Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 DM (in Worten: einhundert Deutsche Mark) verhängt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO.
1. Dem Beschwerdeführer, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht, wurde seitens des Arbeitsamtes Nürnberg eine Arbeitsstelle als „Masseur” in einer Reha-Einrichtung zur „Mithilfe bei Fango, Heißluft- und Elektrotherapie” angeboten. Als Anforderungsprofil wurde angegeben, dass entsprechende Ausbildung erwünscht sei, aber auch eine Kraft aus dem medizinischen Bereich angelernt werde. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben nicht die beruflichen Qualifikationen eines Masseurs erfüllt, erstattete Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes wegen des Verdachts der Anstiftung zur illegalen Arbeit; die staatsanwaltschaftlichen Behörden gaben dem keine Folge. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Erfolgsaussicht als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers biete nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung; aus dem Arbeitsangebot des Arbeitsamtes sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es um die Vermittlung eines Angebotes als Hilfskraft unter entsprechender fachlicher Aufsicht gegangen sei.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Beschlusses. Er sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Oberlandesgericht habe seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig gewesen sei, willkürlich und in vorsätzlicher Beugung des Rechts abgelehnt. Dies führe dazu, dass der entsprechende Mitarbeiter des Arbeitsamtes sowie ein Mitarbeiter des Sozialamtes straflos blieben. Seiner Auffassung nach sei dem seinerzeitigen Arbeitsangebot eindeutig zu entnehmen gewesen, dass ihm eine Tätigkeit angeboten worden sei, die nur ein ausgebildeter und anerkannter Masseur ausüben dürfe. Die ihm zugesandte Kopie des Beschlusses des Oberlandesgerichts lasse nicht erkennen, ob eine Urschrift tatsächlich existiere.
Entscheidungsgründe
3. Die innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.
Es fehlt bereits an einer den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft) weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend wiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 93, 260 ≪288≫). Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene und vorgelegte Entscheidung in der tatsächlichen oder rechtlichen Wertung dem materiellen Gehalt von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der tragenden Begründung des Oberlandesgerichts nicht inhaltlich auseinander, sondern hält ihr nur eine andere Bewertung des Arbeitsangebotes entgegen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe lediglich eine Kopie des angegriffenen Beschlusses – und keine Ausfertigung oder Urschrift – erhalten, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit er durch Zusendung einer als „Ausfertigung” bezeichneten unbeglaubigten Ablichtung des Originalbeschlusses in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, da die tragende Begründung des Oberlandesgerichts weder unverständlich ist, noch auf sachfremden Erwägungen beruht und sich dies jedem vernünftigen Empfänger erschließen musste. Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße sind auch nicht ansatzweise sichtbar gemacht.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 – 2 BvR 1806/95 –, NJW 1996, S. 1273 ≪1274≫ m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 – 1 BvR 1559/99 –, veröffentlicht in JURIS). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 – 2 BvR 2434/94 – und vom 14. September 1994 – 2 BvR 1626/94 –, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, wurde bei der Festsetzung der Höhe der Missbrauchsgebühr angemessen berücksichtigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen