Normenkette
BGB §§ 133, 157, 311 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 03.02.2003; Aktenzeichen 11 O 9082/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 3.2.2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.247,37 Euro sowie Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 31.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens 22 H 20032/02 AG Nürnberg.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für die 1. und 2. Instanz (Ersterer in Abänderung des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth vom 3.2.2003) wird auf 12.120,49 Euro festgesetzt (11.192,15 Euro + 928,34 Euro).
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung der Reparaturkosten zzgl. Prozesszinsen verlangen, nicht jedoch die weiter geltend gemachten Fahrtkosten und die Nutzungsentschädigung. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist unbegründet.
I. 1. Die Klägerin leitet ihre streitgegenständlichen Ansprüche aus der Garantievereinbarung vom 10.1.2000 her, worin sie als Garantienehmer bezeichnet ist und der Verkäufer als Garantiegeber auftritt. Der Garantievertrag steht neben dem Kaufvertrag und neben der kaufrechtlichen Gewährleistungshaftung; er ist ein eigenständiger Vertrag, weshalb aus ihm hergeleitete Ansprüche auch prozessual ggü. kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten eigenständige prozessuale Ansprüche sind.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist aber die Beklagte auch für die hier geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie passivlegitimiert:
Der Garantievertrag gewährt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des schadhaften Bauteils. Lässt der Käufer sein Fahrzeug von dem Verkäufer, also von dem Vertragshändler, reparieren, muss er infolgedessen diesem nichts bezahlen, – und der Verkäufer wickelt den Vorgang nunmehr als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ab. Der Käufer braucht sich mithin um nichts zu kümmern. Regelungsbedarf besteht aber, wenn der Käufer die Reparatur von einer anderen Fachwerkstatt durchführen lässt, also nicht vom Garantiegeber; denn dann muss er Werklohn bezahlen und dann stellt sich auch die Frage, auf welche Weise und von wem er den entsprechenden Betrag aus dem Garantievertrag erstattet bekommt, vom Garantiegeber oder direkt vom Versicherer. Dann muss auch im Verhältnis zum Garantienehmer geklärt werden, wie hoch die erstattungsfähigen Lohn- und Materialkosten sind.
Diese Frage stellt sich nicht, wenn der Garantiegeber – wie hier – selbst repariert; denn die Reparatur muss kostenlos erfolgen, weshalb der Garantienehmer dem Garantiegeber nichts zu zahlen braucht. Welchen Betrag der Versicherungsnehmer/Garantiegeber von dem Versicherer ausgezahlt erhält, berührt die Rechtsposition des Garantienehmers nicht. Folgerichtig betrifft § 6 der Bedingungen ausschließlich den Fall einer Reparatur in einer Fremdwerkstatt, also die Fremdreparatur.
Hier hat indes die Beklagte als Verkäuferin und Garantiegeberin repariert, weshalb die Regelung des § 1 einschlägig ist, wonach der Garantiegeber grundsätzlich für Reparaturen überhaupt nichts verlangen kann. Weil die Beklagte kostenlos instand zu setzen hat, muss sie den eingezogenen Betrag rückerstatten. Mithin ist die Beklagte passivlegitimiert und es ist für die Inanspruchnahme des Versicherers durch den Garantienehmer kein Raum.
2. Die Beklagte ist auch nicht nach § 7 der vorgenannten Bedingungen von ihrer Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei geworden, weil etwa die Klägerin gegen § 4 a) der Garantiebedingungen B 196 verstoßen hat.
Vergeblich beruft die Beklagte sich hier auf die mit „P.” überschriebene Betriebsanleitung des Herstellers. Zwar befasst sich diese Betriebsanleitung auf Seite 28 mit „besonderen Einsatzbedingungen”, zu denen auch „Kurzstrecken mit kaltem Motor bei niedrigen Temperaturen” zählen. Dem vorgedruckten Text zufolge ist bei Einsatz des Fahrzeugs „unter bestimmten, besonders erschwerten Bedingungen” ein Wartungsplan für „besondere Einsatzbedingungen” mit speziellen Wartungsarbeiten und kürzeren Wartungsabständen erforderlich, und zwar „alle 20.000 km oder einmal im Jahr bei Benzinmotoren”. Die Festlegung eines solchen Wartungsplanes mit speziellen Wartungsarbeiten ist indes Sache des Vertragshändlers bzw. Garantiegebers; denn mit dieser Aufgabe wäre der häufig technisch nicht versierte Käufer/Garantienehmer völlig überfordert. Folgerichtig ist in der Bedienungsanleitung auf S. 7 festgelegt, dass der Vertragshändler dem Garantienehmer bei der Garantieinspektion und danach bei jeder weiteren Inspektion mitteilt, „welche Wartungsstufe und welche Wartungsarbeiten bei der nächsten In...