Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ermittlung der Umsätze eines Unternehmens zur Herstellung und Vertrieb von Pumpen, die der Schadensberechnung nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie zugrunde zu legen sind, sind i.d.R. auch Erträge aus der Vermietung von Maschinen an eine andere Gesellschaft, die solche Pumpen herstellt, zu berücksichtigen, ebenso Erträge aus dem Verkauf von anfallendem Altmetall und von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen für Pumpen, da diese typische Nebengeschäfte zur Herstellung darstellen.
2. Umsätze, die lediglich aufgrund bilanzieller Vorschriften oder durch Ausnutzung bilanzieller Möglichkeiten als Umsätze des Unternehmens erscheinen, objektiv aber von einem Drittunternehmen getätigt worden sind, sind nicht Umsätze des betreffenden Unternehmens.
3. In Fällen, in denen dem Verletzer lediglich die isolierte Verwendung als Unternehmensname verboten ist, er aber zur Nutzung einer zeichenkerngleichen Marke befugt ist, kann auch bei einer Marktführerschaft des Zeichenrechteinhabers ein Lizenzsatz von 1% angemessen sein.
4. Ein gesteigerter Bekanntheitsgrad eines Zeichens für die betroffenen Verkehrskreise kann einen höheren Lizenzsatz nicht rechtfertigen, wenn das Zeichen weder in der Allgemeinheit geläufig ist noch Gegenstände der Marke aus Prestigeerwägungen erworben werden (hier: Schwimmbadpumpen).
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 HK O 6213/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2016, Az. 4 HK O 6213/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 217.419.23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus 1.242,88 EUR seit dem 1. Januar 2009
- aus weiteren 64.635,48 EUR seit dem 1. Januar 2010,
- aus weiteren 64.559,80 EUR seit dem 1. Januar 2011 und
- aus weiteren 86.981,07 EUR seit dem 1. Januar 2012
zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 89 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 11 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 86 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 14 %.
VI. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2016, Az. 4 HK O 6213/12 sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.501.172,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagten der Klägerin Schadensersatz wegen unbefugten Gebrauchs eines Unternehmenskennzeichens zu leisten haben.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Januar 1981 gegründet; ihr Gegenstand sind der Handel und die Herstellung von Pumpen und Pumpenanlagen sowie der Handel und die Herstellung von Schwimmbadtechnik und Schwimmbadzubehör. Mit notariellem Einbringungsvertrag vom 26. August 2008 erwarb sie das gesamte Vermögen der Speck-Pumpen Verkaufsgesellschaft Karl Speck GmbH & Co. KG einschließlich aller Namens- und Markenrechte mit Wirkung zum 1. Januar 2008. Die Speck-Pumpen Verkaufsgesellschaft Karl Speck GmbH & Co. KG nutzte seit ihrer Gründung am 1. Januar 1965 das Zeichen "Speck".
Mit Vertrag vom 28. Juli 2006 erwarb die wenige Tage zuvor gegründete Winter Pumpen GmbH von der Speck Pumpen Daniel Speck & Söhne GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 1. April 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, im Rahmen eines asset deals wesentliche Teile deren Geschäftsbetriebs, u.a. die am 21. Dezember 1970 angemeldete und am 28. März 1972 für Pumpen und Pumpwerke eingetragene Marke DE 8... "Speck mit Zahnradmännchen":
Die Winter Pumpen GmbH firmierte ab 1. August 2006 unter "Speck Pumpen Hilpoltstein GmbH" und ab 7. November 2006 als Pumpenfabrik Hilpoltstein GmbH. Am 24. April 2008 veräußerte sie ihren Geschäftsbetrieb einschließlich der Marke DE 8.... an die Beklagte zu 1), deren Anteile sie am 1. Dezember 2006 erworben hatte. Den operativen Geschäftsbetrieb übernahm die Beklagte zu 1) zum 1. April 2009; seit 2011 führt sie ihren gegenwärtigen Namen. Ihr Geschäftszweck besteht seit 29. September 2007 in der Herstellung und dem Vertrieb von Pumpen.
Sowohl die Speck-Pumpen Verkaufsgesellschaft Karl Speck GmbH & Co. KG als auch die Speck Pumpen Daniel Speck & Söhne GmbH & Co. KG waren jeweils von einem Sohn des D... S...(Name) gegründet worden, der seit dem Jahr 1909 in N...(Ort) mit der "DSN Daniel Speck Nürnberg" im Bereich der Pumpenherstellung aktiv war. Ab 1936 führte D...S...(Name) sein Unternehmen zusammen mit vier seiner Söhne weiter. In de...