Leitsatz (amtlich)
›Der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 d ARB setzt keine Identität zwischen dem Vertragspartner des Anstellungsvertrages und der juristischen Person voraus, deren gesetzlicher Vertreter der Versicherungsnehmer ist.‹
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 2 O 474/96) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer bei ihr seit 27.01.1995 unterhaltenen Rechtsschutzversicherung über Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß § 26 ARB.
Der Kläger ist seit 01.01.1991 Vorstandsmitglied der Vereinigten Sparkassen. Den entsprechenden Anstellungsvertrag hat er am 14.12.1990 mit dem "Zweckverband Vereinigte Sparkassen W ", geschlossen. Dieser hat das Dienstverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 14.07.1993 und 23.08.1995 fristlos gekündigt.
Der Kläger hat mit Kündigungsschutzklage vor dem Landgericht Ansbach die Unwirksamkeit der Kündigungen geltend gemacht und hilfsweise Ansprüche aus dem Dienstvertrag. Die Beklagte hat dem Kläger Versicherungsschutz für das "Kündigungsverfahren" versagt. Die Haftungssumme der Beklagten ist vertraglich auf 50.000,00 DM begrenzt.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Er sei Lohn- bzw. Gehaltsempfänger i.S.v. § 26 Abs. 3 c ARB. Der Versicherungsschutz sei nicht durch § 4 Abs. 1 d ARB betreffend Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen ausgeschlossen. Die Ausschlußregelung treffe nicht für ein Vorstandsmitglied zu, das keine Alleinvertretungsbefugnis habe. Die Vorschrift sei nur anwendbar, wenn der Streit über den Anstellungsvertrag zwischen der juristischen Person und ihrem gesetzlichen Vertreter geführt werde. Das sei hier aber nicht der Fall, weil er nicht gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes sei.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte aufgrund des mit dem Kläger unter der Nr. ... abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages dem Kläger Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Anstellungsvertrag des Klägers mit dem Zweckverband "Vereinigte Sparkassen W" vom 14. Dezember 1990 zu gewähren hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer i.S.v. § 26 ARB. Außerdem sei der Versicherungsschutz durch § 4 Abs. 1 d ARB ausgeschlossen, aber auch gemäß § 4 Abs. 2 ARB, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe, ferner gemäß § 17 ARB wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und schließlich nach § 15 ARB, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt und dadurch eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt habe. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Klage vom 30.04.1996 und die Klageerwiderung vom 30.09.1996 Bezug genommen.
Das Landgericht hat ohne Beweiserhebung durch Urteil vom 13.01.1997 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Kündigungsschutzprozeß unter die Ausschlußvorschrift von § 4 Abs. 1 d ARB falle, weil der Kläger gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, der Vereinigten Sparkassen W, sei und der Vorprozeß den Anstellungsvertrag des Klägers betreffe. Unerheblich sei, daß der Vertragspartner des Klägers bei Abschluß des Anstellungsvertrags nicht die vom Kläger vertretene juristische Person sei. Ein solches Erfordernis lasse sich der Ausschlußklausel nicht entnehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 17.01.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.02.1997 Berufung einlegen und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 18.04.1997 begründen lassen.
Der Kläger meint, daß die Ausschlußvorschrift, § 4 Abs. 1 d ARB, in seinem Fall nicht anwendbar sei. Er sei nämlich nicht gesetzlicher Vertreter der Vereinigten Sparkassen W gewesen. Wenn, wie hier, der Vorstand aus mehreren Personen bestehe, dann seien diese nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt. Demnach sei der Kläger auch nicht berechtigt gewesen, die Sparkasse nach außen zu vertreten. Es müsse nämlich unterschieden werden zwischen gesetzlichen Vertretern und Mitgliedern des Vertretungsorgans, wie dies auch in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG geschehen sei. Demgegenüber spreche die Ausschlußklausel aber nicht von Mitgliedern eines Vertretungsorgans, und es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß solche Personen hier nicht gemeint seien. Der Zweck der Klausel bestehe darin, daß Insichgeschäfte zwischen juristischen Personen und ihren Vertretern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Deshalb komme es darauf an, ob der im Streit befindliche Anstellungsvertrag zwischen der juristischen Person und ihrem Vertreter geschlossen worden sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine ausdehnende Auslegung auf Fälle wie den vorliegenden sei nach dem Grundsatz der strikten Auslegung von Ausnahmevorschriften nicht zulässig. Denn selbstverständlich meine d...