Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Ausbildungsberufe, Nachprüfungsverfahren, Lebensstellung, versicherte Personen, Geringfügige Beschäftigung, ausgeübte Tätigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Verweisungstätigkeit, Ausübung, Eintritt der Berufsunfähigkeit, Wegfall der Berufsunfähigkeit, Hofübergabeverträge, Kurierfahrer, Versicherungsnehmer, Eintritt des Versicherungsfalls, Wegfall der Leistungspflicht, Reinigungskraft, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 11.07.2023; Aktenzeichen 20 O 6997/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.07.2023, Az. 20 O 6997/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die die Klägerin seit dem Jahre 2003 gemeinsam mit einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten unterhält (Anlagenkonvolut K 1, Seiten 5 ff.).
Die Zusatzversicherung läuft bis zum 01.10.2024. Ihr liegen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ; Anlagenkonvolut K 1, Seiten 27 ff.) zugrunde. Abweichend von § 2 Nr. 1 BB-BUZ haben die Parteien Folgendes vereinbart:
"Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt.
Die in den Bedingungen für die ...Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthaltenen Regelungen zur Verweisbarkeit auf eine nicht tatsächlich ausgeübte Tätigkeit finden keine Anwendung, insbesondere gelten § 2 Ziffer 2 und 4 der Bedingungen für die ...-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht.
Bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit (§ 7 Ziffer 1) werden neuerworbene Fähigkeiten in einem tatsächlich ausgeübten Beruf berücksichtigt."
Für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sind die Zahlung einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von 9.600,00 EUR sowie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für Haupt- und Zusatzversicherung vereinbart. Die Jahresprämie für die gesamte Versicherung betrug bei Vertragsbeginn 1.184,99 EUR.
Im Juli 2019 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine eingetretene Berufsunfähigkeit an (Anlage B 1). Mit Schreiben vom 31.10.2019 erkannte die Beklagte eine seit dem 01.05.2018 bestehende Berufsunfähigkeit an (Anlage K 2) und erbrachte die vertraglichen Leistungen bis einschließlich März 2020. Unter dem 07.01.2020 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass sie ihre Leistungen ab dem 01.04.2020 einstelle (Anlage K 3). Begründet wurde dies mit einer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Fa. Ra..., die die Klägerin seit dem 01.10.2019 in Vollzeit ausübt.
Die Klägerin hält die Beklagte für weiterhin leistungspflichtig.
Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von rückständiger Berufsunfähigkeitsrente von 25.600,00 EUR (für April 2020 bis November 2022), Zahlung weiterer Rente von monatlich 800,00 EUR, Feststellung der Freistellung von der Beitragszahlungspflicht und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.728,48 EUR gerichtete Klage ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin in der Lage sei, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könne und ihrer bisherigen Lebensstellung entspreche. Die Klägerin müsse sich auf ihre aktuelle Tätigkeit verweisen lassen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 1 Nr. 1 BB-BUZ verneint. Mit den hiergegen erhobenen Ei...