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OLG Nürnberg Beschluss vom 31.01.2024 - 8 U 1646/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen, Erkrankung, Berufung, Lebensunterhalt, Krankengeld, Rechtsmittel, Frist, Zahlung, Befreiung, Rente, Zulassung, Versicherung, betrug, Erledigung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 11.07.2023; Aktenzeichen 20 O 6997/22)

OLG Nürnberg (Beschluss vom 15.12.2023; Aktenzeichen 8 U 1646/23)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.07.2023, Aktenzeichen 20 O 6997/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.172,48 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die die Klägerin seit dem Jahre 2003 gemeinsam mit einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten unterhält (Anlagenkonvolut K 1, Seiten 5 ff.).

Die Zusatzversicherung läuft bis zum 01.10.2024. Ihr liegen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ; Anlagenkonvolut K 1, Seiten 27 ff.) zugrunde. Abweichend von § 2 Nr. 1 BB-BUZ haben die Parteien Folgendes vereinbart:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Dies gilt nicht, wenn ...

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