Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 3 O 1223/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1996 (Az. 3 O 1223/96) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 31.000,00 DM abwenden, falls dieser vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Beklagte ist in Höhe von 22.000,00 DM beschwert.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

22.000,00 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein in B. ansässiger, rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Ehe- und Partnervermittlung und verwendet in ihren Partnervermittlungsaufträgen u.a. folgende Klausel:

„Sollte wider Erwarten in der normalen Vermittlungszeit das gewünschte Ergebnis nicht eintreten, so verpflichte ich I. jetzt schon, mich für die noch einmal zu zahlende, gleich hohe Gesamtvergütung und für dieselben Bedingungen wie im Erstvertrag vorzugsweise bis zum Erfolg, längstens die doppelte Laufzeit wie im Erstvertrag zu vermitteln.”

Der Kläger beanstandet diese Klausel und hat zur Begründung seines Unterlassungsantrages im ersten Rechtszug vorgetragen, daß sie gegen § 9 AGBG verstoße. Der Kunde werde durch sie in seiner Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Die Vertragsverlängerung führe dazu, daß die ursprünglich vereinbarte Vergütung von fast 10.000,00 DM noch einmal fällig werde. Gerade im Bereich der Partnervermittlung könnten sich die persönlichen Verhältnisse des Vertragspartners der Beklagten schnell ändern, so daß für ihn eine weitergehende, langfristige Bindung nutzlos sei. Der Kläger sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs klagebefugt, da er die erforderliche Zahl von Mitgliedern habe und seinen satzungsgemäßen Aufgaben auch tatsächlich nachkomme.

Der Kläger hat deshalb folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern – Ordnungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – zu unterlassen, in Partnervermittlungsverträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sofern dies nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschieht:

„… sollte wider Erwarten in der normalen Vermittlungszeit das gewünschte Ergebnis nicht eintreten, so verpflichte ich I. jetzt schon, mich für die noch einmal zu zahlende, gleich hohe Gesamtvergütung und für dieselben Bedingungen wie im Erstvertrag vorzugsweise bis zum Erfolg, längstens die doppelte Laufzeit wie im Erstvertrag zu vermitteln.”

II. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Die Beklagte hat dagegen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klagebefugnis des Klägers bestritten und die Ansicht vertreten, daß die beanstandete Klausel zulässig sei. Wegen der jederzeitigen und nicht abdingbaren Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB sei der Kunde nicht in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Die weitergehende langfristige Bindung an das Institut sei für ihn nicht nutzlos. Nach den Erfahrungen der Beklagten sei diese längerfristige Bindung oft die einzige Möglichkeit, wie Menschen, die aufgrund ungünstiger äußerer Umstände lange Zeit keine Partnerverbindung mehr eingehen konnten, doch noch die gewünschte Partnerschaft aufbauen könnten. Ein Rückgriff auf § 9 AGBG sei unzulässig, da die in § 11 Nr. 12 b AGBG gesetzte Höchstfrist gewahrt sei.

Das Erstgericht hat zur Klagebefugnis des Klägers Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin S.. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 1996 (Bl. 41–44 d.A.) Bezug genommen.

Am 18. Dezember 1996 hat das Erstgericht ein Endurteil verkündet, in dem der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde. Auf dessen Begründung (Bl. 53–63 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 30. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Januar 1997 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der Begründungsfrist begründet.

Sie rügt, daß die Zeugin S. wegen verspäteter Benennung nicht hätte vernommen werden dürfen. Im übrigen sei durch ihre Vernehmung die Klagebefugnis des Klägers nicht nachgewiesen, da der Prozeßkostenfonds des Klägers nicht ausreiche, sein Kostenrisiko aus der Prozeßtätigkeit abzudecken. Alle vom Erstgericht zum Verbot nach § 9 AGBG vorgebrachten Argumente habe der Gesetzgeber bere...

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