Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 04.01.2016; Aktenzeichen 1 KLs 356 Js 5064/14) |
Tenor
- Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Hxx wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 1. Strafkammer - vom 04.01.2016 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für sich selbst versagt worden ist. Im Übrigen -also hinsichtlich der Versagung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. aVV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für den (früheren) Angeklagten - wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Dokumentenpauschale zurückgegeben.
Gründe
I.
Rechtsanwalt Hxx war dem Angeklagten Sxx als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 22.09.2015 beantragte er Gebühren und Auslagen festzusetzen, darunter eine Dokumentenpauschale Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG in Höhe von 4.288,15 € für 28.471 Kopien (betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für ihn selbst) sowie eine weitere Dokumentenpauschale Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG in Höhe von 4.273,15 € für 28.371 Kopien (betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für seinen Mandanten).
Der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth erhob mit Schreiben vom 12.10.2015 Einwendungen gegen den Ansatz und die Höhe der Dokumentenpauschalen für die Ausdrucke aus der dem Verteidiger in digitalisierter Form zur Verfügung gestellten Ermittlungsakte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Rostock (Beschluss vom 04.08.2014 - 20 W 193/14), des OLG München (Beschluss vom 03.11.2014 - 4c Ws 18/14) und - hinsichtlich des Ausdrucks für den Mandanten - des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.11.2011 - 2 Ws 131/01) sowie des OLG Koblenz (Beschluss vom 16.11.2009- 2 Ws 526/09).
Der Verteidiger führte mit Schreiben vom 29.10.2015 hierzu aus, er benötige den vollständigen Aktenausdruck für sich. Zwar sei in der Kanzlei die entsprechende Hard- und Software zum Auslesen der in digitalisierter Form zur Verfügung gestellten Akten vorhanden. Ein Papierausdruck für den Verteidiger würde sich aber nur dann erübrigen, wenn auch das entsprechende Equipment (Laptop) vorhanden wäre, um die digitalisierten Daten in der Hauptverhandlung nutzen zu können und auch die entsprechenden Kenntnisse des Verteidigers im Umgang hiermit vorhanden wären. Beides sei nicht der Fall. Eine Rechtspflicht zur Anschaffung des entsprechenden Equipments und Aneignung der hierzu erforderlichen Kenntnisse bestehe jedoch nicht und würde auch einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstellen. Ob und wenn ja welche Fundstellen aus den Akten das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens für wichtig halten und im Anschluss hieran gegebenenfalls die Verteidigung, vermag im Vorfeld nicht zuverlässig abgeschätzt werden.
Hinsichtlich des Angeklagten weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich um einen polnischen, der deutschen Sprache kaum mächtigen Mandanten handele, mit dem nur eine sehr einfache und knappe Verständigung in deutscher Sprache möglich gewesen sei. In der Hauptverhandlung sei deshalb ein Dolmetscher zugezogen worden. Die Telefonüberwachung habe aus einer Zusammenfassung der zwischen polnischen Staatsbürgern geführten Telefonate in deutscher Sprache bestanden. Eine Zusammenfassung der auf über 28.000 Seiten abgebildeten Telefonate durch den Verteidiger sei daher nicht möglich gewesen. Nur der Mandant habe auch im Hinblick auf die Zusammenfassung der Telefonate den Kontext derselben und die nicht abgebildeten weiteren Inhalte der durch ihn geführten Telefonate gekannt.
Da ein Laptop in der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zugelassen sei und der Mandant ein solches auch nicht besessen habe, welches gegebenenfalls "JVA-zulassungsfähig" hätte gemacht werden können, sei in diesem Fall der Auszug eines Aktendoppels für den Mandanten geboten gewesen, damit dieser Zeit und ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit den Inhalten der Telefongespräche auseinanderzusetzen und die Verteidigung vorzubereiten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth erließ durch den Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 04.11.2015 einen vorläufigen Festsetzungsbeschluss, in welchem dem Pflichtverteidiger unter Ausklammerung der Dokumentenpauschale die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 2.706,30 € festgesetzt wurden.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth beantragte mit Schreiben vom 18.12.2015, den Antrag des Pflichtverteidigers auf Erstattung von insgesamt 8.561,30 € Kopierkosten zurückzuweisen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 21.12.2015 den hinsichtlich der Dokumentenpauschale noch offenen Antrag des Pflichtverteidigers vom 22.09.2015 zurückgewiesen. Z...