Leitsatz (amtlich)

1. Bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits kann die ihren Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verfolgende Bank die ausreichende Höhe der erteilten Zinsgutschrift (§ 501 BGB) dadurch schlüssig dartun, dass sie eine tabellenkalkulatorische Aufstellung vorlegt und erläutert, aus der sich ergibt, dass bei einer hypothetischen Weiterführung des Vertrags mit nunmehr abschnittsbezogener Tilgungsverrechnung die Summe der in den noch offenen Raten enthaltenen (fallenden) Zinsanteile dem gutgeschriebenen Betrag entspricht.

2. Liegt es nahe, dass die Bank zu einem für die Schlüssigkeit ihrer Anspruchsbegründung bedeutsamen Punkt nur deshalb erst im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, weil das Erstgericht seinen Hinweispflichten aus § 139 ZPO nicht in der gebotenen Klarheit nachgekommen ist, besteht kein Anlass für eine Auferlegung von Kosten gem. § 97 Abs. 2 ZPO.

 

Normenkette

BGB § 488 Abs. 1 S. 2, § 501; ZPO § 97 Abs. 2, §§ 139, 539 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen 6 O 754/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 5.6.2014 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.099,13 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2014 sowie weitere 403,28 EUR zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.099,13 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag auf Rückzahlung in Anspruch.

Im Oktober 2011 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein auf eine Laufzeit von sieben Jahren ausgelegtes Darlehen ("...") i.H.v. 16.187,66 EUR auf; in diesem Betrag war eine Prämie von 2.187,66 EUR für eine zugleich abgeschlossene Restkreditversicherung enthalten. Die geschuldeten Zinsen waren auf insgesamt 8.668,95 EUR festgeschrieben. Bedient werden sollten die Darlehensverbindlichkeiten mit monatlichen Raten von 296 EUR. Im Mai 2012 erklärte sich die Klägerin mit einer vorübergehenden Reduzierung der Raten einverstanden, was eine Verlängerung der Laufzeit bis Oktober 2019 mit sich brachte.

Mit Schreiben vom 27.6.2013 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände und verlangte den Ausgleich des offenen Saldos abzgl. einer von ihr mit 7.173,84 EUR bezifferten "Zinsrückvergütung".

Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags, der wegen Säumnis des Beklagten als zugestanden behandelt wurde, und hinsichtlich des damals gestellten Antrags wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG Nürnberg Fürth vom 5.6.2014 Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage wegen angenommener Unschlüssigkeit der Zahlungsforderung abgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des LG, dass es an einer schlüssigen Darstellung der Anspruchshöhe fehle, weil die rechnerische Ermittlung des dem Beklagten gutgeschriebenen Betrags von 7.173,84 EUR nicht nachvollziehbar sei. Bei Anwendung einer von der Rechtsprechung anerkannten Rückrechnungsformel ergebe sich eine geschuldete Zinsgutschrift von (nur) 6.765,46 EUR; man habe aus freien Stücken zugunsten des Beklagten einen höheren Betrag angesetzt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.9.2014 war der ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Beklagte nicht anwaltlich vertreten.

Die Klägerin beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils mit folgendem Inhalt:

1. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 5.6.2014 - 6 O 754/14 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.099,13 nebst

a) Verzugszinsen bis 22.1.2014 i.H.v. EUR 398,28

b) weitere Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus EUR 15.099,13 seit 23.1.2014 sowie

c) EUR 5 vorgerichtliche Kosten

zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Wegen der Einzelheiten zum Sachstand und Verfahrensgang in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter, die Hinweise des Senats vom 12.8.2014 und 1.9.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.9.2014 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in vollem Umfang zu. Ihr tatsächliches Vorbringen, das wegen der neuerlichen Säumnis des Beklagten gem. § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch in zweiter Instanz als zugestanden gilt, ist nicht nur zum Anspruchsgrund, sondern - was zur Abänderung des Ersturteils (BeckRS 2014, 14691) führt - auch zur Anspruchshöhe schlüssig.

1. Die Klägerin hat alle maßgeblichen Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie in Ansehung von §§ 491, 498 Satz 1 BGB berechtigt war, den Verbraucherdarlehensvertrag wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten zu kündigen, und dass sie dieses Recht unter Beachtung der ...

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