Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.05.2021; Aktenzeichen 4 HK O 1004/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.05.2021, Az. 4 HK O 1004/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
A. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewerbung einer kostenlosen Abgabe von FFP2-Schutzmasken auf Grundlage der Corona-Virus-Schutzmaskenverordnung (im folgenden: SchutzmV).
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers gehören der H...Apothekerverein e.V., die Apothekerkammer N..., der M. A e.V. M. V. D. Apotheker e.V., 134 Unternehmen der Heilmittelbranche, 48 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen, 3 Lebensmittelfilialbetriebe, die auch Schutzmasken vertreiben, sowie der Edeka Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V., dessen Mitglieder ebenfalls Schutzmasken vertreiben.
Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber einer Apotheke nebst Filialapotheken in Nürnberg und Umgebung. Er bewirbt die Abgabe von FFP2-Masken wie folgt: "6+1 FFP2-Masken gratis* erhalten! 2 EUR Eigenanteil sparen! Bei Abholung in der Apotheke gegen Einlösung des offiziellen Bezugsscheins oder Zustellung per Post bei Zusendung des Bezugsscheins ...".
Der Verfügungskläger berief sich auf § 8 Abs. 2 UWG und behauptete einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 UWG, 6 SchutzmV, 7 HWG. Er trug vor, die Selbstbeteiligung i.H.v. 2 EUR sei eine bindende Verpflichtung und diese Regelung sei auch dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Verhindert werden solle die unkontrollierte Abgabe der Masken an anspruchsberechtigte Personen. Die Regelung diene der gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der nicht in unbegrenztem Maß zur Verfügung stehenden FFP2-Masken. Die Regelung diene ferner dazu, durch die Abgabe über Apotheken im gesamten Bundesgebiet für jeden Verbraucher auf kurzen Wegen erreichbar eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 7 HWG vor, bei den Masken handle es sich um Medizinprodukte. Ein Barrabatt i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a HWG liege wegen des vollständigen Erlasses nicht vor.
Auf der Grundlage dieses Sachvortrags erwirkte der Verfügungskläger beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine entsprechende Beschlussverfügung.
Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.
Dieser trug vor, der Verzicht auf die Eigenbeteiligung sei wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Die Grundzüge des SGB V seien anwendbar. FFP2-Masken seien weder Medizinprodukte noch Hilfsmittel, sondern persönliche Schutzausrüstungen. Sie unterlägen nicht dem Konformitätsbewertungsverfahren nach dem MPG. Der Händler könne die Preise frei festsetzen und Zugaben gewähren. Bei der Eigenbeteiligung handle es sich nicht um einen Anspruch des Kostenträgers, sondern dies sei ein originärer Anspruch des Inhabers der Apotheke gegenüber dem Kunden. Ein Verstoß gegen § 6 SchutzmV liege nicht vor. Die Eigenbeteiligung habe sicherstellen sollen, dass Berechtigte, die keine Masken benötigen, diese nicht in Anspruch nehmen. Die SchutzmV habe keine anderen Zielsetzungen. Zudem spielten die für § 2 Abs. 1 SchutzmV angestellten Überlegungen (kurzfristige flächendeckende Versorgung) für die Berechtigung nach § 2 Abs. 2 keine Rolle mehr. Alleiniger Zweck der Eigenbeteiligung sei ein Beitrag zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken. Die kurzfristige flächendeckende Versorgung sei abgeschlossen gewesen. Die Behauptung, der Verordnungsgeber habe zur Vermeidung eines Wettbewerbs der Apotheken untereinander gleiche Voraussetzungen und Bedingungen für die Abgabe der Masken und Erstattung der Kosten schaffen wollen, könne nicht überzeugen.
Mit Schriftsatz vom 16.04.3032 erklärte der Verfügungskläger die Erledigung des Rechtsstreits. Der Verfügungsbeklagte schloss sich der Erledigterklärung des Rechtsstreits nicht an.
Am 26.05.2021 erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth folgendes Endurteil:
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
II. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Zur Begründung führe das Landgericht u.a. aus, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergebe. Ein Verfügungsanspruch habe gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.mm. § 6 SchutzmV bestanden. Bei § 6 SchutzmV handle es sich um eine Marktverhaltensregelung. Es könne daher dahingestellt bleiben, o...