Leitsatz (amtlich)

Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO setzt voraus, dass die Klage durch Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden ist. Bei einer Rücknahme der Klage vor deren Zustellung besteht jedenfalls dann keine Veranlassung, die Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO durch die nachfolgende Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen, wenn der Kläger dies nicht wünscht.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 102 F 1206/02)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG – FamG – Nürnberg vom 16.9.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Gegen die Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 480 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist die am 16.4.1992 geborene Tochter des Klägers aus dessen geschiedener Ehe mit C.B.

In einer beim Jugendamt der Stadt N. erstellten Urkunde vom 4.12.2001 hatte der Kläger sich verpflichtet, für die Beklagte einen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages zu bezahlen, auf den das Kindergeld nach Maßgabe des § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. ab 1.1.2001 anzurechnen ist.

Im Anschluss an einen entspr. Antrag vom 6.2.2002 betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 4.12.2001.

Am 22.3.2002 unterzeichnete der Kläger einen Auftrag zur Überweisung eines Betrages von 635,15 Euro an die Bevollmächtigten der Beklagten. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.3.2002 ließ er die Beklagte unter Hinweis auf diese Zahlung sowie darauf, dass ab 1.4.2002 Kindesunterhalt freiwillig bezahlt werde, auffordern, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Mit Schreiben vom 26.3.2002 antwortete der Bevollmächtigte der Beklagten, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erst mit Ausgleich sämtlicher rückständiger als auch laufender Unterhaltsforderungen erfolgen werde. Mit Schreiben vom 27.3.2002 forderte der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin die Beklagte zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckungsgegenklage letztmals auf, bis spätestens 2.4.2002 die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Mit einem am 3.4.2002 beim AG Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller im Wege einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 4.12.2001 insoweit für unzulässig zu erklären, als die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht.

a) für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis 28.2.2002 einen höheren Kindesunterhalt als 568,15 Euro,

b) für den Monat März 2002 einen höheren Kindesunterhalt als 77 Euro und

c) für die Zeit ab 1.4.2002 einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 228 Euro.

Zur Begründung dieser Klage hat er sich auf die Überweisung vom 22.3.2002 sowie weitere Überweisungen vom 2.4.2002 an den Bevollmächtigten der Beklagten sowie an die Staatsoberkasse Bayern berufen.

Bei der Einreichung der Klage hat der Kläger 363 Euro an Gebühren (3 Gebühren à 121 Euro) bezahlt.

Mit einem am 4.4.2002 eingegangenen Telefax-Schreiben vom selben Tag hat der Kläger

  • gebeten, von der Zustellung der Klage vom 3.4.2002 abzusehen und
  • den Rechtsstreit für erledigt erklärt, die Beklagte aufgefordert, eine entspr. Erklärung bei Gericht abzugeben und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Zur Begründung dieser Anträge hat der Kläger ein Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten am 3.4.2002 vorgelegt, in dem dem Bevollmächtigten sowie dem Arbeitgeber des Klägers jeweils mitgeteilt wurde, dass die Pfändung gegen den Kläger aufgehoben werden könne, und vorgetragen, dass das an ihn gerichtete Telefax-Schreiben bei ihm am 3.4.2002 erst nach der am selben Tag erfolgten Einreichung der Klage bei Gericht eingegangen sei.

Mit Telefax-Schreiben vom 8.4.2002 hat der Kläger erklärt, dass er seine Klage zurücknehme und gleichzeitig um die Rückerstattung der eingezahlten Gerichtskosten i.H.v. 353 Euro gebeten.

In der Folgezeit wurden dem Kläger zwei Gerichtsgebühren i.H.v. insgesamt 242 Euro zurückerstattet.

Nachdem von Seiten des Gerichtes unter Hinweis darauf, dass mit der Einreichung der Klageschrift eine – auch im Fall der Rücknahme der Klage – weiterhin geschuldete Gebühr fällig geworden sei, die von ihm verlangte Rückzahlung auch der restlichen 121 Euro verweigert wurde, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.7.2002 beantragt, gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 16.9.2002 hat das AG – FamG – Nürnberg diesen Antrag des Klägervertreters abgelehnt.

Mit einem am 4.10.2002 eingegangenen Telefax-Schreiben vom selben Tag hat der Kläger gegen den ihm am 20.9.2002 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit dieser verfolgt er seinen Antrag, der Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weiter.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Eine Zustellung der Klageschrift vom 3.4.2002 an den Beklagten ist weder erfolgt noch vom zuständigen Richter am AG ...

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