Entscheidungsstichwort (Thema)
angebliche Anstiftung zur illegalen Arbeit. Antrag des Anzeigeerstatters … W., auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren
Tenor
Der Antrag des Anzeigeerstatters … W. vom 02.04.2001 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 02.03.2001 wird abgelehnt.
Gründe
Der am 04.04.2001 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangene Antrag des Anzeigeerstatters … W. vom 02.04.2001 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 02.03.2001, durch den seiner Beschwerde vom 29.01.2001 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 15.01.2001 keine Folge gegeben wurde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anzeigeerstatter seiner formellen Darlegungspflicht Genüge getan hat, denn der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet.
Prozeßkostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 114 ZPO kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Voraussetzung hierfür ist, daß gegen den Beschuldigten ein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und damit Anlaß zur Erhebung, der öffentlichen Klage gegeben ist. Das Vorbringen des Anzeigeerstatters, der Beamte des Arbeitsamtes, … F., habe sich der Anstiftung und Erpressung zur illegalen Arbeit schuldig gemacht, bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt, für eine strafbare Handlung des Beschuldigten … F.. In Übereinstimmung mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.01.2001 und dem Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 02.03.2001 geht der Senat davon aus, daß die Verwendung des Begriffs „Masseur” im Schreiben des Arbeitsamtes nicht dahingehend verstanden werden kann, daß der Beschuldigte, den Anzeigeerstatter verleiten wollte, eine allein einem ausgebildeten und anerkannten Masseur vorbehaltene Arbeit anzunehmen. Aus dem Arbeitsangebot des Arbeitsamtes vom 28.09.2000 war ohne Weiteres erkennbar, daß es um die Vermittlung eines Angebotes als Hilfskraft unter entsprechender fachlicher Aufsicht ging. Soweit der Anzeigeerstatter meint, dieses Schreiben mißverstanden zu haben, ändert dies nichts daran, daß der erforderliche Anstiftervorsatz des Beschuldigten fehlt.
Hinsichtlich des Bediensteten der … – S. fehlt es an dem erforderlichen Vorschaltverfahren. Die Strafanzeige vom 27.10.2000 wurde allein gegen F. erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war daher abzulehnen.
Fundstellen