Leitsatz (amtlich)
1. Rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs ziehen aus einem Werbespruch, der überwiegend in einem beschreibenden oder auf einen aktuellen Anlass hinweisenden Sinn zu verstehen ist, grundsätzlich nicht den Schluss, die Botschaft des Slogans solle zugleich auch für das Produkt als Herkunftshinweis dienen.
2. Eine besondere Eigenart und Einprägsamkeit rechtfertigen für sich gesehen noch nicht die Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft. Der Umstand, dass ein Zeichen bereits bei Eintragung fantasievoll und einprägsam ist, führt per se nicht zu einem erweiterten Schutzumfang.
3. Je mehr bekannte Kennzeichen sich auf einer Produktverpackung finden, desto weniger hat der Verkehr Anlass, nach weiteren zusätzlichen ihm unbekannten Herkunftshinweisen zu suchen. Dies gilt insbesondere, wenn sich diese an markenuntypischen Stellen befinden.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 HK O 606/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.11.2023, Az. 4 HK O 606/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
A. I. 1. Die Klägerin ist Inhaberin der für "Zuckerwaren, Schokoladewaren, feine Back- und Konditorwaren, insbesondere Bonbons und Dragees, bestehend aus oder unter Verwendung von Schaumzucker, Fruchtgummi, Lakritze und Gelee (ausgenommen für medizinische Zwecke)", eingetragenen deutschen Wortmarke "HAPPY BEAR'S DAY" (Klagemarke "Wort") sowie der für "Zuckerwaren, bestehend aus oder enthaltend Fruchtgummi und/oder Schaumzucker [...]", eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke (Klagemarke "Wort/Bild"):
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2. Die Beklagte ist ein Unternehmen des "HARIBO"-Konzerns, dem Weltmarktführer in der Fruchtgummibranche. Sie stellt her und vertreibt ein breites Sortiment an Fruchtgummiprodukten, darunter insbesondere die bekannten "HARIBO-Goldbären".
Das Unternehmenskennzeichen und die gleichnamige Marke "HARIBO" sind wie auch die für "Zuckerwaren" eingetragene deutsche Wortmarke und Unionswortmarke "Goldbären" sehr bekannt. Auch die englische Bezeichnung "Goldbears" ist als Wortmarke für "Zuckerwaren [...]" eingetragen. Der "GOLDBÄR"-Charakter
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ist als Bildmarke für "Zuckerwaren" durch eine Unionsmarke und eine deutsche Marke geschützt.
Aufgrund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung genießt die Produktform
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einen Schutz als 3-D-Marke für "Fruchtgummi". Auch der "konturlosen Farbe Gold" wurde aufgrund nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung der Schutz als abstrakte Farbmarke für "Fruchtgummi" zuerkannt. Der Werbeslogan "HARIBO MACHT KINDER FROH UND ERWACHSENE EBENSO" und das englische Pendant "KIDS AND GROWN-UPS LOVE IT SO, THE HAPPY WORLD OF HARIBO" sind ebenfalls als Wortmarken für "Zuckerwaren [...]" geschützt.
Die Verpackung der "HARIBO Goldbären" ist seit mehr als 60 Jahren durch folgende Kennzeichnungen geprägt: goldene Farbe, Wortmarke "HARIBO", Wortmarke "Goldbären" sowie die Abbildung eines Bären mit roter Schleife:
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Im Fruchtgummibereich bestehen bei den führenden Herstellern die nachfolgenden Gewohnheiten, Fruchtgummiprodukte zu kennzeichnen:
Die Goldbärenprodukte sind gekennzeichnet durch folgende unterschiedliche Zeichen: "HARIBO" als Dachmarke und Unternehmensname, "Goldbären" bzw. "Goldbears" als Wortmarke, Bären-Comic-Figur als Bildmarke, Goldbären-Produktform als verkehrsdurchgesetzte 3D-Marke, "Gold"-Ton als verkehrsdurchgesetzte Farbmarke; Slogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" als Wortmarke; zum Teil bei Sonder-Editionen zusätzlich auf der Vorderseite der Verpackung: "Kindheits-Knaller", "Tanzbären", "ÜBÄRraschung", "Kuchenzeit" jeweils als Wortmarke.
4. Im Jahr 2022 feierten die "HARIBO Goldbären" ihr 100-jähriges Jubiläum. Die Beklagte verwendete für ihre Gummibärenprodukte das Zeichen "HAPPY BÄRSDAY" insbesondere