Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 06.10.1998; Aktenzeichen 3 O 448/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 6. Oktober 1998 in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Betrag von 222.981,96 DM an die Klägerin 7 % Zinsen für die Zeit vom 9.8.1997 bis 1.1.1998, aus 142.934,63 DM für die Zeit vom 2.1.1998 bis 17.4.1998 und aus 57.212/50 DM vom 18.4.1998 bis 10.6.1998 zu bezahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Bei der Kostenentscheidung des Ersturteils verbleibt es. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben 3/10 die Klägerin und 7/10 die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer der Klägerin beträgt 4.643,80 DM, die der Beklagten 9.928,78 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Zur Berufung der Beklagten

Die Beklagte wendet sich gegen den Zinsausspruch des Ersturteils, weil die am 15.5.1998 zwischen den Parteien vereinbarte Zahlung von 49.750,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer auch etwaige Zinsen umfasse. Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.

1. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich nicht, daß die Zinsen in diesem Betrag enthalten sein sollen. Denn der Vergleichsbetrag wurde in dem Vertragstext als „Schlußzahlung” bezeichnet. Der Begriff Schlußzahlung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Rechnungsbetrag, nicht auf etwaige Zinsen (§ 16 Nr. 3 Satz 1 VOB/B).

2. Auch durch die schriftliche Aussage des von ihr benannten Zeugen M. konnte die Beklagte die von ihr gewünschte Vertragsauslegung nicht beweisen. Der Zeuge M. hat nicht bekundet, daß die Zinsen ausdrücklich in die Vertragssumme eingeflossen seien. Die Vertreterin der Firma … die als Zeugin vernommene Rechtsanwältin B. habe während der Vertragsgespräche allerdings davon gesprochen, Herr G. solle bedenken, wieviel Zinsen bereits angefallen seien. Damit allein läßt sich eine Einbeziehung nicht beweisen. Im übrigen hat die Zeugin B. durchaus nachvollziehbar erklärt, sie habe sicherlich davon gesprochen, daß Herr G. auch die angefallenen Zinsen bedenken solle, sie habe aber damit einer Gesamtbereinigung des Rechtsstreits das Wort reden wollen und sei letztlich verständnislos der Haltung des gegnerischen Gesprächspartners gegenübergestanden, der sich über die Nebenpunkte auf die Kompetenz seines Rechtsanwalts W. berufen habe, mit dem sich die Klägerin in Verbindung setzten solle. Auf keinen Fall sei in dem Vergleichsbetrag die Zinsforderung eingeschlossen gewesen. Diese Aussage wird durch die schriftliche Erklärung des Zeugen D. vom 20.5.99 (Bl. 128 ff d.A.), die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, gestützt.

Da der Wortlaut der Vereinbarung die Aussagen dieser beiden Zeugen stützt und der Zeuge M. selbst eine ausdrückliche Einbeziehung der Zinsen nicht bekundet hat, ist die Beklagte mit ihrer erweiternden Vertragsauslegung beweisfällig geblieben.

Zur Berufung der Klägerin

1. Unbegründet ist die Berufung der Klägerin, soweit sie die Erstattung der Kosten für eine am 12.11.1997 in F. durchgeführte Vertragsbesprechung verlangt. In diesem Zusammenhang kann dabei dahinstehen, ob am 12.11.1997 Verzug vorlag. Jedenfalls handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Kosten nicht um einen erstattungsfähigen Verzugsschaden. Der Geltendmachung dieser Kosten steht § 254 Abs. 2 BGB entgegen. Danach könnte die Klägerin diesen Betrag nur dann als Verzugsschaden geltend machen, wenn sie die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß sie die Kosten der von der Beklagten als normale Vertragsbesprechung aufzufassenden Unterredung in F. dieser als Verzugsschaden in Rechnung zu stellen gedenke. Denn dann hätte die Beklagte von dieser Besprechung sicherlich Abstand genommen und die Kosten wären nicht angefallen.

2. Erfolg hat die Klägerin aber grundsätzlich, soweit sie 7 % Verzugszinsen begehrt.

a) Der Zinssatz von 7 % ist in der Berufungsinstanz unbestritten.

b) Die Klägerin kann auch für die geltend gemachten Zeiträume und Beträge diese Zinsen verlangen, mit Ausnahme des in die Zinsforderung ab Rechtshängigkeit eingerechneten Betrags von 4.643/80 DM für die Besprechungsfahrt nach F. (§§ 284, 286, 288 BGB).

Die Beklagte befand sich seit 9.8.1998 mit der Zahlung der von der Klägerin erbrachten Bauleistungen in Verzug, da ihr mit Schreiben vom 24.7.97 eine Zahlungsfrist bis 8.8.1998 gesetzt worden war (Anlage K24).

Die Mahnung war auch begründet, denn zum Zeitpunkt der Mahnung war der restliche Werklohn fällig, da sich die Schlußrechnung der Klägerin vom 30.4./6.5.97 unstreitig seit mehr als 2 Monaten in Händen der Beklagten befand (§ 16 Nr. 3 Abs. 1, Satz 1 VOB/B).

Die Beklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, die Fälligkeit sei damals noch nicht eingetreten gewesen, weil di...

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