Leitsatz (amtlich)
1. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart.
2. Zins- und Tilgungsraten für Schulden können i.d.R. nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO) berücksichtigt werden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder nicht geleistet werden kann.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 1
Verfahrensgang
AG Tirschenreuth (Urteil vom 04.03.2003; Aktenzeichen 1 F 355/02) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des AG – FamG – Tirschenreuth vom 4.3.2003 zu bewilligen und Rechtsanwalt G. beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Beklagten kann für seine beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des AG Tirschenreuth vom 4.3.2003 keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da diese keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO).
Zwar müssen die in Nr. 1b und 2b des Tenors als Zahlungen des Beklagten angeführten Abzugsbeträge jeweils von 1.468,56 Euro auf 1.494,12 Euro korrigiert werden. Denn die Kläger haben im Termin vom 11.2.2003 selbst angeführt, dass der Beklagte diesen Betrag für den Unterhaltszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 je für die beiden Kinder bezahlt hat. Dass das Gericht Anlass für eine andere Feststellung des Zahlungsbetrages gehabt hätte als diese Erklärung der Kläger, kann dem Urteil, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, nicht entnommen werden.
Wegen dieses Fehlers ist aber die Berufung nicht statthaft, da dadurch die Beschwer von mehr als 600 Euro nicht erreicht wird und die Berufung auch nicht zugelassen wurde (§ 511 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob die Zinsentscheidung richtig ist, kann dahinstehen. Denn Kosten und Zinsen bleiben neben der Hauptsachebeschwer außer Ansatz, wenn sie als Nebenforderungen, wie hier, geltend gemacht werden (§ 4 ZPO).
Im Übrigen ist die Entscheidung des FamG, wonach der Beklagte für seine beiden Kinder jeweils 100 % des Regelbetrages zu zahlen hat, zutreffend.
Der Beklagte schuldet seinen beiden Kindern F., geb. am 9.5.1997, und L., geb. am 17.11.2000, die über kein Einkommen und Vermögen verfügen, Unterhalt nach der untersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (§§ 1601, 1602, 1610 BGB). Dies entspricht dem Regelbetrag, der vom September bis Dezember 2001 je 366 DM und ab 1.1.2002 bis April 2003 je 188 Euro für die beiden Kinder und ab Mai für F. 228 Euro beträgt. Vom Regelbetrag von 366 DM ist ein Kindergeldanteil von 6 DM und von dem Regelbetrag von 188 Euro ein solcher von 10 Euro abzusetzen (§ 1612b Abs. 1, Abs. 5 BGB). Kein Kindergeldabzug ist vom Regelbetrag von 228 Euro vorzunehmen (§ 1612b Abs. 5 BGB).
Der Beklagte ist zur Zahlung dieser Beträge auch leistungsfähig (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.118 Euro. Zutreffend hat das FamG die von ihm betriebene Vermögensbildung von monatlich 39,88 Euro nicht anerkannt, da er nicht Vermögen bilden darf, wenn nicht einmal der Unterhalt nach der niedrigsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gesichert ist. Vom Nettoeinkommen ist die Berufsaufwendungspauschale von 5 % abzusetzen, so dass 1.062 Euro für Unterhaltszwecke der Kinder und des Beklagten zur Verfügung stehen.
Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten beträgt nur 630 Euro. Er lebt nämlich mit seiner Lebensgefährtin zusammen, wie er im Termin vom 11.2.2003 angegeben hat. Dieses Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt (BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, MDR 2003, 573 = BGHReport 2003, 379 = FamRZ 2003, 363 [366]; OLG München v. 5.10.2000 – 12 UF 1169/00, OLGReport München 2001, 147; OLG Hamburg v. 10.2.1987 – 12 UF 78/86, FamRZ 1987, 1044; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 377). Diese Kostenersparnis schätzt der Senat auf 25 % in Anlehnung an die Sätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 20c, d SüdL).
Nach Abzug dieses Selbstbehaltes verbleiben dem Beklagten für den Unterhalt der Kläger 432 Euro (1062 Euro – 630 Euro). Davon kann er den geforderten Unterhaltsbetrag der Kinder von je 360 DM (= 184,07 Euro) für die Zeit bis Dezember, je 177 Euro bis einschl. April 2003 und ab Mai 2003 177 Euro für L. und 228 Euro für F. bezahlen, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob der Beklagte zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben muss.
Dahinstehen kann auch, wie hoch die Schulden des Beklagten sind. Denn diese sind im Verhältnis zu seiner Unterhaltspflicht nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen. Da der pfändbare Betrag bei zwei Unterhaltsberechtigten 1...