Entscheidungsstichwort (Thema)

nachehelicher Ehegattenunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Urteil vom 26.07.1993; Aktenzeichen 2 F 380/92)

 

Nachgehend

OLG Nürnberg (Urteil vom 02.07.1996; Aktenzeichen 11 UF 814/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weiden i.d.OPf. vom 26. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – festgesetzt auf 12.649,– DM (7 × 331,– DM + 12 × 861,– DM).

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten, die Kläger zu 2) und zu 3) sind die gemeinsamen Kinder. Die Parteien streiten um Unterhalt. Die Klägerin zu 1) begehrt nachehelichen Unterhalt vom Beklagten.

Aus der gemeinsamen Ehe sind die Kinder

…,

und

…,

hervorgegangen.

Mit Urteil vom 30.07.1991, rechtskräftig seit 12.11.1991, wurde die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde der Klägerin zu 1) mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragen. Letzteres nimmt ein Pfleger wahr.

Ab Januar 1992 reduzierte der Beklagte seine Unterhaltszahlungen für die Klägerin zu 1) von bisher 1.630,– DM monatlich zunächst auf 1.519,– DM, seit 01.08.1992 auf DM 1.150,– DM, weil die Klägerin zu 1) sein Umgangsrecht mit den beiden Söhnen vereitele.

Nach Beginn des Getrenntlebens verweigerte die Klägerin zu 1) dem Beklagten ein Umgangsrecht mit den Kindern. Zur Begründung führte sie an, der Beklagte sei psychisch krank, die Ausübung des Umgangsrechts gefährde die Kinder. Allenfalls könne der Vater das Umgangsrecht in ihrer Wohnung oder in der Wohnung ihrer Eltern in Gegenwart dritter Personen ausüben.

Das Umgangsrecht des Beklagten war seitdem Gegenstand einer Mehrzahl gerichtlicher Verfahren.

(1) Im September 1989 beantragte der Beklagte eine gerichtliche Regelung seines Umgangsrechts (… AG Weiden i.d.OPf.) Das Stadtjugendamt …, vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert, berichtete am 21.11.1989 u.a.:

„Frau … geht davon aus, daß ihr Ehegatte psychisch krank sei – schizophren – und sich dringendst in therapeutische Behandlung begeben sollte. … nachdem sich das Vorhaben von Frau …, ihrem Ehegatten jeglichen Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, aufgrund der Aktenlage u.E. kaum verwirklichen läßt, machten wir ihr abschließend den Vorschlag, dem Vater in ihrem Beisein einen Erstkontakt in der Erziehungsberatungsstelle oder in der Ehewohnung, im Beisein eines der beteiligten Jugendämter, zu ermöglichen. Frau … fand den Vorschlag für überlegenswert und bat um Bedenkzeit. Am 17.11.1989 teilte sie uns telefonisch mit, daß sie mit dem Jugendamt … nichts mehr zu tun haben möchte; alles andere erfahren wir über ihren Anwalt, da können wir uns auf einiges gefaßt machen.

… Aufgrund unserer Feststellungen sind die Eltern nicht mehr in der Lage emotionslos und konfliktfrei miteinander umzugehen. Während sich Frau … im Gespräch außergewöhnlich aufgebracht gab und sehr emotional eine deutliche Abneigung gegen den Ehegatten erkennen ließ, gab sich Herr … betont sachlich, zu jeglichen Kompromissen bereit. Frau … unterbindet seit der Trennung dem Vater jeglichen Kontakt mit seinen Kindern. Wohlgemeinten im Interesse der Kinder gelegenen Vorschlägen des Jugendamts zur Umgangsrechtsregelung steht Frau … ablehnend gegenüber. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mutter auf das bis dahin neutrale Vaterbild Einfluß zu nehmen versucht und die Kinder dadurch in einen Loyalitätsdruck geraten. Zur Begründung für ihr Verhalten trägt sie im wesentlichen schizophrenes Verhalten ihres Ehegatten vor und damit verbunden eine ernsthafte Bedrohung von sich und den Kindern.”

Das Kreisjugendamt … führte in diesem Verfahren am 30.01.1991 aus:

„Frau … erklärt sich zwar grundsätzlich mit Kontakten zwischen dem Vater und den beiden Söhnen einverstanden. Sie möchte aber vorab eine Aussetzung des Umgangsrechts für die Dauer von 6 Monaten erreichen. Zudem soll ihr getrennt lebender Ehemann den Umgang mit den Kindern nur bei ihr oder bei ihren Eitern in … ausüben können.”

Zur Frage, wie das Umgangsrecht auszugestalten ist, holte das Amtsgericht – Familiengericht – Weiden ein fachpsychologisches Gutachten ein. Die Sachverständige … kommt – im Gutachten vom 27.06.1990 u.a. zu folgenden Erkenntnissen:

„Aus psychologischer Sicht war die Ehe von Seiten Frau … auf Kontrolle hin angelegt. Sie schilderte selbst, wie sie Kontrolle über ihren Mann ausübte, um ihn vom Trinken abzuhalten. Dadurch, daß Herr … von sich aus mit dem Trinken aufhörte und auch sonst Dinge unternahm, die sich ihrem Einfluß entzogen, verlor sie wohl zunehmend die Kontrolle über ihn. Durch die Trennung kann sie ihren Mann nicht mehr direkt kontrollieren. Aus diesem Grund versucht sie nun wohl mit allen Mitteln, Einfluß auf sein Verhalten zu nehmen …. Als Druckmittel benutzt sie auch die Kinder. Sie versuchte in der Vergangenheit, den Kontakt zwischen Herrn … und den Kinde...

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