Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen, Erkrankung, Berufung, Lebensunterhalt, Krankengeld, Rechtsmittel, Frist, Zahlung, Befreiung, Rente, Zulassung, Versicherung, betrug, Erledigung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 11.07.2023; Aktenzeichen 20 O 6997/22)

OLG Nürnberg (Beschluss vom 15.12.2023; Aktenzeichen 8 U 1646/23)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.07.2023, Aktenzeichen 20 O 6997/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.172,48 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die die Klägerin seit dem Jahre 2003 gemeinsam mit einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten unterhält (Anlagenkonvolut K 1, Seiten 5 ff.).

Die Zusatzversicherung läuft bis zum 01.10.2024. Ihr liegen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ; Anlagenkonvolut K 1, Seiten 27 ff.) zugrunde. Abweichend von § 2 Nr. 1 BB-BUZ haben die Parteien Folgendes vereinbart:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Die in den Bedingungen für die R..-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthaltenen Regelungen zur Verweisbarkeit auf eine nicht tatsächlich ausgeübte Tätigkeit finden keine Anwendung, insbesondere gelten § 2 Ziffer 2 und 4 der Bedingungen für die R...-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht.

Bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit (§ 7 Ziffer 1) werden neuerworbene Fähigkeiten in einem tatsächlich ausgeübten Beruf berücksichtigt.

Für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sind die Zahlung einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von 9.600,00 EUR sowie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für Haupt- und Zusatzversicherung vereinbart. Die Jahresprämie für die gesamte Versicherung betrug bei Vertragsbeginn 1.184,99 EUR.

Im Juli 2019 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine eingetretene Berufsunfähigkeit an (Anlage B 1). Mit Schreiben vom 31.10.2019 erkannte die Beklagte eine seit dem 01.05.2018 bestehende Berufsunfähigkeit an (Anlage K 2) und erbrachte die vertraglichen Leistungen bis einschließlich März 2020. Unter dem 07.01.2020 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass sie ihre Leistungen ab dem 01.04.2020 einstelle (Anlage K 3). Begründet wurde dies mit einer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Fa. Ra., die die Klägerin seit dem 01.10.2019 in Vollzeit ausübt.

Die Klägerin hält die Beklagte für weiterhin leistungspflichtig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von rückständiger Berufsunfähigkeitsrente von 25.600,00 EUR (für April 2020 bis November 2022), Zahlung weiterer Rente von monatlich 800,00 EUR, Feststellung der Freistellung von der Beitragszahlungspflicht und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.728,48 EUR gerichtete Klage ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin in der Lage sei, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könne und ihrer bisherigen Lebensstellung entspreche. Die Klägerin müsse sich auf ihre aktuelle Tätigkeit verweisen lassen.

Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.07.2023 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 11.08.2023 beim Oberlandesgericht Nürnberg ein (Bl. 1 f. d.A. - OLG). Das Rechtsmittel wurde innerhalb verlängerter Frist mit einem am 11.10.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 8 ff. d.A. - OLG).

Die Klägerin beantragt im Berufungsrechtszug, das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.07.2023, Aktenzeichen 20 O 6997/22, aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungs-Nr. 70 ..., Leistungen in Höhe von monatlich 800,00 EUR längstens bis zum 30.09.2024 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.04...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge