Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten in Familiensachen: Berechnung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen sind von dem Nettoeinkommen der Ehegatten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder abzuziehen.
Normenkette
FamGKG § 50
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 F 999/09) |
Tenor
I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Deutschen Rentenversicherung mauferlegt.
II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.740 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 84 i.V.m. §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG sind die Kosten der Beschwerde, die zwischenzeitlich von der Deutschen Rentenversicherung zurückgenommenen wurde, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, entspricht es im Regelfall billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Zöller/Herget, 28. Aufl., Rz. 7 zu § 84 FamFG; Prütting/Helms, Rz. 3 zu § 84 FamFG). Gründe, hiervon ausnahmsweise im vorliegenden Fall abzuweichen, bestehen nicht, da die Beschwerde unzulässig war.
Die Entscheidung zum Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ^^richtete sich gegen die Entscheidung des AG - Familiengericht - Weiden zum Versorgungsausgleich insgesamt. Im Versorgungsausgleich waren jeweils Anwartschaften der beteiligten Eheleute ggü. der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Der Verfahrenswert beträgt daher für jedes Anrecht 10 % des von den Ehegatten in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens.
Nach den Feststellungen des AG ist von einem monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute i.H.v. 3.400 EUR auszugehen. Hiervon ist - auch für bei der Berechnung des Gegenstandswertes im Versorgungsausgleich - für die beiden minderjährigen Kinder der Eheleute jeweils ein Freibetrag von 250 EUR abzusetzen (vgl. Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit und des Familienverfahrens, 11. Aufl., Rz. 2 zu § 50 FamGKG, i.V.m. Rz. 14 zu § 43 FamGKG; Prütüng/Helms, Kommentar zum FamFGG mit FamGKG, Rz. 6 zu § 50 FamGKG i.V.m. Rz. 17 zu § 43 FamGKG). In der Literatur wird zum Teil auch die Auffassung vertreten, dass ein Abzug von Freibeträgen für unterhaltspflichtige Kinder zu unterbleiben hat (vgl. Schul-te-Bunert/Weinreich, FamFG Kommentar mit FamGKG, 2. Aufl., Rz. 6 zu § 50 FamGKG).
Der Senat schließt sich der zuerst genannten Ansicht an.
Die Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 343/08, 261 ff.) führen zu § 50 FamGKG u.a. aus:
"Im Allgemeinen sind die erworbenen Anrechte abhängig von den Beiträgen der Eheleute zu den Versorgungssystemen und damit mittelbar von ihrem Erwerbseinkommen bestimmt. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, den Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen künftig ähnlich wie in Ehesachen (§ 43 FamGKG) an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren ...
Der Gleichklang zur Bewertungsvorschrift in § 43 FamGKG hat zur Folge, dass der Aufwand für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgteich begrenztwird ..."
Die beabsichtigte Verfahrensvereinfachung kann nur erreicht werden, wenn die für § 43 FamGKG entwickelten Bewertungsmaßstäbe auch für die Wertberechnung im Versorgungsausgleich übernommen werden.
Im Rahmen der Bewertung gem. § 43 FamGKG sind - auch nach der Neuregelung - von den Einkünften der Eheleute Freibeträge für unterhaltsberechtigten Kinder abzusetzen.
Damit ergibt sich ein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen der Eheleute i.H.v. 2.900 EUR. Der Drei-Monats-Betrag beläuft sich auf 8.700 EUR Für jedes Anrecht sind hiervon 10 % anzusetzen, so dass sich ein Verfahrenswert von 1.740 EUR ergibt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Auch ein anderer ordentlicher Rechtsbehelft ist nicht gegeben.
Fundstellen
FamRZ 2010, 2101 |
FuR 2010, 588 |