Wenn der Vermieter einer Wohnung ein Verlangen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung aussprechen will, muss er die Kappungsgrenze beachten. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigen darf. Grundsätzlich liegt dieser Wert bei 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Abgesehen von der Kappungsgrenze ist der Vermieter bei einer Mieterhöhung durch die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt, die etwa durch den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen nachgewiesen werden kann.
Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent
Durch die Mietrechtsänderung 2013 wurde für die Bundesländer die Möglichkeit eingeführt, in Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung die Kappungsgrenze auf 15 Prozent in drei Jahren abzusenken (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Durch einen solchen Mietpreisdeckel soll der Anstieg der Mieten in Bestandsmietverhältnissen verlangsamt werden. Für welche Gebiete eine reduzierte Kappungsgrenze gelten soll, können die Länder für bis zu fünf Jahre per Rechtsverordnung festlegen.
Achtung: Die Senkung der Kappungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Mietpreisbremse, die nur für neu abgeschlossene Mietverträge gilt. Lesen Sie hierzu Mietpreisbremse: Regelungen der Bundesländer
Bundesländer reduzieren Kappungsgrenze
Zahlreiche Bundesländer haben Gebiete bestimmt, in denen die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 Prozent reduziert ist.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, in welchen Bundesländern eine auf 15 Prozent gesenkte Kappungsgrenze gilt. In den weiteren Kapiteln, auf die Sie durch einen Klick auf das jeweilige Bundesland gelangen, sind die Regelungen der genannten Bundesländer im Detail dargestellt, mit Auflistung aller Städte mit abgesenkter Kappungsgrenze. In allen anderen Bundesländern, die keine Kappungsgrenzen-Verordnungen erlassen haben, gilt bei der Mieterhöhung nach wie vor eine Kappungsgrenze von 20 Prozent.
Übersicht: Reduzierte Kappungsgrenze in den Bundesländern
Bundesland | Geltungszeitraum | Von der reduzierten Kappungsgrenze erfasste Gebiete |
Bayern | 1 1.2022 bis 31.12.2025 | 208 Städte und Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg |
Baden-Württemberg | 1.7.2020 bis 30.6.2025 | 89 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg i. Br. |
Berlin | 11.5.2023 bis 10.5.2028 | Ganz Berlin |
Brandenburg | 1.1.2021 bis 31.12.2025 | 19 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Hoppegarten |
Bremen | 1.9.2024 bis 31.8.2029 | Ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven |
Hamburg | 1.9.2023 bis 31.8.2028 | Ganz Hamburg |
Hessen | 26.11.2020 bis 25.11.2025 | 49 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt |
Mecklenburg-Vorpommern | 1.10.2023 bis 30.9.2028 | Rostock, Greifswald |
Niedersachsen | 1.1.2021 bis 31.12.2025 | 18 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Braunschweig, Wolfsburg |
Nordrhein-Westfalen | 1.7.2020 bis 30.6.2025 | 18 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster |
Rheinland-Pfalz | 1.10.2019 bis 30.9.2024 | Mainz, Trier, Landau, Speyer |
1.10.2024 bis 30.9.2029 | Mainz, Landau, Ludwigshafen, Speyer, Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis | |
Sachsen | 1.7.2020 bis 30.6.2025 | Dresden, Leipzig |
Schleswig-Holstein | 1.5.2024 bis 30.4.2029 | 62 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen |
Thüringen | 1.10.2019 bis 30.9.2024, verlängert bis 30.9.2029 | Erfurt, Jena |
Stand: 13.9.2024 |