Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten. Zugewinnausgleich. Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten können bei entsprechender Zweckbestimmung des Zuwendenden unbenannte (ehebezogene) Zuwendungen an beide Ehepartner sein und sind dann insgesamt nicht als privilegierter Erwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB §§ 516, 1373, 1374 Abs. 2, § 1378 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Erlangen (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 3 F 128/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Endurteil des AG - FamG - Erlangen vom 16.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.572,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
Die Parteien haben am 8.8.1988 vor dem Standesamt Höchstadt/Aisch die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, A., geb. am 9.6.1989 und S., geb. am 19.11.1994 hervorgegangen. Seit 30.12.1998 leben die Parteien getrennt.
Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1995 haben die Eltern des Antragstellers auf diesen das Grundstück Flur-Nr. 3..., Gemarkung E, unentgeltlich übertragen. Am 22.3.1996 veräußerte der Antragsteller mit notariellem Vertrag des Notars Dr. S. das vorgenannte Grundstück zu einem Kaufpreis i.H.v. 564.840 DM an den Erwerber S.U. Einen Teil des Kaufpreises, nämlich 64.840 DM, erhielt in der Folgezeit der Bruder des Antragstellers, Herr Jo.K. Den Betrag von 500.000 DM investierten die Eheleute in die Errichtung eines gemeinsamen Familienheimes.
Als Folge des Scheiterns der Ehe der Parteien wurde das im Miteigentum stehende Hausgrundstück versteigert und hierbei von den Eltern des Antragstellers erworben. Diese haben das Haus der Antragsgegnerin und den Kindern der Parteien auch weiterhin zum Wohnen zur Verfügung gestellt.
Das AG - FamG - Erlangen hat mit Endurteil vom 16.11.2004 die Ehe der Parteien geschieden, den gesetzlichen Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich durchgeführt. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat es die Klage des Antragstellers, der eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleiches i.H.v. 41.033,89 EUR begehrte, abgewiesen und ihn auf die Widerklage der Antragsgegnerin hin zur Zahlung eines Betrages von 629,74 EUR verurteilt.
Aufgrund der Aussage der durch das FamG Erlangen einvernommenen Zeugen J. und B.K. hat dieses in der Übertragung des Grundstückes auf den Antragsteller eine unbenannte (ehebezogene) Zuwendung gesehen und deshalb den Wert der Übertragung weder im Anfangsvermögen des Antragstellers noch in dem der Antragsgegnerin berücksichtigt.
Gegen die güterrechtliche Entscheidung des Erstgerichtes richtet sich die Berufung des Antragstellers, wobei er sich nur gegen die Würdigung der Grundstücksübertragung der Eltern des Antragstellers, wie sie vom AG - FamG - Erlangen vorgenommen wurde, wendet.
Bereits am 28.4.1995 sei in der Familie K. besprochen worden, dass der Antragsteller zum Ausgleich der Zuwendungen, die sein Bruder Jo. erhalten habe, das Grundstück Flur-Nr. 3... bekommen solle. Dies sei die Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht gewesen, was der Bruder Jo.K. auch als Zeuge bestätigen könne.
Bei Berücksichtigung der Höhe der Zuwendung von 564.840 DM, einer zutreffenden Bewertung der notariellen Urkunde vom 15.12.1995, die die Ehe der Parteien nicht erwähne, und der Anhörung des Zeugen Jo.K. habe das Erstgericht nicht den Aussagen der Zeugen J. und B.K. folgend eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung zugrunde legen dürfen, sondern habe von einer den erbrechtlichen Ausgleich unter den Brüdern bezweckenden Überlassung ausgehen müssen.
Die Beurteilung der Zuwendung der Eltern, wie sie das Erstgericht vorgenommen habe, führe beim Antragsteller zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verkürzung seiner Pflichtteilsrechte. Sie lasse außer Betracht, dass sich der Antragsteller als Sohn im Gegensatz zu einem Schwiegerkind die Überlassung zeitlich unbefristet bei seinem Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen müsse. Die Rechtsprechung zur ehebedingten Zuwendung sei unter Bezug auf das Schwiegerkind entwickelt worden und könne auf das eigene Kind nicht übertragen werden.
Das AG habe nach dem eindeutigen Willen der Zuwendenden im Zeitpunkt der Überlassung wenigstens den Betrag von 250.000 DM gem. § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigen müssen. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers i.H.v. 34.942,70 EUR, wobei die übrigen Annahmen des Erstgerichtes zur Berechnung des güterrechtlichen Ausgleiches akzeptiert würden.
Der Antragsteller beantragt:
1. Das Endurteil des AG Erlangen vom 16.11.2004 wird in Zi...