Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Rentenversicherung, Einkommen, Berufung, Arbeitszeit, Arbeitsvertrag, Arbeitgeber, Verweisung, Rechtsanwaltskosten, Versicherer, Versicherungsnehmer, Minderung, Versicherungsbedingungen, Versicherungsschein, Zustellung der Klage, Eintritt des Versicherungsfalls, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Möglichkeit der Verweisung auf eine Tätigkeit als angestellter Fahrer und Messgehilfe bei einer staatlichen Behörde im Falle einer zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit als Konstruktionsmechaniker (hier verneint).
2. Bei der Festsetzung des Streitwertes für eine auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerichteten Klage ist für die Berechnung der wertmäßig zu berücksichtigenden Rückstände der Zeitpunkt der Zustellung der Klage maßgebend.
Normenkette
GKG §§ 45, 47-48; VVG § 172 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 27.05.2021; Aktenzeichen 21 O 38/20 Ver) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27.05.2021, Az. 21 O 38/20 Ver, abgeändert:
1. Zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Nummer ... gilt:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR (rückständige BU-Renten für den Zeitraum 1/2020 bis einschließlich 1/2022) zuzüglich Überschussanteile gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.000,00 EUR seit 18.12.2020 (Rechtshängigkeit) sowie aus jeweils weiteren 500,00 EUR seit jedem Monatsersten innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2021 bis einschließlich 01.01.2022 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.02.2022 längstens bis zum Vertragsende am 31.08.2052 monatliche Leistungen in Höhe von 500,00 EUR (künftige BU-Renten) zuzüglich Überschussanteile gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherung rückwirkend ab 01.01.2020 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens bis 31.08.2052, beitragsfrei zu stellen sowie die seit 01.01.2020 vereinnahmten Beiträge an den Kläger zurückzuzahlen.
2. Zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer ... gilt:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.387,11 EUR (rückständige BU-Renten für den Zeitraum 3/2020 bis einschließlich 1/2022) zuzüglich Überschussanteile gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.385,70 EUR seit 18.12.2020 (Rechtshängigkeit) sowie aus jeweils weiteren 538,57 EUR seit jedem Monatsersten innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2021 bis einschließlich 01.01.2022 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.02.2022 längstens bis zum Vertragsende am 31.03.2052 monatliche Leistungen in Höhe von 538,57 EUR (künftige BU-Renten) zuzüglich Überschussanteile gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherung rückwirkend ab 01.03.2020 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens bis 31.03.2052, beitragsfrei zu stellen sowie die seit 01.03.2020 vereinnahmten Beiträge an den Kläger zurückzuzahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.12.2020 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 58.841,88 EUR festgesetzt.
In Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts wird auch für das erstinstanzliche Verfahren der Wert auf 58.841,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten - nach Anerkenntnis und späterer Einstellungsmitteilung nach Nachprüfungsverfahren - um Ansprüche auf fortdauernde Leistungen aus zwei Versicherungsverträgen, die der Kläger zur Deckung des Risikos "Berufsunfähigkeit" bei der Beklagten hält. Im Mittelpunkt des Streites steht die Frage, ob eine Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgenommene neue Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers im Wege einer "konkreten Verweisung" den Versicherungsfall beendet hat.
Zum einen verbindet die Parteien unter Vers.-Nr. ... eine Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung (Versicherungsbeginn 01.09.2007, versichert sind - mit vereinbarter Dynam...