Leitsatz (amtlich)
Ablehnung einer Aoption im Kosovo
Normenkette
AdWirG § 5 Abs. 3 S. 4; AdWirkG § 2; EGBGB Art. 21; FamFG § 159
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 11.12.2018; Aktenzeichen 122 F 1347/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 11.12.2018, Az. 122 F 1347/17 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) tragt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen, in dem die Anerkennung einer in der Republik Kosovo durchgeführten Adoption ablehnt wurde.
Das Amtsgericht Peja, Republik Kosovo, hat mit Bescheid vom 29.11.2016, Az. ..., die Adoption des minderjährigen Madchens kosovarischer Staatsangehörigkeit F... M..., geb. ..., durch die Adoptiveltern - die Beteiligten 1) und 3) - erlaubt. Die Beteiligten 1) und 3) sind seit dem 23.12.2009 verheiratet und haben zwei leibliche Kinder T... und E... im Alter von 8 und 4 Jahren Der Beteiligte zu 1), der neben der kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, ist seit dem 23.08.2008 in N... gemeldet Zusammen mit seiner Frau lebt er seit April 2010 an der im Rubrum angegebenen Adresse in N... Sowohl der Beteiligte zu 1) als auch die Beteiligte zu 3) sind in N... berufstätig und haben ein geregeltes Einkommen. Die leiblichen Eltern des Madchens F... M... sind Herr K... M... und Frau K... M..., geb S.... Der Beteiligte zu 1) und der leibliche Vater des Madchens sind Bruder ....
Mit Antrag vom 16.02.2017 beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 3) beim Amtsgericht N... die Annahme des minderjährigen Kindes F... M..., geb am durch die Beteiligten zu 1) und zu 3) aufgrund des Bescheides des Amtsgerichts Peja, Republik Kosovo, vom 29.11.2016, Az. anzuerkennen Weiter beantragten sie festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhaltnis des minderjährigen Kindes zu den bisherigen Eltern erloschen ist und die Annahme der F... M... als Kind der Eheleute B... und A... M... auszusprechen Auf Antrag des Verfahrensbevollmachtigten der Beteiligten zu 1) und zu 3) wurde das Verfahren am 21.03.2017 an das Amtsgericht Nürnberg abgegeben, wo es unter dem Aktenzeichen 122 F 1347/17 gefuhrt wird Dem Antrag lag bei der Bescheid des Amtsgerichts Peja vom 29.11.2016 (Kopie und beglaubigte Übersetzung), die Heiratsurkunde der Beteiligten 1) und 3) (Kopie und beglaubigte Übersetzung), die Geburtsurkunden der Beteiligten 1), 2) und 3) (Kopie und beglaubigte Übersetzung), die Geburtsurkunden der Kinder T... und E... M..., eine Meldebestatigung und eine Kopie eines Aufenthaltstitels des Beteiligten 1), Kopien der Reisepasse der Beteiligten zu 2) und zu 3), kosovansche Staatsangehorigkeitsnachweise der Beteiligten 1) bis 3) (Kopie und beglaubigte Übersetzung), ein deutsches Führungszeugnis der Beteiligten 1) und 3) sowie eine Bescheinigung aus dem Kosovo, dass die Beteiligten 1) und 3) keine kriminelle Vergangenheit haben (Kopie und beglaubigte Übersetzung) sowie ein ärztliches Attest des Arztes Dr. M... A... aus N... für die Beteiligten 1) und 3) Das Bundesamt für Justiz legte unter dem 05.02.2018 eine Stellungnahme gem. §§ 2, 5 Abs. 3 S. 4 AdWirkG vor, in der es die Anerkennung der kosovanschen Adoptionsentscheidung nicht befürwortet. Dem Gericht im Kosovo sei der internationale Aspekt der Adoption offenbar nicht bekannt gewesen Zudem bestunden Bedenken bezüglich der defizitären Kindeswohlprufung und des nicht erkennbaren Adoptionsbedurfnisses Mit Schreiben vom 04.04.2018 ergänzten die Beteiligten zu 1) und 3) den Sachverhaltsvortrag und legten weiter das Protokoll der Verhandlung vom 29.11.2016 vor dem Gericht in Peja (Kopie und beglaubigte Übersetzung) vor sowie den verfahrenseinleitenden Antrag der Beteiligten 1) und 3) an das Bezirksgericht Peja vom 28.10.2016 (Kopie und beglaubigte Übersetzung), sowie eine Kopie der kosovarischen Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2), auf der ihre leiblichen Eltern ausgewiesen sind.
Die Beteiligten zu 1) und 3) wurden durch das Amtsgericht Nürnberg am 18.06.2018 angehört Die ebenfalls geladenen Beteiligte zu 2) ist nicht erschienen, da sich diese immer noch im Kosovo aufhalt und ihr ein Visum noch nicht erteilt wurde. Mit Schreiben vom 08.10.2018 forderte das Amtsgericht beim Jugendamt N... einen Bericht zur Elterneignung und zum Adoptionsbedurfnis des Kindes, da eine Kindeswohlprufung im Adoptionsverfahren nach hiesigem Verständnis allenfalls unzureichend erfolgt sei Die Beteiligten zu 1) und zu 3) reichten am 26.11.2018 ein Schreiben der Direktion für Gesundheit und Soziales, Zentrum für soziale Arbeit - Istog vom 15.10.2018 (Original und beglaubigte Übersetzung) ein, in dem diese ausdrücklich ihre Zustimmung zu der durchgeführten Adoption erteilt. Soweit dies aus der unzureichenden Übersetzung des Dokuments nachvollzogen werden kann, hat d...