Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 3 O 1496/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 1996 (Az.: 3 O 1496/96) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 96.000,– DM abwenden, falls dieser nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Beklagte ist in Höhe von 80.000,– DM beschwert.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

80.000,– DM

(= 4 × 20.000,– DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte verwendet.

Kläger ist die Verbraucherzentrale …. Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlung. Sie verwendet dazu einen Formularvertrag, der eine Vergütung von brutto 9.993,50 DM sowie sechs verschiedene Möglichkeiten, verschieden hohe Teilzahlungen mit entsprechender Anzahl von Raten anzukreuzen, vorsieht. Wegen des Inhalts des von der Beklagten verwendeten Formularvertrages „Diskreter Partnervermittlungsauftrag” wird auf die von der Klagepartei vorgelegte Anlage K 1 Bezug genommen. Der Kläger beanstandet vier im Tenor des angefochtenen Ersturteils enthaltene und auf dem Formularvertrag abgedruckte Klauseln und mahnte die Beklagte deswegen im Schreiben vom 05. Dezember 1995 erfolglos ab.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zur Begründung seiner Unterlassungsklage vorgetragen, diese Klauseln verstießen gegen die Bestimmungen des AGBG. Die Klausel „darin ist eine Aufnahmegebühr von 30 % der Gesamtvergütung enthalten” widerspreche § 10 Nr. 7 AGBG, weil der Begriff „Aufnahmegebühr” als ein nicht rückzahlbarer Anteil der Gesamtvergütung aufzufassen sei, den die Beklagte auch dann behalten dürfe, wenn der Kunde bereits nach wenigen Tagen von seinem Kündigungsrecht nach § 627 BGB Gebrauch mache. Die Klauseln „Die … GmbH Dienstleistungsbetriebe dürfen diesen Ratenzahlungsantrag zum Zweck der Ablösung oder Absicherung gegenüber Dritten verwenden” und „wenn ich fehlende Bankangaben nicht unverzüglich nachreiche erlaube ich … oder deren Beauftragte, bei Dritten (z.B. Banken, Arbeitgeber etc.) diese auf diskrete Weise zu erfragen” verstießen gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie würden der Beklagten erlauben, den Partnervermittlungsvertrag an eine völlig unbestimmte Zahl von Adressaten zu verschicken und diesen damit hochsensible Daten der Kunden zu übermitteln. Um zu vermeiden, daß womöglich Personen, die den Kunden kennen würden, von dem Abschluß des Partnervermittlungsvertrages Kenntnis erhielten, werde dieser sich unter Druck gesetzt fühlen und alles versuchen, um das Honorar der Beklagten zu bezahlen, damit die Einschaltung des Partnervermittlungsinstituts nicht noch weitere Publizität erhalte. Durch die Klausel „Die Zentrale der … entscheidet über die Annahme des Ratenantrags. Erst dann kommt die Teilzahlungsabrede zustande.” werde versucht, den einheitlichen Auftrag in zwei separate Verträge zu zerlegen, nämlich in einen Barvertrag und eine Teilzahlungsabrede. Damit werde der Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes unterlaufen. Im übrigen sei die Klausel auch täuschend. Der Kunde gebe mit seiner Unterschrift eine einheitliche Willenserklärung ab, die nur als Einheit entweder wirksam sei oder nicht. Werde der Ratenzahlungsantrag nicht angenommen, so sei das gesamte Geschäft zu Fall gebracht.

Der Kläger hat deshalb folgenden Antrag gestellt:

  1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klausen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Partnervermittlungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

    1. Darin (in der Gesamtvergütung) ist eine Aufnahmegebühr von 30 Prozent der Gesamtvergütung enthalten.
    2. Die … GmbH Dienstleistungsbetriebe dürfen diesen Ratenzahlungsantrag zum Zwecke der Ablösung oder Absicherung gegenüber Dritten verwenden.
    3. Wenn ich fehlende Bankangaben nicht unverzüglich nachreiche, erlaube ich … oder deren Beauftragte, bei Dritten (z.B. Banken, Arbeitgeber etc.) diese in diskreter Weise zu erfragen.
    4. Die Zentrale der … entscheidet über die Annahme des Ratenantrags. Erst dann kommt die Teilzahlungsabrede zustande.
  2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,– (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte hat dagegen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur beanstandeten ersten Klausel hat sie vorgetragen, daß mit dem Begriff „Aufnahmegebühr” der Ausschluß der Rückzahlbarkeit nicht verbunden sei. Aber auch wenn ein Vertrag vom Kunden kurzzeitig wieder gekündigt werde, fielen bei der Beklagten Kosten, die diese nach der Rechtsprechung behalten dürfe, in Höhe der Aufnahmegebühr an. Mit den beiden weiteren Klauseln würde der Beklagten ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?