Angaben zum Verbleib des Überschusses aus dem Verkauf des Anwesens ... gemacht und diese auch durch Vorlage eines Schreibens der Notare ... und ... vom 26.01.1994, wonach der am 01.02.1994 zur Zahlung fällige Kaufpreis abzüglich der an die Gläubiger abzuführenden Beträge auf ein Anderkonto eines Notars einzubezahlen ist, belegt hat (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 124 Rn 10 c).
2.2. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO rechtfertigt im Fall der nachträglichen Verbesserung der Vermögenslage nicht die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung, sondern nur eine Abänderung hinsichtlich der an die Staatskasse zu erbringenden Leistungen.
Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Meinung (vgl. insbe...