Kappungsgrenze für Mieterhöhung


Kappungsgrenze für Mieterhöhung - Das gilt in den Ländern

Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen kann von den Bundesländern seit Mai 2013 von 20 auf 15 Prozent gesenkt werden. Da jedes Land eigene Regelungen treffen kann, ist die Lage unübersichtlich. Welche Kappungsgrenze in Ihrem Bundesland gilt, haben wir für Sie zusammengestellt.

Wenn der Vermieter einer Wohnung ein Verlangen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung aussprechen will, muss er die Kappungsgrenze beachten. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigen darf. Grundsätzlich liegt dieser Wert bei 20 Prozent (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Abgesehen von der Kappungsgrenze ist der Vermieter bei einer Mieterhöhung durch die ortsübliche Vergleichsmiete beschränkt, die etwa durch den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen nachgewiesen werden kann.

Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent

Durch die Mietrechtsänderung 2013 wurde für die Bundesländer die Möglichkeit eingeführt, in Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung die Kappungsgrenze auf 15 Prozent in drei Jahren abzusenken (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Durch einen solchen Mietpreisdeckel soll der Anstieg der Mieten in Bestandsmietverhältnissen verlangsamt werden. Für welche Gebiete eine reduzierte Kappungsgrenze gelten soll, können die Länder für bis zu fünf Jahre per Rechtsverordnung festlegen.

Achtung: Die Senkung der Kappungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Mietpreisbremse, die nur für neu abgeschlossene Mietverträge gilt. Lesen Sie hierzu Mietpreisbremse: Regelungen der Bundesländer

Bundesländer reduzieren Kappungsgrenze

Zahlreiche Bundesländer haben Gebiete bestimmt, in denen die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 Prozent reduziert ist.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, in welchen Bundesländern eine auf 15 Prozent gesenkte Kappungsgrenze gilt. In den weiteren Kapiteln, auf die Sie durch einen Klick auf das jeweilige Bundesland gelangen, sind die Regelungen der genannten Bundesländer im Detail dargestellt, mit Auflistung aller Städte mit abgesenkter Kappungsgrenze. In allen anderen Bundesländern, die keine Kappungsgrenzen-Verordnungen erlassen haben, gilt bei der Mieterhöhung nach wie vor eine Kappungsgrenze von 20 Prozent.

Übersicht: Reduzierte Kappungsgrenze in den Bundesländern

BundeslandGeltungszeitraumVon der reduzierten Kappungsgrenze erfasste Gebiete
Bayern

1 1.2022 bis 31.12.2025

208 Städte und Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg

Baden-Württemberg

1.7.2020 bis 30.6.2025

89 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg i. Br.

Berlin

11.5.2023 bis 10.5.2028

Ganz Berlin

Brandenburg

1.1.2021 bis 31.12.2025

19 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Hoppegarten

Bremen

1.9.2024 bis 31.8.2029

Ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven

Hamburg

1.9.2023 bis 31.8.2028

Ganz Hamburg

Hessen

26.11.2020 bis 25.11.2025

49 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt

Mecklenburg-Vorpommern

1.10.2023 bis 30.9.2028

Rostock, Greifswald

Niedersachsen

1.1.2021 bis 31.12.2025

18 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Braunschweig, Wolfsburg

Nordrhein-Westfalen

1.7.2020 bis 30.6.2025

18 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster

Rheinland-Pfalz

1.10.2019 bis 30.9.2024

Mainz, Trier, Landau, Speyer

1.10.2024 bis 30.9.2029

Mainz, Landau, Ludwigshafen, Speyer, Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis

Sachsen

1.7.2020 bis 30.6.2025

Dresden, Leipzig

Schleswig-Holstein

1.5.2024 bis 30.4.2029

62 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen

Thüringen

1.10.2019 bis 30.9.2024, verlängert bis 30.9.2029

Erfurt, Jena

Stand: 13.9.2024


Schlagworte zum Thema:  Kappungsgrenze, Mieterhöhung, Mietpreisbremse