Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen 1 O 10591/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer für die Klägerin beträgt 33.187,50 DM.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
33.187,50 DM
festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie bleibt indes in der Sache ohne Erfolg.
Es fehlt zwar nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin, ihre Klage ist aber nicht schlüssig; die Vereinbarung eines weiteren Honorars wäre im übrigen auch nicht erwiesen.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es finden die Grundsätze zum unternehmensbezogenen Geschäft Anwendung. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Das setzt voraus, daß der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muß – gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen – die eindeutige Auslegung zulassen, daß ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt § 164 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1995, 43 = LM § 164 BGB Nr. 77). Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen. Der Handelnde haftet nur dann nach § 179 BGB, wenn ein Unternehmens träger gar nicht existiert oder wenn er keine Vollmacht hatte, für den Unternehmensträger zu handeln (BGH NJW 1998, 2897 = LM § 164 BGB Nr. 83 Bl. 1 R).
Die Übertragung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt folgendes:
Unstreitig liegt das Schreiben vom 23. August 1996 zeitlich vor dem mündlichen Vertrags Schluß; das Schreiben weist unmißverständlich als potentiellen Vertragspartner einen Betrieb bzw. ein Unternehmen aus, nämlich die „M.” Zudem wird im Angebot die „wir”-Form gebraucht.
Daß später nicht mehr das Unternehmen „M.” sondern der Ehemann der Klägerin als Privatperson den Vertrag schließen wollte, lag auch aus der Sicht des Beklagten völlig fern.
Etwaige Fehlvorstellungen des Beklagten über die Person des Unternehmensträgers sind unschädlich.
Daß der Zeuge D. Vollmacht hatte, namens dieses Unternehmens zu handeln, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.
II.
Der eingeklagte, auf 30.187,50 DM brutto bezifferte Honoraranspruch ist indes nicht schlüssig dargelegt.
Zwar ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. Januar 1997 (NJW 1997, 1694, 1695 = LM Art. 80 GG Nr. 16 mit Anmerkung von Koeble) § 31 Abs. 2 Hs. 1 HOAI mangels Ermächtigung nichtig, soweit die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen davon abhängig gemacht wird, daß sie „schriftlich” und „bei Auftragserteilung” getroffen worden sind.
Die behauptete Honorarabrede enthält unzweifelhaft die Tätigkeiten „Projektberatung”, „Projektvorbereitung” und „Projektsteuerung”. Also hatte die Klägerin steuernde und kontrollierende Bauherrenfunktionen zu übernehmen, wie sie für die tatbestandlichen Anforderungen von § 31 HOAI charakteristisch sind. Andererseits sind Gegenstand der behaupteten Honorarvereinbarung von 5 % der Vergabesummen zu einem wesentlichen Teil auch preisrechtlich gebundene Architektenleistungen, und zwar die Einholung der Angebote, die Ausschreibung der einzelnen Gewerke und deren Vergabe. Es handelt sich hierbei um Grundleistungen gemäß den Ziffern Nr. 6 (Vorbereitung der Vergabe; Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen) und Nr. 7 (Mitwirkung bei der Vergabe; Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe) des § 15 Abs. 1 HOAI.
Zwar ist der Anwendungsbereich des § 31 HOAI nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen auch solche der Projektsteuerung übernimmt. Sinn des § 31 HOAI ist es erkennbar, Projektsteuerungsleistungen aus dem Anwendungsbereich vor allem von Teil II HOAI auszunehmen. Dieser Regelungszweck ist sachlich davon unabhängig, ob Projektsteuerungsleistungen isoliert oder in Verbindung mit Architektenleistungen im Sinne beispielsweise von Teil II vereinbart werden. Auch der amtlichen Begründung zur VO ist nicht zu entnehmen, daß Projektsteuerungs...