Leitsatz (amtlich)
Die großflächige Anbringung einer für Waren eingetragenen Wort-/Bildmarke an der Außenfassade eines Produktionsgebäudes versteht ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig als Bezeichnung des Unternehmens, wenn eine Vermarktung bzw. ein Verkauf der hergestellten Produkte vor Ort nicht stattfindet.
Zur mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einem - durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisenden - Unternehmensschlagwort (hier: "Speck-Pumpen") und einer Wort-/Bildmarke mit einem - eine selbstständig kennzeichnende Stellung behaltenden - Wortbestandteil (hier: "Speck").
Hat die berufungsführende Partei die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gerügt, kann sie im Berufungsverfahren in der Regel nicht mit Erfolg unter Hinweis auf erstinstanzliche Schriftsätze geltend machen, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils den Sachvortrag unrichtig wiedergebe und deshalb Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Erstrichters begründe.
Normenkette
MarkenG §§ 5, 14-15, 28
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 HK O 3724/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.01.2016, Az. 4 HK O 3724/13, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.01.2016, Az. 4 HK O 3724/13, in der Kostenentscheidung aufgehoben sowie darüber hinaus dahingehend abgeändert, dass
2.1. in Ziffer I.2. nach den Worten "das Zeichen "Marke Speck"" die Wörter "und/oder das Zeichen "Speck"" eingefügt werden
2.2. und in Ziffer V. der Betrag "747,62 EUR" durch den Betrag "1.196,19 EUR" ersetzt wird.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird verworfen bzw. zurückgewiesen.
4. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klägerin zu 1) verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, diese im Fall der Klägerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain "speck-pumpen.de" im Geschäftsbereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Pumpen und Pumpenprodukten und Pumpenanlagen zu gebrauchen/gebrauchen zu lassen und/oder zu verwenden/verwenden zu lassen.
5. Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
6. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 35 %, die Kläger als Gesamtschuldner 18 % und die Klägerin zu 1) weitere 32 % sowie der Kläger zu 2) weitere 15 % zu tragen.
Die Kläger haben der Beklagten von den ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner 18 %, die Klägerin zu 1) weitere 32 % und der Kläger zu 2) weitere 15 % zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) die dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 42 % und dem Kläger zu 2) im Umfang von 40 % zu erstatten.
Im Übrigen tragen alle Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
7. Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagte 39 %, die Kläger als Gesamtschuldner 20 % und die Klägerin zu 1) weitere 26 % sowie der Kläger zu 2) weitere 15 % zu tragen.
Die Kläger haben der Beklagten von den ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner 20 %, die Klägerin zu 1) weitere 26 % und der Kläger zu 2) weitere 15 % zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin zu 1) die dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 44 % und dem Kläger zu 2) im Umfang von 42 % zu erstatten.
Im Übrigen tragen alle Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger sind berechtigt, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Hinsichtlich Ziffer V. des erstinstanzlichen Urteils sowie der Kosten dürfen die Parteien die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und des Berufungsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 675.000,00 EUR festgesetzt.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren zunächst auf 640.000,00 EUR und nach Teilwiderklagerücknahme und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung auf 515.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. I. 1. Die...