Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 22.02.1988)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.06.1990; Aktenzeichen VIII ZR 72/89)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der wert der Beschwer beträgt für den Kläger 130.575,68 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

130.575,68 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger, ein Architekt, gegen die Beklagte für den Neubau eines Fabrikgebäudes in … bei … noch Honorarforderungen hat.

Die Beklagte plante Anfang der siebziger Jahre den Neubau eines Fabrikgebäudes in … bei …. Mit den Planungen beauftragte sie den Kläger, mit dem sie schon seit vielen Jahren zusammengearbeitet hatte. Grundlage der Planung war der Architektenvertrag vom 27./30.4.1975, in dem wegen der Einzelheiten wiederholt auf ein ausführliches Schreiben der Beklagten vom 21.4.1975 mit der Beschreibung der Leistungen und den dafür dem Kläger zustehenden Honoraren und das Antwortschreiben des Klägers vom 27.4.1975 Bezug genommen ist. In der Nr. 3 des Vertrages heißt es, daß der Kläger für seine Leistungen die Gebühren nach § 4.1 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVB) erhalte. Die unverbindlich geschätzten Herstellungskosten wurden in diesem Zusammenhang auf 6 Millionen DM beziffert. Die Nr. 5 des Vertragsvordrucks, in dem auf die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVB) Bezug genommen ist, ist durchgestrichen; statt dessen ist bestimme, daß Bestimmungen dieses Vertrags nichtig seien, soweit sie mit den genannten beiden Briefen unvereinbar seien. In dem in der Nr. 3.1 des Vertrags in Bezug genommenen § 4.1 der AVB heißt es ergänzend, der Architekt erhalte für seine vertraglichen Leistungen die Gebühren der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Gebührenordnung (GOA). § 4.2 AVB fügt wörtlich hinzu:

„Wenn die Planung und/oder Ausführung ungewöhnlich lange dauert (dauern), erhöhen sich die Gebühren in angemessenem Verhältnis, es sei denn, die ungewöhnlich lange Dauer ist von dem Architekten zu vertreten.”

Nach § 9.1 der AVB werden Urheberrechte durch den Vertrag nicht übertragen.

In den mehrfach in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 21.4.1975 werden die reinen Baukosten auf 6 Mio. DM geschätzt. Außerdem heißt es hier unter B), das Honorar richte sich nach § 19 GOA. Angebotsbestandteil sei grundsätzlich die neueste GOA in ihrer Gesamtheit und der derzeit rechtsgültigen Fassung. Für die Leistungen nach § 19 GOA erhalte der Kläger einen Honorarsatz von 3 %, wobei Bezugsbasis die Baukosten je nach Baufortschritt seien. Für die örtliche Bauaufsicht erhalte er zusätzlich 1,5 % der Herstellungskosten. Mit diesen Regelungen hat sich der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 27.4.1975 einverstanden erklärt mit dem Zusatz, Baukosten seien zugleich die Herstellungskosten: „stehen diese noch nicht fest, gilt die Kostenschätzung”. In einem weiteren Schreiben vom 23.6.1975 schätzt der Kläger die reinen Baukosten auf 5,49 Mio. DM.

Nachdem der Kläger in der Folgezeit die Baupläne fertiggestellt und erste Verhandlungen mit den ausführenden Firmen geführt hatte, kamen die weiteren Arbeiten zum Stillstand. 1982 ersuchte die Beklagte schließlich den Kläger um Herausgabe der Pläne und übertrug anschließend die Baudurchführung der … als Generalunternehmerin. Für eine weitere Mitarbeit des Klägers war deshalb kein Raum mehr. Der Neubau wurde jetzt mit reduziertem Umfang, insbes. ein Stockwerk niedriger als vom Kläger geplant durchgeführt. Im übrigen ist zwischen den Parteien streitig, wie weit der Bau mit der Planung des Klägers übereinstimmt. Die Beklagte teilte jedenfalls dem Kläger mit Schreiben vom 25.10.1983 mit der schließlich durchgeführte Plan sei von den Vorplanungen des Klägers vollkommen unabhängig. Der Kläger nahm dies zum Anlaß, mit Schreiben vom 24.1.1984 den Architektenvertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen und weitere Honorarforderungen anzukündigen. Dies geschah mit Schreiben vom 10.2.1984, in dem er seine Honorarforderung auf 237.633,– DM bezifferte.

Die Klägerin holte anwaltlichen Rat ein (s. das Gutachten vom 22.2.1984, Bl. … ff. d.A.) und zahlte daraufhin auf die Forderung des Klägers 105.446,11 DM. Um die restliche Honorarforderung des Klägers geht der vorliegende Rechtsstreit.

Der Kläger hat behauptet, der Honorarabrechnung müsse anstelle der alten GOA die neue HOAI zugrunde gelegt werden, wobei nicht von den seinerzeit geschätzten Baukosten, sondern von den tatsächlichen, wesentlich höheren. Herstellungskosten auszugehen sei. Da die letzteren nicht mehr ermittelt werden könnten, müßt...

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